Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hinger als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Tscherner und den Richter Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Dietmar Krammer, MA, Rechtsanwalt in Ternitz, wider die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch die Biedermann Belihart Rechtsanwälte OG in Wien, wegen zuletzt EUR 36.823,22 sA und Feststellung (EUR 8.000) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 22.442,66) gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23.8.2024, **-45, in nichtöffentlicher Sitzung
I. den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.482,62 (darin EUR 413,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger ist Eigentümer der im zweiten Stock der Stiege 5 der Wohnhausanlage ** in ** gelegenen Wohnung Nr. 9. In der Anlage gibt es keinen Lift. Mit der Reinigung der gesamten Wohnhausanlage einschließlich aller Treppen der allgemeinen Teile der Liegenschaft ist die Beklagte beauftragt, die sich zur Erledigung dieser Tätigkeiten des C* bedient. Dieser reinigt jeden Donnerstag Vormittag alle fünf Stiegenhäuser der Wohnhausanlage. Beschwerden über sein Putzverhalten oder darauf zurückzuführende Unfälle gab es bis zum 5.5.2022 nicht. An diesem Tag reinigte C* zwischen 10:10 und 10:45 Uhr das Treppenhaus, wobei er für das Aufwischen ungewöhnlich viel mit Putzmittel versetztes Wasser verwendete, nahezu als hätte er die Stufen geschwemmt. Er öffnete keine Fenster, stellte keine Absperrungen oder Warnschilder auf und verließ nach Beendigung seiner Arbeiten das Haus. Da er auch nicht trocken wischte, blieb es auf der Treppe zumindest im unteren Bereich länger, mindestens bis 11:15 Uhr, sehr nass und dadurch, verglichen mit dem Boden im trockenen Zustand, stark rutschig.
Gegen 11:15 Uhr verließ der Kläger seine Wohnung, um in den Keller der Stiege 2 der Wohnhausanlage zu gehen und dort eine Reparatur vorzunehmen. Er trug dabei flache Hausschuhe aus Plastik („Crocs“) und hielt in der linken Hand mehrere Werkzeuge. Je weiter er die Stiegen hinunterging, desto nasser und augenscheinlich rutschiger wurden sie und desto gefährlicher wurde es, sie zu betreten. Obwohl der Kläger die hohe Rutschgefahr erkannte, ging er langsam weiter abwärts, wobei er sich (nur) mit der rechten Hand am Stiegengeländer festhielt, obwohl es (jedenfalls ohne Werkzeug) problemlos möglich gewesen wäre, sich auch links am Handlauf festzuhalten. Auf der vorletzten Stufe des ins Parterre führenden Treppenteils rutschte der Kläger beim beabsichtigten Schritt auf die letzte Stufe auf nicht genau feststellbare Weise aus und stürzte auf das Plateau des Parterres. Der Sturz wäre nicht passiert, wenn C* weniger Nässe auf der Stufe, auf der der Kläger ausgerutscht war, hinterlassen hätte, etwa durch bloß „nebelfeuchtes Wischen“, oder wenn er die Stufe trockengewischt hätte.
Durch den Sturz erlitt der Kläger einen Bruch des linken Außenknöchels, einen Bruch des hinteren Keils des peripheren Schienbeins, eine Verrenkung und einen Abrissbruch an der Basis des peripheren Großzehengelenks links und oberflächliche Hautabschürfungen über dem linken Schienbein. Daraus resultierten und werden künftig vorhersehbar resultieren – jeweils komprimiert auf den 24-Stunden-Tag – ein Tag starke, 38 Tage mittelstarke und 156 Tage leichte Schmerzen. An unfallbedingten Spät- und Dauerfolgen liegt beim Kläger eine endlagige schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken oberen und unteren Sprunggelenks vor. Die Fehlstellung des linken oberen Sprunggelenks verursacht eine vorzeitige Gelenksabnützung, die mit Schmerzen und Schwellungen einhergeht. Bei einer Einschränkung der Belastbarkeit und Verschlimmerung der Schmerzzustände könnte eine unfallkausale operative Behandlung zur Versteifung des oberen Sprunggelenkes oder die Implantation einer Sprunggelenksprothese notwendig werden; eine völlige Beschwerdefreiheit ist nicht zu erwarten.
