Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten B* wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als (Jugend-)Schöffengericht vom 2. April 2025, Hv1*-63, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner und des Verteidigers Mag. Biberhofer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten B* durchgeführten Berufungsverhandlung am 5. November 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten A* B* wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen diesem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – der zum Tatzeitpunkt 20-jährige junge Erwachsene – A* B* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (I./1./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG (I./2./) sowie nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (II./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 205 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahrensowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Zudem wurde der Angeklagte im (von ihm unbekämpft belassenen) Adhäsionserkenntnis gemäß § 369 Abs 1 StPO zur ungeteilten Hand mit dem Mitangeklagten C* verpflichtet, der Privatbeteiligten D* einen Betrag von EUR 1.000,00 (samt 4 % Zinsen seit 2. April 2025) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Schließlich sah das Erstgericht beschlussmäßig gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der offenen bedingten Strafnachsichten ab.
D em Schuldspruch zufolge haben
I./ A* B* und E* C* am 10. Februar 2024 in ** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken
1./ eine wehrlose Person, und zwar die durch den Konsum von Alkohol und Cannabiskraut erheblich beeinträchtigte 14-jährige F* D*, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass sie mit ihr den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen vornahmen, indem C* mit seinem Penis in ihren Mund eindrang und in ihren Mund ejakulierte, während B* sie digital penetrierte und sodann mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang und einen Geschlechtsverkehr durchführte;
2./ vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, wobei sie durch eine Straftat nach § 27 Abs 1 Z 1 SMG einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichten und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige waren, indem sie Cannabiskraut (enthaltend THCA und Delta - 9 - THC) an die minderjährige D* zum gemeinsamen Konsum überließen.
II./ A* B* in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum in ** und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum (am 29. Dezember 2024) bzw bis zur Sicherstellung (am 17. Mai 2024 und am 11. Oktober 2024).
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B* mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. September 2025, 15 Os 87/25w-4, war noch über seine mit dem Ziel einer Strafmaßreduktion gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (ON 70) zu entscheiden.
Der Berufung kommt kein Erfolg zu.
Das Erstgericht wertete beim Angeklagten B* das (untergeordnete) teilweise Geständnis sowie sein Alter unter 21 Jahren als mildernd, und zog als Erschwerungsgründe drei einschlägige Vorstrafen (samt Hafterfahrung), das Zusammentreffen mehrerer Straftaten sowie die Tatbegehung während laufender Verfahren heran.
Einem näheren Eingehen auf diesen Strafzumessungskatalog ist voranzustellen, dass das Erstgericht zu Gunsten dieses Angeklagten von einem fehlerhaft ausgemessenen Strafrahmen ausgegangen ist, woran das Berufungsgericht jedoch nicht gebunden ist (zuletzt 15 Os 119/23y; RIS-Justiz RS0100733 [T1]). Aus den Positionen 01, 03 und 04 der Strafregisterauskunft (ON 43) gehen jeweils nach § 39 Abs 1a StGB rückfallsbegründende Verurteilungen gegen die Rechtsgüter Leib und Leben hervor. Hiezu ist (in Ergänzung zu US 3) zu konstatieren, dass B* mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 17. März 2021, rechtskräftig mit diesem Tag, wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2 StGB (Tat vom 19. Juli 2020) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt wurde; daran schließt die letzte Verurteilung durch das Bezirksgericht Grieskirchen vom 8. März 2023, rechtskräftig mit 14. März 2023, wegen (unter anderem) § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG an, wofür B* zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wurde (zur rechtsgutbezogenen Betrachtungsweise RIS-Justiz RS0134087; 14 Os 52/23p). Zwischen der ersten Verurteilung des Angeklagten B* durch das Landesgericht Wels vom 23. Oktober 2018, Hv2*, (insbesondere auch) wegen §§ 83 Abs 2; 105 Abs 1; 142 Abs 1 und Abs 2 StGB bis zur nächsten rechtsguteinschlägigen Tat (vom 19. Juli 2020) liegen nicht mehr als fünf Jahre (§ 39 Abs 2 StGB). Insofern wird die Vorstrafenbelastung in Gestalt von drei rechtsguteinschlägigen Verurteilungen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) nicht nur durch das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen zusätzlich aggraviert (RIS-Justiz RS0108868), sondern auch der zur Verfügung stehende Strafrahmen auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erweitert (vgl auch § 19 Abs 4 JGG).
