Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Dr. Hans Peter Bauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei C* D* , geboren am **, Immobilienmakler, **, vertreten durch Zeitpulse Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 35.950,00 sA , über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsstreitwert: EUR 35.950,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 2. September 2025, Cg1*-25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
E* B* übergab am 31. März 2005 dem F* die Liegenschaft EZ G*, KG H* I*, mit dem darauf errichteten Haus J* Nr K* und dem darauf geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dem sogenannten P*.
Die vier Söhne der E* B* sind F* (geborener B*), L* B* (zwischenzeitlich verstorben), M* B* sowie der Kläger A* B*.
Unter Punkt Viertens des Übergabevertrages vom 31. März 2005 wurde unter der Überschrift „Veräußerung“ folgendes vereinbart:
„Sollten vom Übergabeobjekt wesentliche Teile an Grund und Boden verkauft werden, sind die Erlöse für weitere nachhaltige Investitionen zugunsten des Betriebes, zB zur Erneuerung der Gebäude, Grundzukauf, etc zu verwenden.
… Zur Absicherung dieses Veräußerungsverbotes räumt der Übernehmer seinen besitzweichenden Geschwistern ein Vorkaufsrecht gemäß den Bestimmungen des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches ein und erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass ob der Liegenschaft EZ G* Grundbuch H* I* das Vorkaufsrecht zugunsten L* B*, geboren am ** ..., M* B*, geboren ** ... und A* B*, geboren am ** ... einverleibt werde.
Sollten mit dem Verkaufserlös keine weiteren nachhaltigen Investitionen zugunsten des Betriebs erfolgen, ist der Verkaufserlös unter den vier Geschwistern aufzuteilen.“
F* hat die Liegenschaft mit Vertrag vom 8. Juni 2010 an N* B* (nunmehr O* B* und im Folgenden auch so genannt) übergeben.
Mit der zwischen dem Kläger und O* B* am 3. November 2011 getroffenen Vereinbarung sowie der Pfandbestellungsurkunde vom selben Tag wurden sodann einerseits die Ansprüche des Klägers gegenüber O* B* in Höhe von zumindest EUR 130.000,00 samt Nebengebühren, resultierend aus dem Verkauf der Liegenschaft ** als Teil des P* (um einen Kaufpreis von EUR 500.000,00) sowie andererseits der aus dem Übergabsvertrag vom 31. März 2005 für den Fall einer weiteren Veräußerung von Teilen aus der Liegenschaft EZ G* GB H* I* resultierenden Verpflichtung der O* B* zur Bezahlung eines Viertel des Kaufpreises an den Kläger sichergestellt. Die EUR 130.000,00 sollten mit der Veräußerung von Liegenschaftsteilen der EZ G* GB H* I* fällig werden.
Diesem Umstand entsprechend wurde ob der Liegenschaft EZ G*, KG H* I*, ein Pfandrecht im Höchstbetrag von jeweils EUR 130.000,00 nicht nur für den Kläger, sondern auch für die übrigen Brüder einverleibt.
Mit Kaufvertrag vom 20. März 2019 wurde die Liegenschaft EZ G*, KG H* I*, von O* B* zu einem Gesamtkaufpreis von EUR 950.000,00 veräußert. Mit der Vertragserrichtung, der Treuhandschaft und der grundbücherlichen Abwicklung des Kaufvertrages war die Q* GmbH beauftragt.
Der Beklagte war bei der gesamten Vertragsabwicklung als generalbevollmächtigter Vertreter der O* B* tätig. Er wurde von ihr mit der Schuldentilgung und der Verteilung des Verkaufserlöses beauftragt.
Der Beklagte hat einen Restkaufpreis in Höhe von EUR 217.000,00 von der Vertragserrichterin in bar ausgehändigt bekommen. Diesen verteilte er im Auftrag der O* B*, wobei von den EUR 217.000,00 ein Betrag von EUR 48.000,00 an den Beklagten persönlich als Sonderprovision für die Abwicklung als Generalbevollmächtigter der Liegenschaft J* K*, EZ G*, KG H*, für das Erreichen der Lastenfreistellung des Grundbuches mit den schweren und aufwendigen Verhandlungen mit den im Grundbuch eingetragenen Personen ging. Weitere EUR 15.000,00 gingen aufgrund eines Schuldscheines vom 5. März 2018 an den Beklagten, EUR 5.200,00 als Anwaltshonorar an Rechtsanwalt Dr. R* und EUR 5.000 an S*.
Der Kläger hat gegen die T* D* GmbH zu Cg2* des Landesgerichts Wels ein Verfahren hinsichtlich der auch hier (teilweise) klagsgegenständlichen Forderungen geführt und wurde die Klage mit Urteil vom 18. Oktober 2024 wegen mangelnder Passivlegitimation der dortigen Beklagten rechtskräftig abgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung führte das Gericht aus: „Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde C* D* mit Vollmacht vom 19. Dezember 2018 persönlich als Vertreter des N* B* generalbevollmächtigt. C* D* war im Zusammenhang mit der Schuldentilgung daher als natürliche Person und nicht als Geschäftsführer der Beklagten tätig. Die Beklagte war ausschließlich als Maklerin beigezogen. Das durch C* D* als Privatperson gesetzte Verhalten kann der Beklagten nicht zugerechnet werden“.
Die Staatsanwaltschaft Leoben führte gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue nach § 153 StGB zum Nachteil der O* B*; dieses wurde am 28. Dezember 2023 rechtskräftig eingestellt.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 35.950,00 (= ein Viertel der Differenz des in bar behobenen Restkaufpreises von EUR 217.000,00 abzüglich der Zahlungen von EUR 48.000,00 und EUR 15.000,00 jeweils an den Beklagten, EUR 5.200,00 an Dr. R* und EUR 5.000,00 an S*; sohin EUR 143.800,00 geteilt durch vier). Er brachte dazu vor, es sei nicht bekannt, wohin der Restbetrag von EUR 143.800,00 geflossen sei. Der Beklagte habe bis heute nicht dargelegt oder belegt, welche konkreten Zahlungen getätigt worden seien. Entgegen seiner Darstellung hätten weder U* B* noch V* oder O* B* irgendwelche Beträge erhalten. Letztere habe vor dem Landesgericht Leoben auch ausgeführt, den Beklagten nicht mit der Tilgung anderer Schulden beauftragt zu haben.