Der Kläger wurde vom 5.5. bis 20.5.2022 stationär im Krankenhaus behandelt und war unmittelbar nach der Entlassung stark in seiner Mobilität eingeschränkt, sodass er zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse auf Hilfe angewiesen war. Bis Mitte September 2022 erledigte daher seine Lebensgefährtin alle Besorgungen, kochte an seiner Stelle und erledigte Aufgaben im Haushalt alleine, die sie sich vor dem Unfall mit dem Kläger aufgeteilt hatte. Daraus resultierte eine Notwendigkeit für Hilfestellungen von 140 Stunden. Bei der Versorgung seiner Verletzungen durch einen Wundmanager entstanden ihm unter Berücksichtigung einer Rückerstattung des Sozialversicherungsträgers Kosten von EUR 1.221,28. Weiters entstanden ihm Kosten für Heilbehelfe von EUR 62,05, für Medikamente von EUR 72,80 sowie pauschale Unkosten einschließlich Fahrtkosten von EUR 105; zudem musste sich der Kläger größere Schuhe um EUR 49,99 kaufen. Nicht erforderlich war die Anschaffung eines neues WC-Sitzes um EUR 62,10.
Der Kläger begehrte zunächst EUR 16.303,22 (EUR 12.000 Schmerzengeld, EUR 62,05 für Heilbehelfe, EUR 72,80 für Medikamente, EUR 1.221,28 an Behandlungskosten, EUR 49,99 für die Anschaffung größerer Schuhe, EUR 62,10 für einen WC-Sitz, EUR 910 für Haushaltshilfe, EUR 1.820 für Pflegeaufwand sowie EUR 105 an pauschalen Unkosten) sowie die mit EUR 8.000 bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Sturz. In weiterer Folge dehnte er das Schmerzengeldbegehren auf EUR 33.150 aus und schränkte die Kosten für Haushaltshilfe und Pflegekosten auf insgesamt EUR 2.100 ein, sodass er mit seinem Leistungsbegehren zuletzt EUR 36.823,22 begehrte.
Das Alleinverschulden am Sturz treffe die Beklagte, weil ihr Mitarbeiter die Stiege nicht ordnungsgemäß gereinigt habe und keine Warnschilder aufgestellt habe. Obwohl sich der Kläger auf dem Weg in den Keller am rechten Stiegengeländer festgehalten und seine Schritte langsam und vorsichtig gesetzt habe, sei er dennoch gestützt. Ein Mitverschulden treffe ihn daher nicht.
Er habe lange an Schmerzen gelitten und ein schweres Ungemach erlitten, das mit einer entsprechenden psychischen Alteration abzugelten sei. Auch sei er in seiner Mobilität sehr gravierend eingeschränkt gewesen und habe seinem bisher gewohnten Lebenswandel nicht nachgehen können. Dazu sei die für ihn unangenehme Situation gekommen, auf Hilfe angewiesen zu sein. Vorfallskausale Spät- und Dauerfolgen könnten nicht ausgeschlossen werden.
