JudikaturOGH

RS0090903 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1997

Das Wissen des Angeklagten um seine erhöhte Neigung zur Delinquenz nach Alkoholmißbrauch schließt nur den Milderungsumstand nach § 35 StGB aus, die Alkoholisierung bildet jedoch keinen Erschwerungsgrund.

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