Der Beklagte hätte aufgrund der Zusammenarbeit mit der Q* GmbH, der Vereinbarung mit O* B* und der Generalbevollmächtigung gewusst bzw wissen müssen, dass er die EUR 217.000,00, jedenfalls aber den Betrag von EUR 143.800,00 dem Kläger und den weiteren Geschwistern als Restkaufpreis zukommen hätte lassen müssen. Als Generalbevollmächtigter der O* B* habe er beim Liegenschaftsverkauf und hinsichtlich der Schuldentilgung sowie der Verteilung des Restkaufpreises seit dem Jahr 2017 bzw spätestens seit 19. Dezember 2018 über alle wesentlichen Umstände hinsichtlich des Verkaufs und der Verteilung des Verkaufserlöses Bescheid gewusst.
Der Beklagte habe wissentlich Zahlungen auf nicht zu Recht bestehende Forderungen getätigt und Honorare ausbezahlt, die keine Berechtigung gehabt hätten. Zudem habe er bei Aufteilung des Geldes in Benachteiligungsabsicht zu Lasten des Klägers und dessen Geschwister gehandelt und sei daher für das Verschwinden des Restbetrages von EUR 143.800,00 verantwortlich. Der Beklagte sei mehrfach zur Zahlung aufgefordert worden.
Der Anspruch werde sowohl auf Schadenersatz, auf Vertragsrecht (insbesondere aus dem Maklervertrag und der Schuldtilgungsvereinbarung mit Schutzwirkung zugunsten Dritter) und Bereicherung gestützt.
O* B* sei völlig mittellos und verfüge über kein Vermögen; über ihr Vermögen sei ein Konkurs- bzw Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Die Forderungen des Klägers könnten sohin gegenüber O* B* nicht geltend gemacht werden. Er habe im Schuldenregulierungsverfahren eine Forderung in Höhe von EUR 213.354,17 angemeldet und am 14. August 2023 eine Zahlung von EUR 571,28 erhalten. Die Forderungsanmeldung sei aufgrund der Schadensminderungspflicht erfolgt und bewirke keinen Verzicht auf die Geltendmachung der Ansprüche gegen Dritte. Die Forderung sei auch nicht erloschen, da im Konkurs keine ausreichenden Mittel mehr vorhanden gewesen seien.
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, O* B* habe aufgrund des sehr zerrütteten Verhältnisses zu ihren Onkeln den Beklagten im Rahmen einer Generalvollmacht mit dem Verkauf der Liegenschaft P* beauftragt. Es sei vereinbart worden, dass der Kläger vom Kaufpreis in Höhe von EUR 950.000,00 eine Abschlagszahlung von EUR 185.000,00 erhalte. Diese Abschlagszahlung sei auch ausbezahlt worden. Der Kläger habe sohin nach dem (damaligen) Kenntnisstand des Beklagten keinen Anspruch auf einen „restlichen Viertelanspruch“ gegenüber dem Verkäufer gehabt.
Mit dem weiteren Kauferlös seien diverse Gläubiger der O* B* befriedigt worden, dies im Auftrag und mit Zustimmung derselben. Der Restbetrag sei bei O* B* verblieben. O* B* habe die auftragsgemäße Verwendung des Barbetrages mehrfach bestätigt.
Eine Benachteiligungsabsicht des Beklagten habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Dem Kläger sei die Höhe des Kaufpreises bei Unterfertigung bzw schon vor Unterfertigung der Löschungserklärung bekannt gewesen. Die an ihn ausbezahlten Beträge seien im Vorhinein mit ihm vereinbart gewesen und entsprechend dieser Vereinbarung von der Vertragserrichterin zur Auszahlung gebracht worden. Der Beklagte habe für den Kläger bzw in dessen Auftrag nichts vermittelt und sei für ihn auch sonst in keiner Form tätig geworden. Soweit der Kläger seine Ansprüche auf einen Maklervertrag bzw Vermittlungsvertrag stütze, fehle ihm daher die Aktivlegitimation.
Ein Rückgriff auf die Figur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei nur subsidiär möglich. Wenn das Interesse des Dritten bereits durch Ansprüche aus einem eigenen Vertrag gedeckt sei, entfalle die Schutzwürdigkeit in Verbindung mit einem fremden Vertrag. Habe der Dritte also einen eigenen Anspruch gegenüber seinem Vertragspartner, so scheide eine Haftung aus. Ob die Ansprüche einbringlich seien, oder nicht, sei irrelevant.
Der Beklagte habe im Zusammenhang mit der Gläubigerbefriedigung bloße faktische Tätigkeiten ausgeübt, nämlich Geldbeträge auf Anweisung des Verkäufers an dritte Personen übergeben. Es handle sich dabei um keine Rechtshandlungen, sondern um bloße faktische Handlungen, ähnlich einem Boten, auf welche das Auftrags- bzw Stellvertreterrecht nicht anwendbar sei. Es liege kein Vertrag bzw keine Schuldentilgungsvereinbarung vor, aus welchem/r Schutzwirkungen abgeleitet werden könnten.
Es habe nie eine Anweisung an den Beklagten gegeben, welche Geldsumme dem Kläger zu überbringen sei. Es sei auch nicht erkennbar, inwiefern O* B* ein sichtbares eigenes Interesse an einem Dritten, also an dem Kläger, gehabt hätte.
Einen Schadenersatzanspruch aufgrund einer behaupteten Untreue des Beklagten zu Lasten der O* B* könne der Kläger nicht geltend machen, da es sich hier um einen mittelbaren Schaden handeln würde. Ein Bereicherungsanspruch bestehe auch nicht, da nicht einmal vorgebracht worden sei, worin die Bereicherung des Beklagten liegen solle.