Die Beklagte wandte ein, das Alleinverschulden, jedenfalls aber ein Mitverschulden von zumindest 75 %, treffe den Kläger. Dieser hätte besonders vorsichtig über die Stiegen gehen oder ein paar Minuten zuwarten müssen, bis die Stiege vollkommen aufgetrocknet gewesen wäre. Dadurch wäre der Sturz unterblieben. Außerdem habe er Werkzeug in der Hand gehabt und offenbar erkannt, dass angeblich Wasserlacken auf der Stiege gestanden seien. Schließlich habe er das Geländer zu früh ausgelassen, anstatt sich bis zum Erreichen der Plattform im Zwischengeschoß anzuhalten, um dieses sicher zu erreichen. Schließlich ergebe sich das Mitverschulden auch aufgrund des Übergewichts und der Knieprobleme des Klägers.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger EUR 18.380,56 samt Zinsen zu zahlen (Spruchpunkt 1.) und wies das auf Zahlung weiterer EUR 18.442,66 sA gerichtete Mehrbegehren ab (Spruchpunkt 2.). Weiters stellte es fest, dass die Beklagte dem Kläger für 50 % der derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Sturz des Klägers vom 5.5.2022 hafte (Spruchpunkt 3.), und wies das Mehrbegehren, festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger für weitere 50 % der derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Sturz des Klägers vom 5.5.2022 hafte, ab (Spruchpunkt 4.).
Neben den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt ging das Erstgericht von den aus den Urteilsseiten 3 bis 7 ersichtlichen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Auf eine bekämpfte Feststellung wird bei der Behandlung der Beweisrüge zurückgekommen.
Rechtlich ging es davon aus, dass die Beklagte gegen ihre Verkehrssicherungsverpflichtungen verstoßen habe, indem ihr Mitarbeiter durch zu nasses Wischen des Treppenhauses eine ohne weiters erkennbare Gefahr geschaffen habe, ohne diese in der Folge zu beseitigen. Den Kläger treffe allerdings ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 %, weil ihm bei entsprechender Aufmerksamkeit nicht nur hätte auffallen müssen, dass die Stufen feucht und rutschig gewesen seien, sondern ihm dies auch tatsächlich aufgefallen sei. Ungeachtet dieser für ihn erkennbaren Gefahr habe er seinen Weg fortgesetzt und sich dabei nicht ausreichend vorsichtig verhalten, indem er sich nur mit einer Hand am Stiegengeländer festgehalten habe, nicht jedoch auch mit der anderen Hand am gegenüberliegenden Handlauf. Sollte er daran durch das von ihm mitgeführte Werkzeug gehindert worden sein, so wäre es ihm freigestanden, umzukehren, das Werkzeug in eine Umhängetasche zu geben und sich sodann mit beiden Händen festhaltend vorsichtig tastend abwärts zu bewegen.
Im Sinne einer Globalbemessung stehe dem Kläger ein Schmerzengeld in Höhe der zuletzt geltend gemachten EUR 33.150 zu, welches jedoch um die Mitverschuldensquote zu kürzen sei. Gleiches gelte für die weiteren Positionen mit Ausnahme der Kosten für den WC-Sitz, die nicht kausal durch den Unfall verursacht worden seien. Da Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen seien, habe der Kläger auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten, jedoch wiederum nur im Ausmaß von 50 %.
Gegen die Abweisung von EUR 18.442,66 sA sowie von 50 % des Feststellungsbegehrens, sohin gegen die Spruchpunkte 2. und 4. des angefochtenen Urteils, richtet sich die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich der Geltendmachung sekundärer Verfahrensmängel. Er beantragt, das Urteil im Sinne einer (vollständigen) Klagsstattgebung abzuändern, hilfsweise es aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur behaupteten Nichtigkeit:
Aus Sicht des Klägers leide das Urteil an gravierenden Begründungsmängeln im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Einerseits habe das Erstgericht nicht ausreichend begründet, wie es zu einer Verschuldensteilung im Ausmaß von 50:50 gekommen sei, andererseits habe es keinerlei Feststellungen zur Höhe des Schmerzengelds getroffen.
Nach ständiger Rechtsprechung wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nur aus dem völligen Fehlen der Gründe, nicht jedoch durch eine mangelhafte Begründung verwirklicht (RS0042133; RS0007484 [T6]). Auch eine verfehlte oder unvollständige Begründung führt nicht zur Nichtigkeit ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 477 Rz 83). Ein solches vollständiges Fehlen von Gründen kann nicht erblickt werden: Im Gegenteil hat das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 11 f, Punkte 2. und 3.) ausführlich dargelegt, welchen Vorwurf es dem Kläger macht (nicht ausreichendes Festhalten, obwohl er die Gefahr erkannt hat) und sodann unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung ausgeführt, warum von einem gleichteiligen Verschulden auszugehen sei.