Darüber hinaus ist die Strafzumessungslage wie folgt zu ergänzen bzw zu präzisieren:
Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungskriterien zusätzlich erschwerend ins Kalkül zu ziehen sind die durch die Tatbegehung verursachten Verletzungen des Opfers (RIS-Justiz RS0090709 und RS0091115), das auf Basis der Urteilskonstatierungen aufgrund des Vorfalls eine vaginale Blutung und einen Riss im hinteren Hyminalsaum erlitt (US 5).
Ebenfalls schuldsteigerndim Rahmen des § 32 StGB wirkt sich der Umstand aus, dass die Missbrauchshandlungen vom Angeklagten B* gleichzeitig („während“) – sohin in Gesellschaft ( Riffelin WK² StGB § 32 Rz 89) – mit dem Zweitangeklagten C* zum Nachteil des wehrlosen Opfers gesetzt wurden, wodurch ein hohes Maß an Opferdemütigung zutage tritt, zumal dies die Degradierung des Opfers zum reinen Objekt sexueller Willkür deutlich widerspiegelt(12 Os 133/17a = RIS-Justiz RS0095315 [T12]) .
Zur schuldaggravierenden Wertung der Tatbegehung während offener Probezeiten (RIS-Justiz RS0090597; RS0090954; RS0090969) ist präzisierend auf die Positionen 03 und 04 der Strafregisterauskunft (Hv3* des Landesgerichts Wels und U* des Bezirks-gerichts Grieskirchen) zu verweisen.
Hinsichtlich der vom Berufungswerber als zusätzlicher Milderungsgrund ins Treffen geführten Berauschung (§ 35 StGB) geht das Berufungsgericht – insofern ohne Bindung (vgl zum eigenständigen Ausspruch in der Straffrage 15 Os 151/08g) an die zu dieser Thematik fehlenden Feststellungen des Erstgerichts – beim Angeklagten B* zwar zu dessen Gunsten von einer – wenngleich bloß moderaten – Alkoholisierung aus (vgl auch US 5 und 9 zu den vom Erstgericht als unglaubwürdig eingestuften Angaben der Angeklagten hinsichtlich einer massiven Alkoholisierung sowie einer Gefälligkeitsaussage des Zeugen G* in der Hauptverhandlung zu einigen Punkten), und zwar mit Verweis auf die polizeiliche Aussage des H* G* (ON 4.5, 3: „betrunken … aber nicht … ,vollbesoffen’ …“; vgl auch ZV D* ON 18, 31), wobei bei lebensnaher Betrachtung der Konsum von Alkohol bei einem Faschingsfest nachvollziehbar erscheint. Allerdings geht aus dem Vorstrafakt Hv4* des Landesgerichts Wels (hinsichtlich der Vorfälle vom Mai 2019 in der **) eine vorwerfbare Neigung zu deliktischem Verhalten im alkoholisierten Zustand hervor, sodass diese Erfahrung der Anerkennung des zusätzlich reklamierten Milderungsgrundes entgegensteht (vgl RIS-Justiz RS0090988 und RS0090903; Riffelin WK² StGB § 35 Rz 4 mwN). Dass vorangehender Alkoholgenuss in der Vergangenheit nicht zur Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung geführt haben mag, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (RIS-Justiz RS0090988 [T2]).
Ausgehend von dieser Strafzumessungslage und dem zutreffend anzuwendenden erweiterten Strafrahmen (§ 39 Abs 1a StGB) ist die von den Erstrichtern über den Angeklagten B* verhängte Freiheitsstrafe keinesfalls reduzierbar.
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