Mit der Anmeldung seiner Forderung von EUR 213.354,17 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der O* B* habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass ihm diese gegenüber O* B* direkt zustehe. Damit sei ein etwaiger Anspruch gegenüber dem Beklagten ausgeschlossen. Die Forderung sei im Insolvenzverfahren vollständig anerkannt und das Schuldenregulierungsverfahrens nach der Schlussverteilung mittlerweile beendet worden. Der im Insolvenzverfahren erhaltene Betrag sei in der Klage nicht berücksichtigt, damit sei die Klagsforderung unschlüssig.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus legte es seiner Entscheidung den auf den Seiten 8 und 9 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Hervorzuheben sind folgende, für das Berufungsverfahren wesentlichen, gerafft wiedergegebenen Feststellungen (die bekämpften Feststellungen sind in Kursivschrift gesetzt):
Der Beklagte wusste, dass dem Kläger aus dem Verkauf Ansprüche zustehen. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte wusste, dass dem Kläger ein Anspruch in Höhe eines Viertels des Kaufpreises (von EUR 950.000,00) laut der Vereinbarung aus dem Jahr 2011 zusteht.
Im Juni 2019 erhielt der Kläger einen Betrag von EUR 185.000,00 überwiesen. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger mit dem Beklagten oder sonst jemanden eine Vereinbarung darüber getroffen hat, dass mit dem Erhalt der EUR 185.000,00 sämtliche seiner Ansprüche, insbesondere aus dem Höchstbetragspfandrecht, dem Vorkaufsrecht und der Vereinbarung aus dem Jahr 2011 (Viertelanspruch des Kaufpreises) abgegolten sind.
Es kann nicht festgestellt werden, was mit den EUR 143.800,00, die der Beklagte in bar erhalten hat, in weiterer Folge konkret passiert ist. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte einen Teil an O* B* übergeben hat. Der Beklagte hat diesen Barbetrag allerdings im Auftrag der O* B* nach deren Wünschen verwendet. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte diesen Bargeldbetrag widersprechend benützt, also für sich gebraucht oder verbraucht hat. Eine wissentliche Zahlung des Beklagten auf nicht zu Recht bestehende Forderungen und Honorare kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine Benachteiligungsabsicht des Beklagten zum Nachteil des Klägers kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger hat im Schuldenregulierungsverfahren über N* B* eine Forderung von EUR 213.354,17 angemeldet und am 14. August 2023 eine Zahlung von EUR 571,38 erhalten. Eine Restschuldbefreiung nach § 214 Abs 1 IO ist nicht erfolgt.
Disloziert stellte das Erstgericht in der Beweiswürdigung noch fest, dass der Beklagte bei der Verteilung der EUR 217.000,00 im Auftrag der O* B* handelte (US 12).
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, der Kläger stehe dem Auftragsverhältnis zwischen dem Beklagten und O* B* zwar nahe, da die Schuldentilgung auch die Schulden beim Kläger betreffe. Nachdem der Kläger aber eigene vertragliche Ansprüche gegenüber O* B* habe, scheide eine Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus, unabhängig davon, ob die Ansprüche aus dem eigenen Vertrag einbringlich seien oder nicht.
Nachdem zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Vertragsverhältnis bestehe, kämen allenfalls deliktische Ansprüche in Betracht. Da der Beklagte aber weder ein Schutzgesetz übertreten, noch ein absolut geschütztes Recht des Klägers verletzt (es handle sich hier um einen vertraglichen Anspruch gegen O* B* und somit um kein dingliches Recht) oder absichtlich sittenwidrig gehandelt habe, stünden auch keine deliktischen Schadenersatzansprüche zu.
Für einen Anspruch nach § 1041 ABGB fehle es an einer widersprechenden Nutzung durch den Beklagten und demnach an einer Bereicherung.
Ansprüche aus dem Maklervertrag bestünden schon deshalb nicht, weil die Verteilung unstrittig auf der Schuldentilgungsvereinbarung und nicht auf dem Maklervertrag basierte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Klagebegehren zur Gänze, jedenfalls im Umfang von EUR 26.500,00 stattzugeben.
Der Beklagte beantragte in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Bevor auf die Argumente der Berufung eingegangen wird, sind folgende Grundsätze festzuhalten:
Ein Auftrag ist ein Vertrag, bei dem sich jemand dazu verpflichtet, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen. Durch einen Auftragsvertrag verpflichtet sich der Beauftragte zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Besorgung von Geschäften auf Rechnung des Auftraggebers. Der Vertragsgegenstand eines Auftrags ist stets Geschäftsbesorgung, also die Durchführung von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen für den Auftraggeber durch den Beauftragten. Der Machthaber ist nach § 1009 ABGB verpflichtet, das Geschäft seinem Auftrag entsprechend sorgfältig auszuführen und dabei die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er hat gegebenenfalls die Weisungen des Auftraggebers einzuholen und den aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen ( Al-Dubai , Auftragsvertrag, Auftragsvertrag [Mandat], in RDB Keywords 1). Ein Auftragnehmer ist also zunächst dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet. Dementsprechend ordnet § 1012 ABGB eine (verschuldensunabhängige) Haftung des Machthabers gegenüber dem Machtgeber an ( Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1012 Rz 1). Ausnahmsweise können aber auch bestimmte Dritte gegen den Machthaber wegen unsorgfältiger oder unredlicher Auftragsdurchführung Schadenersatzansprüche nach vertraglichen Grundsätzen geltend machen (Vertrag zugunsten oder wenigstens mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Dies setzt freilich insbesondere voraus, dass dem Machthaber im Vertragsabschlusszeitpunkt die Beeinträchtigung eines oder mehrerer bestimmter Dritter erkennbar ist und der Geschäftsherr ein erkennbares Interesse an seinem bzw ihrem Schutz hat ( Baumgartner/Torggler in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3§ 1012 ABGB Rz 16).