Auch zum Schmerzengeld hat das Erstgericht dargelegt, wie es zu dessen Ausmessung gelangt ist, konkret anhand der Schmerzperioden unter Hinzurechnung einer psychischen Alteration (US 12 f, Punkt 4.1.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht das Schmerzengeld ohnedies in der vollen vom Kläger geltend gemachten Höhe bemessen hat, sodass auch nicht erkennbar ist, warum er in diesem Punkt beschwert sein sollte.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.
II. 1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die Berufung wirft dem Erstgericht eine Verletzung seiner Prozessleitungspflicht und einen daraus resultierenden Stoffsammlungsmangel vor, weil es nicht alle für die finale Beurteilung des Schmerzgeschehens notwendigen Informationen eingeholt habe. Insbesondere habe die noch zu erwartende Lebenserwartung des Klägers keinen Eingang in das Sachverständigengutachten gefunden und sei in weiterer Folge auch nicht vom Erstgericht erörtert worden.
Ein Stoffsammlungs– und damit ein primärer Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte aber nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht in Folge der Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte. Hat das Erstgericht hingegen – wie hier vom Kläger gerügt – gerade keine Feststellungen getroffen, könnte im Unterlassen der Beweisaufnahme, vorausgesetzt diese wäre rechtlich relevant, nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen wäre (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 55 ff).
Soweit der Kläger im Gutachten des medizinischen Sachverständigen eine Auseinandersetzung mit seiner Lebenserwartung vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass er selbst eine solche Frage im Rahmen der (schriftlichen) Gutachtenserörterung ebenfalls nicht gestellt hat und eine mündliche Erörterung des Gutachtens nicht beantragt hat (vgl Fragenkatalog ON 31).
Zudem muss der behauptete Mangel wesentlich, also abstrakt geeignet sein, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen (RS0043049). Auch dieser Nachweis gelingt der Berufung nicht, weil das Erstgericht das Schmerzengeld genau in der vom Kläger begehrten Höhe ausgemittelt hat. Im Übrigen wird zur Höhe des Schmerzengelds im Rahmen bei Behandlung der Rechtsrüge (unten II. 3.1) Stellung genommen.
2. Zur Beweisrüge:
Anstelle der bekämpften Feststellung „ Hätte sich der Kläger mit beiden Händen – also am Geländer rechts und am Handlauf links – festgehalten, hätte er den Sturz verhindern können. Ebenso, wenn er sich mit beiden Händen am rechten Stiegengeländer festgehalten und sich seitlich über die letzten Stufen bewegt hätte, sowie dann, wenn er umgekehrt wäre oder so lange zugewartet hätte, bis die Stufen getrocknet waren, wobei nicht feststellbar ist, wie lang dies dauerte“ begehrt der Kläger die Ersatzfeststellung, dass er auch durch beidhändiges Festhalten den Sturz nicht oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht hätte verhindern können.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beweisrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, als sie dem zweiten Teil der bekämpften Feststellung, nach dem der Kläger den Sturz auch hätte vermeiden können, indem er umgekehrt wäre oder zugewartet hätte, bis die Stufen trocken sind, keine korrespondierende Ersatzfeststellung entgegensetzt. Die Beweisrüge läuft vielmehr darauf hinaus, diesen Teil der bekämpften Feststellung gänzlich zu beseitigen. Es genügt aber nicht, bloß die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]).
