Das Wissen des Angeklagten um seine erhöhte Neigung zur Delinquenz nach Alkoholmißbrauch schließt nur den Milderungsumstand nach § 35 StGB aus, die Alkoholisierung bildet jedoch keinen Erschwerungsgrund.
…seine erhöhte Neigung zur Delinquenz nach Alkoholmissbrauch schließt nur den Milderungsumstand nach § 35 StGB aus, die Alkoholisierung bildet jedoch keinen Erschwerungsgrund (RIS-Justiz RS0090903; vgl. Riffel in WK 2 StGB § 35 Rz 8). Schuldaggravierend (§ 32 StGB) ist die Tatbegehung trotz wegen § 107…
…§ 35 StGB aus, da dadurch die bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit aufgewogen wird, seine Alkoholisierung für sich genommen bildet jedoch fallkonkret keinen besonderen Erschwerungsgrund (vgl RS0090903). Zu präzisieren ist der Strafzumessungskatalog schließlich dahingehend, als dem Angeklagten der Milderungsgrund des § 33 Abs 1 Z 17 StGB ausschließlich in der Ausprägung des…
…35 Rz 8 sowie OLG Linz 8 Bs 47/25f und 10 Bs 135/25m, OLG Innsbruck 11 Bs 16/25b; aM noch RIS-Justiz RS0090903 [ausdrücklich nur T1], der in diesen Fällen nicht nur den Milderungsgrund ausschließt, sondern die Berauschung zudem als erschwerend wertete). Auf der erschwerenden Seite wirkten sich…
…RS0130193). Hingegen vermag sich das Berufungsgericht der vereinzelten Rechtsansicht, wonach eine beim Täter bestehende Alkoholisierung erschwerend zu werten sei, nicht anzuschließen (vgl hiezu RIS-Justiz RS0090903; Riffel , WK 2 StGB § 35 Rz 8 mwN). Richtig ist, dass das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und jenes der Körperverletzung nach…
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