II. Zur Verfahrensrüge:
II.1. Als mangelhaft erachtet der Kläger das Verfahren, weil das Erstgericht im Rahmen der Tagsatzung vom 3. März 2025 erörtert habe, dass es Sache des Beklagten sei, den Nachweis zu erbringen, dass die Gelder vereinbarungsgemäß zur Schuldentilgung verwendet worden seien. Obwohl das Erstgericht damit klar gestellt habe, dass der Beklagte den Entlastungsbeweis führen müsse, sei es im Urteil ohne weitere Erörterung von dieser Rechtsansicht abgegangen und habe trotz der getroffenen Negativfeststellungen, wonach nicht festgestellt werden habe können, dass die Gelder bestimmungsgemäß verwendet worden seien, dem Klagebegehren nicht entsprochen. Damit habe es die zuvor ausdrücklich mit den Parteien erörterte Beweislastverteilung in sein Gegenteil verkehrt und den Kläger mit dieser Rechtsansicht überrascht.
Hätte der Kläger von dieser geänderten Rechtsansicht gewusst, hätte er insbesondere detaillierter vorgebracht, dass der Beklagte selbst die Verantwortung für die Abwicklung der Zahlungen übernommen habe, der Kläger auf diese ordnungsgemäße Abwicklung vertrauen habe dürfen und dass das Nichterbringen eines Nachweises über die Mittelverwendung zwingend zulasten des Beklagten gehen müsse. Ebenso hätte er zusätzlich hervorgehoben, dass der Schuldner darzulegen und zu beweisen gehabt hätte, dass die Erfüllung erfolgt sei. Dieses ergänzende Vorbringen hätte die Anspruchsgrundlage des Klägers weiter untermauert und hätte nach der korrekten Rechtsansicht zwingend zu einer Klagsstattgabe führen müssen. Da das Erstgericht die Rechtslage überraschend anders beurteilt und den Kläger um die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs gebracht habe, liege ein erheblicher Verfahrensmangel vor, der zu einer Urteilsaufhebung führen müsse.
II.2.Richtig ist, dass das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Der Erörterungspflicht unterliegen rechtliche Aspekte, welche von den Parteien erkennbar übersehen wurden (RS0120056 [T17]).
Der relevierte Verfahrensmangel liegt hier allerdings nicht vor. Entgegen der Darstellung des Klägers hat das Erstgericht im Rahmen des Rechtsgesprächs nämlich nicht darauf hingewiesen, dass der Beklagte nachzuweisen habe, „dass die Gelder vereinbarungsgemäß zur Schuldentilgung verwendet worden seien“, sondern hat vielmehr auf die Beweispflicht des Beklagten, „dass die Zahlungen so beglichen wurden, wie dies grundsätzlich vereinbart war“ verwiesen. Damit hat das Erstgericht zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte die Verwendung der Gelder entsprechend der Vereinbarung zwischen ihm und O* B* nachzuweisen hat. Tatsächlich kommt es auch nur darauf an, dass der Beklagte das als Machthaber erhaltene Geld entsprechend den Vorgaben der O* B* als Machtgeberin verwendet hat. Dieser Nachweis ist dem Beklagten gelungen, hat das Erstgericht doch positiv festgestellt, dass er die EUR 143.800,00 im Auftrag und nach den Wünschen der O* B* verwendet hat (US 8; vgl auch die dislozierte Feststellung in der Beweiswürdigung S 12). Wie in den Ausführungen zur Rechtsrüge noch näher dargelegt werden wird, kommt es damit darauf, dass der Beklagte selbst die Verantwortung für die Abwicklung der Zahlungen übernommen habe, dass der Kläger auf eine ordnungsgemäße Abwicklung vertrauen habe dürfen und dass der Beklagte die konkrete Verwendung der Gelder nicht nachweisen habe können, nicht an. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit nicht vor. Eine solche ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Verfahrensmängel sind nur dann beachtlich, wenn sie geeignet waren, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0043027). Indem es auf das im Fall einer (ergänzenden) Erörterung erstattete Vorbringen rechtlich nicht ankommt, fehlt es an einer Ergebnisrelevanz der behaupteten Verfahrensfehler, sodass die Verfahrensrüge unberechtigt ist.
III. Zur Tatsachenrüge:
III.1. Der Kläger bekämpft zunächst folgende Feststellungen: [a] Es kann nicht festgestellt werden, was mit den EUR 143.800,00, die der Beklagte in bar erhalten hat, in weiterer Folge konkret passiert ist. [b] Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagten einen Teil an O* B* übergeben hat. [c] Der Beklagte hat diesen Barbetrag allerdings im Auftrag der O* B* nach deren Wünschen verwendet. [d] Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte diesen Bargeldbetrag widersprechend benützt, also für sich gebraucht oder verbraucht hat. [e] Eine wissentlichen Zahlung des Beklagten auf nicht zu Recht bestehende Forderungen und Honorare kann ebenfalls nicht festgestellt werden. [f] Eine Benachteiligungsabsicht des Beklagten zum Nachteil des Klägers kann nicht festgestellt werden.
Ersatzweise begehrt er folgende Feststellungen: [g] Der Beklagte sei auch mit der Verteilung von restlichen EUR 143.800,00 aus dem Betrag von EUR 217.000,00 beauftragt worden, die der Beklagte in bar erhalten habe. [h] Der Beklagte habe dabei, obwohl dies in einer vom Beklagten erstellten Aufstellung der Auszahlungen festgehalten wurde (Beilage ./J, Seite 8), den Betrag von EUR 10.000,00 nicht an U* B* ausbezahlt. Einen weiteren Betrag von EUR 7.000,00 habe er nicht an V* ausbezahlt. Einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 9.000,00 habe er ebenfalls nicht ausgezahlt. [i] Schließlich sei ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 80.000,00 nicht an O* B* bezahlt worden. [j] Der Beklagte habe all diese Barbeträge in Summe von zumindest EUR 106.000,00 daher nicht nach den Wünschen der O* B* bzw jedenfalls nicht laut der Aufstellung (Beilage ./J, S 8) verwendet. [k] Der Beklagte habe daher diese Bargeldbeträge jedenfalls widersprechend benützt, also für sich gebraucht oder verbraucht bzw einbehalten. [l] Eine Benachteiligungsabsicht des Beklagten zum Nachteil des Klägers sei daher gegeben.