Soweit der Kläger die begehrte Ersatzfeststellung auf seine eigene Aussage stützen will, ist ihm zu entgegnen, dass er gar keine Aussage dazu getroffen hatte, ob er durch beidhändiges Festhalten den Sturz hätte vermeiden können. Vielmehr hat er ausgesagt, er habe sich zunächst beidseitig angehalten, im Moment des Sturzes aber nur noch einseitig, weil ein beidseitiges Anhalten dort nicht möglich gewesen wäre (ON 18.3, PS 5). Auch ihm war daher bewusst, dass ein beidseitiges Anhalten grundsätzlich eine höhere Sicherheit bietet. Dass der Sturz bei einem beidseitigen Anhalten nicht passiert wäre, ergibt sich aus dieser Aussage hingegen gerade nicht.
Dagegen entspricht es, wie vom Erstgericht ausgeführt, durchaus der Lebenserfahrung, dass ein beidseitiges Anhalten das Risiko eines Sturzes deutlich minimiert. Es mag richtig sein, wie die Berufung vorträgt, dass ein Sturz auch in diesem Fall nicht zu 100 % vermeidbar gewesen wäre. Eine solche an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit fordert das Regelbeweismaß der ZPO jedoch nicht, sondern nur eine hohe Wahrscheinlichkeit (RS0110701). Mit einer solchen konnte das Erstgericht durchaus davon ausgehen, dass der Sturz unterblieben wäre, wenn sich der Kläger mit beiden Händen angehalten hätte.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1 Die Berufung vermeint, das Erstgericht hätte dem Kläger auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % mehr als EUR 16.575 an Schmerzengeld zusprechen müssen, weil die 50 % nicht von der begehrten Summe zu berechnen seien, sondern von dem im Zuge der Globalbemessung festgestellten Betrag.
Sie ist damit nicht im Recht:
Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass die Geltendmachung des Schmerzengeldbetrags von zuletzt EUR 33.150 unter Einräumung eines Mitverschuldens erfolgt sei. Begehrt der Kläger allerdings ohne Einräumung eines eigenen Mitverschuldens einen Schadenersatzanspruch in einer bestimmten Höhe, ist ihm ohne Rücksicht auf einen allenfalls höheren Ersatzanspruch unter Bedachtnahme auf das Mitverschulden nur der entsprechende Teil des verlangten Schadenersatzes zuzuerkennen ( Fucik in Fasching/Konecny 3§ 405 Rz 36; vgl auch RS0027184). Der Zuspruch eines höheren Schmerzengelds würde gegen die Bestimmung des § 405 ZPO verstoßen. Ausgehend von diesen Grundsätzen war das Erstgericht nicht berechtigt, von einem höheren Schmerzengeldbetrag als die vom Kläger zuletzt begehrten von EUR 33.150 auszugehen und davon die Mitverschuldensquote zu berechnen. Etwas anderes hätte nur gegolten, wenn sich der Kläger zumindest eventualiter ein Mitverschulden eingeräumt hätte ( Fucik aaO).
Da das Erstgericht das Schmerzengeld somit in der vollen vom Kläger geltend gemachten Höhe ausgemittelt hat und der Kläger dadurch nicht beschwert ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Höhe des Schmerzengelds.
3.2 Weiters wendet sich die Berufung gegen das vom Erstgericht angenommene Mitverschulden des Klägers. Ein solches liege überhaupt nicht vor, jedenfalls aber nicht in dem vom Erstgericht angenommenen Ausmaß von 50 %.
Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat (§ 500a ZPO), liegt bei der Schadenersatzpflicht wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ein Mitverschulden dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen (RS0023704). Von einem Fußgänger ist nicht nur zu verlangen, beim Gehen vor die Füße zu schauen und der eingeschlagenen Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden (RS0023787 [T3]), sondern auch einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen (RS0027447 [T14]). Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts erkannte der Kläger die hohe Rutschgefahr, ging aber dennoch weiter abwärts, wobei er sich nur mit der rechten Hand am Stiegengeländer festhielt, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, sich auch links am Handlauf festzuhalten. Das Nichtfesthalten mit beiden Händen war auch kausal für den Sturz, weil sich dieser bei einem Festhalten mit beiden Händen mit hoher Wahrscheinlichkeit (siehe oben II. 2.) nicht ereignet hätte.