Der Kläger argumentiert, zum Verbleib des Bargeldes hätten auch die Aussage des Masseverwalters Dr. W*, der U* B* und des V* im Verfahren Cg2* des Landesgerichtes Wels sowie des Beklagten im gegenständlichen Verfahren berücksichtigt werden müssen.
Die begehrten Ersatzfeststellungen seien wesentlich, da sich daraus ergeben würde, dass der Beklagte umfassend bevollmächtigt gewesen sei. Er habe demnach nicht nur eine bloße Hilfsfunktion gehabt, sondern die Stellung eines rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten mit weitreichenden Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten, die durch den Vollzug des Vertrages begünstigt werden sollten. Unstrittig habe der Beklagte am 6. Juni 2021 einen Barbetrag von EUR 217.000,00 übernommen. Dieser Betrag habe einen Teil des Kaufpreises dargestellt, an dem auch der Kläger unmittelbar berechtigt gewesen sei, womit er zum Kreis der geschützten Personen zähle. Mit der Übernahme dieses Barbetrages habe den Beklagten die Pflicht getroffen, die Gelder ordnungsgemäß zu verwalten, nachvollziehbar zu verrechnen und den Mitberechtigten ihre Ansprüche auszubezahlen. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, die Ansprüche des Klägers bei Verwendung des Kaufpreises zu berücksichtigen. Der Beklagte habe diese Pflichten jedoch gröblich verletzt. Indem er EUR 48.000,00 als Sonderprovision und EUR 15.000,00 aufgrund eines Schuldscheines an sich selbst genommen habe, habe er sich persönlich bereichert, ohne dass es dafür eine entsprechende vertragliche Grundlage gegenüber dem Kläger oder eine sonstige nachweisliche Anspruchsgrundlage gegeben hätte. Die pflichtwidrige Verwendung des Barbetrages, die Selbstbereicherung und die widersprüchliche Darstellung des Geldflusses würden die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beklagten in voller Höhe, jedenfalls aber in Höhe von EUR 26.500,00 (Viertelanspruch aus EUR 106.000,00) rechtfertigen.
III.2.Voranzustellen ist, dass eine ordnungsgemäße Tatsachenrüge nur dann vorliegt, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Feststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RS0041835 [T4]). Bekämpfte und gewünschte Feststellungen müssen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn einander die bekämpfte und die gewünschte Feststellung widersprechen (OLG Linz, 1 R 121/25g, 4 R 149/25x, 1 R 111/25m; OLG Innsbruck, 4 R 171/25z). Soweit ein Rechtsmittelwerber also keine mit den bekämpften Feststellungen korrespondierenden Feststellungen begehrt, ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich (OLG Linz, 1 R 51/20f, 1 R 12/23z, 1 R 108/23t; OLG Wien, 7 Ra 99/15b ua).
Diesen Anforderungen genügt die Tatsachenrüge des Klägers nur bedingt:
III.3.1. Die unter Punkt [g] angeführte Ersatzfeststellung hat das Erstgericht ohnehin getroffen. Als unstrittig stellte das Erstgericht den Entscheidungsgründen voran, dass der Beklagte einen Restkaufpreis von EUR 217.000,00 bei der Vertragserrichter in bar ausgehändigt bekommen und er diesen im Auftrag der O* B* verteilt hat (US 2 f).
III.3.2. Soweit sich der Kläger gegen die Feststellung wendet, [a] es kann nicht festgestellt werden, was mit den EUR 143.800,00, die der Beklagte in bar erhalten hat, in weiterer Folge konkret passiert ist, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser keine korrespondierende Ersatzfeststellung gegenübersteht. Während die angefochtene Feststellung den Verbleib des Geldes mangels überzeugender Beweisergebnisse offen ließ, zielen die begehrten Ersatzfeststellungen, [h] der Beklagte habe, obwohl dies in einer von ihm erstellten Aufstellung festgehalten wurde, den Betrag von EUR 10,000,00 nicht an U* B*, EUR 7.000,00 nicht an V* und weitere EUR 9.000,00 nicht ausbezahlt, auf eine positive Feststellung ab, wie das Geld jedenfalls nicht verwendet wurde. Die begehrten Ersatzfeststellungen besagten damit aber nichts darüber, was mit den EUR 143.800,00 tatsächlich passiert ist. Bekämpfte und gewünschte Feststellungen stehen damit in keinem Austauschverhältnis zueinander, womit die Tatsachenrüge in dem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich ist.
III.3.3. Anstelle der Negativfeststellung, [b] es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte einen Teil an O* B* übergeben hat, möchte der Kläger festgestellt haben, dass [i] ein weiterer Betrag von EUR 80.000,00 nicht an O* B* bezahlt worden sei. Als einziges Beweismittel, das die begehrte Ersatzfeststellung stützen könnte, wird die Aussage des Masseverwalters Dr. W* vom 14. Mai 2024 im Verfahren Cg2* des Landesgerichtes Wels angeführt, demzufolge O* B* ihm gegenüber gesagt hätte, dass sie von den EUR 217.000,00 nichts bekommen habe (Beilage ./C). Demgegenüber räumte O* B* im gegenständlichen Verfahren hingegen ein, es sei möglich, dass sie aus den dem Beklagten übergebenen EUR 217.000,00 einen Betrag von EUR 20.000,00 übergeben erhalten habe (ON 23.4, S 3). Auch im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ** der StA Leoben bestätigte O* B* am 19. September 2022 den Erhalt von EUR 20.000,00 (Beilage ./11, S 6). Der Beklagte gab in dem Zusammenhang an, einen Großteil des in bar erhaltenen Geldes O* B* gegeben zu haben. Er schätze, dass er etwa EUR 50.000,00 bis EUR 60.000,00 an diese übergeben habe. An Details könne er sich aber nicht mehr erinnern (ON 17.2, S 5).