Entgegen den Berufungsausführungen rechtfertigt dies ein Mitverschulden von 50 %:
Der Oberste Gerichtshof hat erst kürzlich in der Entscheidung 2 Ob 83/24f ein Mitverschulden in diesem Ausmaß einer Arbeitnehmerin gebilligt, die auf dem Weg zur Toilette auf dem feuchten, von einer Mitarbeiterin der dortigen Beklagten gewischten Linoleumboden ausgerutscht war, wobei die dortige Klägerin Kenntnis von den täglichen Reinigungsarbeiten gehabt habe, weshalb sie auf den Boden hätte achten müssen. Zu 10 Ob 2048/96f ging der Oberste Gerichtshof beim Ausrutschen einer Begleitperson in einer Krankenanstalt auf dem „noch sichtbar feuchten Boden“ ebenfalls von einem gleichteiligen Verschulden aus. Die Entscheidung des Erstgerichts steht mit diesen Entscheidungen im Einklang und bedarf daher keiner Korrektur.
3.3 Als sekundär mangelhaft wertet der Kläger das Fehlen der Feststellung, dass es ihm nicht zumutbar gewesen sei, zu warten, bis die Stufen getrocknet gewesen seien. Sekundäre Feststellungsmängel kommen jedoch nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht und sind damit nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen erfasst ist (RS0053317 [T4]). Dass ihm ein Zuwarten nicht zumutbar gewesen wäre, hat der Kläger in erster Instanz jedoch – trotz eines entsprechenden Vorbringens der Gegenseite (ON 5, S 3) – nicht behauptet. Das dazu erstmals in der Berufung erhobene Vorbringen verstößt damit gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO und ist somit unbeachtlich.
Im Übrigen legt die Berufung nicht näher dar, warum dem Kläger ein Zuwarten nicht zumutbar gewesen wäre: Eine besondere Dringlichkeit für das Betreten des Stiegenhauses lässt sich nicht erkennen (nach den Feststellungen wollte der Kläger, der Pensionist ist, in einem Keller der Wohnhausanlage nicht näher bezeichnete Reparaturen durchführen). Dass er, wie die Berufung in den Raum stellt, „eventuell mehrere Stunden“ bis zum Auftrocknen hätte warten müssen, findet keine Deckung in den Feststellungen und überzeugt vor dem Hintergrund, dass sich der Sturz nicht in der kalten Jahreszeit, sondern Anfang Mai ereignete, nicht. Darüber hinaus ist, wie bereits dargelegt, der Hauptvorwurf, den das Erstgericht dem Kläger macht, nicht der, dass er nicht zugewartet habe, sondern der, dass er sich nicht mit beiden Händen angehalten habe, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Ein relevanter sekundärer Feststellungsmangel liegt damit nicht vor.
3.4 Es hat daher bei einem Mitverschulden von 50 % und der Abweisung des darauf entfallenden Teils des Leistungs- und Feststellungsbegehrens zu bleiben. Formell wendet sich die Berufung zwar auch gegen die Abweisung von 100 % der Kosten für die Anschaffung eines neuen WC-Sitzes in Höhe von EUR 62,10, ohne jedoch dazu inhaltliche Ausführungen zu tätigen oder die Feststellung, nach der diese Anschaffung unfallbedingt nicht erforderlich gewesen sei (US 7, Punkt 5.7.), zu bekämpfen. Auf diesen Punkt war daher nicht näher einzugehen.
4. Zusammengefasst musste die Berufung daher erfolglos bleiben.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
6. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, war er gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten. Ausgehend von der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger mit EUR 8.000 war auszusprechen, dass er insgesamt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000 übersteigt.
7. Ob und in welchem Umfang den Geschädigten ein Mitverschulden trifft, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden und bildet daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0044088 [T30]; RS0022681 (T10, T11]).
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
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