In Anbetracht dieser Beweislage ist die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung somit vertretbar; jedenfalls findet die begehrte Ersatzfeststellung, zur der im Übrigen auch ein konkretes Vorbringen des Klägers in erster Instanz fehlt, in den überwiegenden Beweisergebnissen keine Deckung, womit es bei der bekämpften Feststellung zu bleiben hat.
III.3.4. Weiters möchte der Kläger anstelle der Feststellung, dass [c] der Beklagte den Bargeldbetrag im Auftrag und nach den Wünschen der O* B* verwendet hat, festgestellt haben, dass [j] dieser die Barbeträge von jedenfalls EUR 106.000,00 nicht nach den Wünschen der O* B* bzw jedenfalls nicht laut der Aufstellung Beilage ./J, Seite 8, verwendet habe.
Es lässt sich nur erahnen, dass der Kläger die begehrte Ersatzfeststellung aus der Aussage des Masseverwalters Dr. W* vom 14. Mai 2024 im Verfahren Cg2* des Landesgerichtes Wels (Beilage ./C), demzufolge O* B* ihm gegenüber nichts über eine Schuldentilgung gesagt habe, ableiten möchte. Demgegenüber gab diese im gegenständlichen Verfahren allerdings an, dass sie dem Beklagten indirekt Anweisungen gegeben habe und seine Auszahlungen gepasst hätten (ON 23.4, S 3). Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 bestätigte O* B* – deren Unterschrift sogar notariell beglaubigt wurde –, dass der Beklagte den Liegenschaftsverkauf durchgeführt und den Verkaufserlös auftragsgemäß, so wie mit ihr im Detail besprochen, verwendet habe (Beilage ./6). Auch im Verfahren Cg2* des Landesgerichtes Wels bestätigte sie, dass sie im Vorfeld mit dem Beklagten festlegt habe, wie was zu verteilen sei und er das dann an sich alles über ihren Auftrag und zu ihrer Zufriedenheit durchgeführt habe (Beilage ./C, S 6 f). Dementsprechend stellte auch bereits das Landesgericht Wels in seiner Entscheidung zu Cg2* fest, dass der (hier) Beklagte im Auftrag der O* B* die Verteilung der EUR 217.000,00 übernahm und die Verteilung des Geldes nach deren Vorgaben erfolgte (Beilage ./A, S 12).
Angesichts dieser Beweislage ist die vom Kläger bekämpfte Feststellung nicht zu beanstanden, selbst wenn O* B* im Verfahren ** des Landesgerichtes Leoben gegenteilig aussagte, den Beklagten nicht damit beauftragt zu haben, Schulden zu tilgen (Beilage ./E, S 32). Es hat daher bei der bekämpften Feststellung zu bleiben.
Soweit der Kläger alternativ die Ersatzfeststellung anstrebt, dass der Beklagte die Barbeträge jedenfalls nicht laut der Aufstellung Beilage./J verwendet habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die begehrte Alternativ-Ersatzfeststellung mit keiner bekämpften Feststellung korrespondiert. Außerdem liegt insofern auch kein entsprechendes Tatsachenvorbringen des Klägers in erster Instanz vor, sodass die Tatsachenrüge in dem Umfang, von der nicht erkennbaren rechtlichen Relevanz abgesehen, nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
III.3.5.In dem nunmehr (erfolglos bekämpft) feststeht, dass der Beklagte die in bar erhaltenen Gelder nach den Vorgaben der O* B* und somit auftragsgemäß verwendet hat, verbietet sich die vom Kläger zu [k] begehrte Ersatzfeststellung, wonach der Beklagte die Bargeldbeträge widersprechend benutzt, also für sich gebraucht oder verbraucht bzw einbehalten habe, da die beiden Feststellungen in einem unauflösbaren Widerspruch stünden. Widersprüchliche Feststellungen ermöglichen aber keine einwandfreie rechtliche Beurteilung (vgl RS0043182, RS0042744). Daraus folgt, dass sich das Berufungsgericht schon aus formalen Gründen inhaltlich nicht mit diesem Teil der Tatsachenrüge des Klägers befassen kann, weil die angestrebte Feststellung zu einer Sachverhaltsgrundlage führt, die einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht mehr zugänglich wäre (vgl OLG Innsbruck RI0100163). Es hat daher auch bei der entsprechenden Negativfeststellung [d] zu bleiben. Im Übrigen legte der Kläger in der Berufung auch nicht dar, aus welchen Beweisergebnissen sich die begehrte Ersatzfeststellung ergeben sollte.
III.3.6. Eine absichtliche Benachteiligung des Klägers, worauf die zu [l] dargestellte Ersatzfeststellung abzielt, war schon deshalb nicht anzunehmen, weil unbekämpft feststeht, dass dem Beklagten Ansprüche des Klägers aus dem Verkauf der Liegenschaft zwar bekannt waren, jedoch offen blieb, ob der Beklagte auch die Höhe des Anspruchs des Klägers kannte. Somit blieb ungeklärt, ob er gewusst hat, dass der Kläger über die erhaltenen EUR 185.000,00 hinaus noch eine weitere Zahlung erhalten sollte. Folglich verbietet sich aber die Feststellung einer absichtlichen Benachteiligung des Klägers durch den Beklagten, womit es bei der zu [f] bekämpften Negativfeststellung im Zusammenhang mit einer Benachteilungsabsicht des Beklagten zum Nachteil des Klägers zu bleiben hat.
III.3.7. Letztlich steht der bekämpften Negativfeststellung, [e] eine wissentliche Zahlung des Beklagten auf nicht zurecht bestehende Forderungen und Honorare kann nicht festgestellt werden, keine korrespondierende Ersatzfeststellung gegenüber, sodass die Tatsachenrüge in dem Punkt wiederum nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
III.4.Zusammenfassend gelingt es der Berufung des Klägers somit nicht, die erstrichterliche Beweiswürdigung zu erschüttern, weshalb der weiteren Entscheidung der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist (§ 498 Abs 1 ZPO).
IV. Zur Rechtsrüge:
IV.1. In der Rechtsrüge argumentiert der Kläger zunächst, dem dafür beweispflichtigen Beklagten sei es nicht gelungen, den Erfüllungseinwand zu beweisen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Mittel tatsächlich in der vom Beklagten behaupteten Art und Weise weitergeleitet worden seien. Daraus folge aber, dass die Schuld nicht erloschen sei.
Der Beklagte habe die Verpflichtung übernommen, mit dem erhaltenen Bargeldbetrag die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen, wozu insbesondere auch die Schuld gegenüber dem Kläger zähle. Nach den Negativfeststellungen des Erstgerichts sei davon auszugehen, dass die Gelder nicht vereinbarungsgemäß eingesetzt worden seien, womit sich eine vertragliche Haftung des Beklagten begründe.
Selbst wenn man von keiner unmittelbaren vertraglichen Bindung zwischen dem Kläger und dem Beklagten ausgehen sollte, liege ein rechtswidriger Eingriff in das Vermögen des Klägers vor. Indem der Beklagte Gelder, die zur Schuldentilgung bestimmt gewesen seien, nicht entsprechend weitergeleitet habe, habe er pflichtwidrig gehandelt. Da die Forderung des Klägers unbestritten bestehe und weiterhin offen sei, sei dieser durch das Verhalten des Beklagten in seinem Vermögen geschädigt. Die Rechtswidrigkeit liege darin, dass eine übernommene Abwicklungspflicht missachtet worden sei.
Soweit der Beklagte die Gelder für sich selbst oder in anderer, nicht zweckentsprechender Weise verwendet habe, sei er auf Kosten des Klägers bereichert.
Das Erstgericht hätte aus der eigenen Belehrung zur Beweislast und den festgestellten Tatsachen zwingend ableiten müssen, dass die vom Beklagten behauptete Schuldentilgung nicht nachgewiesen sei. Da die Forderung des Klägers feststehe, müsse im Ergebnis von einer fortbestehenden Verpflichtung des Beklagten ausgegangen werden. Die Haftung des Beklagten gründe dabei auf einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da der Beklagte die Abwicklung der Zahlungen übernommen habe und dadurch in ein unmittelbares Naheverhältnis zum Kläger getreten sei. Der Kläger sei nicht bloß ein außenstehender Dritter, sondern derjenige, dessen Forderung durch die vom Beklagten zu erbringenden Leistungen getilgt werden sollte. Selbst wenn man die strenge Lehre der Subsidiarität heranziehe, ändere dies nichts daran, dass der Beklagte eine eigene Pflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung übernommen habe. Damit liege nicht bloß eine mittelbare Drittbegünstigung vor, sondern eine unmittelbare Pflichtverletzung, die den Beklagten haftbar mache.
Durch die Übernahme der Abwicklungspflichten sei entgegen der Ansicht des Erstgerichts zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein unmittelbares Schuldverhältnis entstanden, womit die Haftung des Beklagten auch auf einen vertraglichen Anspruch gestützt werden könne. In jedem Fall greife die deliktische Haftung, da die missbräuchliche Verwendung von anvertrauten Mitteln eine sittenwidrige Schädigung darstelle. Ein bedingter Vorsatz reiche dazu aus; von einem solchen sei hier auszugehen, da der Beklagte Gelder entgegengenommen habe, die ausdrücklich für die Tilgung bestimmter Schulden bestimmt gewesen seien, aber nicht nachweisen habe können, dass er dieser Zweckbindung entsprochen habe.
Letztlich versage auch die Argumentation des Erstgerichts, eine widersprechende Nutzung durch den Beklagten habe nicht stattgefunden. Nachdem feststehe, dass die dem Kläger zugedachten Gelder nicht in der vorgesehenen Weise verwendet worden seien, liege eine unrechtmäßige Vermögensverschiebung vor. Der Beklagte habe Gelder erhalten, die zur Tilgung bestimmter Schulden – darunter auch jener des Klägers – bestimmt gewesen seien. Damit sei er auf Kosten des Klägers bereichert.
IV.2. Diese Argumente verfangen nicht: Zunächst ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass er bei seinen Überlegungen über weite Strecken vom (vollständig) festgestellten Sachverhalt abweicht. So verschweigt er, dass der Beklagte den erhaltenen Barbetrag im Auftrag und nach den Wünschen der O* B* verwendet hat (US 2). Außerdem lässt er unerwähnt, dass dem Beklagten zwar bekannt war, dass dem Kläger Ansprüche aus dem Liegenschaftsverkauf zustehen, allerdings offen blieb, ob der Beklagte auch wusste, wie viel der Kläger aus diesem Titel bekommen sollte. Immerhin hat er im Juli 2019 einen Betrag von EUR 185.000,00 (Anm: und somit deutlich mehr als die pfandrechtlich sichergestellten EUR 130.000,00) erhalten (US 8). Es entspricht somit nicht den Feststellungen des Erstgerichts, dass der Beklagte die erhaltenen Gelder nicht vereinbarungsgemäß eingesetzt bzw nicht entsprechend weitergeleitet oder missbräuchlich verwendet habe. Entgegen der Ansicht des Klägers in der Berufung steht auch nicht fest, dass die Gelder vom Beklagten in einer nicht vorgesehenen Weise verwendet worden seien. Vielmehr ist aufgrund der Feststellungen davon auszugehen, dass er die Gelder an diverse Schuldner genauso verteilt hat, wie ihm dies von O* B* aufgetragen wurde (US 8; vgl dazu auch die dislozierte Feststellung auf US 12). Davon, dass der Beklagte die übernommene Abwicklungspflicht missachtet hätte, kann somit keine Rede sein. Entgegen der Darstellung in der Berufung hat das Erstgericht weiters nicht festgestellt, dass der Beklagte die Gelder in nicht zweckentsprechender Weise verwendet habe. Dies konnte gerade nicht festgestellt werden.
Die Rechtsrüge ist somit über weite Strecken nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ist aber nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts als unrichtig bekämpft wird (RS0041585, RS0043312, RS0043603).
IV.3.Im Übrigen erachtet das Berufungsgericht die dargelegte Rechtsansicht des Erstgerichts für zutreffend, die Berufungsausführungen hingegen für nicht stichhältig, sodass auf die entsprechenden Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden kann (§ 500a ZPO) und es ausreicht, zu den Einwänden des Klägers nur kurz Stellung zu nehmen:
IV.3.1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Beklagte (im Verhältnis zu diesem) nicht dafür beweispflichtig, wie der übergebene Bargeldbetrag von ihm konkret verwendet wurde. Entscheidend ist nur, dass er das ihm übergebene Bargeld entsprechend der Vereinbarung mit O* B* verwendet, also auftragsgemäß gehandelt hat. Dieser Beweis ist ihm gelungen, weil (erfolglos bekämpft) feststeht, dass er den Barbetrag im Auftrag und nach den Wünschen der O* B* verwendet hat (US 8; vgl auch die dislozierte Feststellung in der Beweiswürdigung US 12). Entgegen der Ansicht des Klägers ist dem Beklagten damit nicht zu unterstellen, er hätte Gelder nicht bestimmungsgemäß weitergeleitet. Er war in erster Linie O* B* als seiner Machtgeberin verpflichtet und hatte daher ihrem Auftrag/ihren Anweisungen und Wünschen entsprechend die Gelder zu verteilen, was er nach den erstinstanzlichen Feststellungen gemacht hat.
Eine sich aus § 1012 ABGB ergebende Rechnungslegungsverpflichtung besteht nur im Innenverhältnis, also nur gegenüber O* B*, nicht aber auch gegenüber Dritten, wie etwa dem Kläger (vgl Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1012 Rz 26 ff).
Zwar ist unbestritten, dass der Kläger einen Anspruch in Höhe des Viertelanteils am Liegenschaftsverkaufserlös hat und insofern aus dem Verkaufserlös begünstigt sein sollte. Der Kläger verkennt allerdings, dass dieser Anspruch (infolge Rechtsnachfolge) nur gegenüber O* B* besteht. Eine Pflicht des Beklagten den erhaltenen Bargeldbetrag in einer von den Anweisungen bzw Vorgaben der O* B* abweichenden Weise zu verwenden, traf ihn mangels eigener Verpflichtung hingegen nicht.
IV.3.2. Entgegen der Ansicht des Klägers traf den Beklagten also keine eigene Pflicht, sämtliche Schulden der O* B* zu tilgen, sondern vielmehr die Verpflichtung, mit dem ihm übergebenen Bargeldbetrag entsprechend ihren Vorgaben und Anweisungen Schulden zu begleichen. Das hat er gemacht. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde durch den Auftrag der O* B* keine eigene Schuld des Beklagten gegenüber dem Kläger begründet. Woraus sich demnach eine vertragliche Haftung ergeben soll, bleibt unerfindlich.
IV.3.3. Auch die Berufung auf einen deliktischen Schadenersatz verfängt nicht. Wenn der Kläger meint, es liege ein rechtswidriger Eingriff in das Vermögen des Klägers vor, indem der Beklagte Gelder, die zur Schuldentilgung bestimmt gewesen seien, nicht entsprechend weitergeleitet habe, übersieht er, dass ein konkreter Auftrag der O* B* an den Beklagten, dem Kläger ein Geld zu überweisen nicht feststeht, und im Übrigen vom Kläger in erster Instanz auch gar nicht behauptet wurde. Nachdem auch nicht feststeht, dass dem Beklagten ein über die ohnedies erhaltenen EUR 185.000,00 weiterer Anspruch des Klägers bekannt war, kommt auch eine absichtliche sittenwidrige Schädigung nicht in Betracht, sodass eine deliktische Haftung sowohl an einem rechtswidrigen als auch einem schuldhaften Verhalten des Beklagten scheitert.
IV.3.4.Ein Bereicherungsanspruch des Klägers scheitert bereits an der fehlenden Feststellung einer unrechtmäßigen Zuwendung eines Teils der Gelder an den Beklagten. Verwendung iSd § 1041 ABGB ist jede dem Zuweisungsinhalt eines Rechts widersprechende Nutzung (RS0019960). Gerade eine solche unrechtmäßige Verwendung hat das Erstgericht aber durch die positive Feststellung, dass der Beklagte den Bargeldbetrag auftragsgemäß verwendet hat (US 8), ausgeschlossen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beklagte selbst ein Honorar sowie einen Betrag von EUR 15.000,00 aufgrund eines Schuldscheins überwiesen hat. Im Übrigen berühren diese Zuwendungen ausschließlich das Verhältnis Beklagter – O* B* und eröffnen dem Kläger keine Bereicherungsansprüche.
IV.3.5. Letztlich versagt auch die Berufung auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, verneint die Rechtsprechung in Fällen, in denen der Geschädigte einen (deckungsgleichen) Vertragsanspruch gegen seinen Vertragspartner hat, einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und insbesondere eine Haftung daraus ( Reischauer in Rummel, ABGB 3 § 1295 Rz 30c). Die Annahme erweiterter Schutz- und Sorgfaltspflichten aus fremdem Vertrag sei dann nicht geboten, wenn der Dritte ohnehin Ansprüche aus eigenem Vertrag habe ( Reischauer in Rummel, ABGB 3 § 1295 Rz 32e).
Dies trifft hier auf den Kläger zu, der einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch aufgrund des Übergabsvertrags aus dem Jahr 2005 bzw der Vereinbarung und Pfandbestellungsurkunde vom 3. November 2011 auf ein Viertel des Liegenschaftsverkaufserlöses gegenüber O* B* hat. Damit fehlt es dem Kläger an der Schutzwürdigkeit im Hinblick auf einen fremden Vertrag mit dem Beklagten. Nur weil sich O* B* zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen des Beklagten bedient hat, kann sich der Kläger also nicht gegen diesen wenden. Eine mangelnde Einbringlichkeit der Ansprüche bei O* B* ändert daran nichts ( Kodek in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.04 § 1295 Rz 64 mwN).
IV.4. Auch die Rechtsrüge ist daher nicht berechtigt.
V. Insgesamt erweist sich die Berufung damit als unbegründet.
VI.Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
VII.Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht den vorliegenden Einzelfall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
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