JudikaturOGH

RS0100733 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 2023

Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich immer bloß auf den Sanktionenbereich, es verbietet nur die Verhängung einer materiell strengeren Sanktion, nicht aber die formelle Anwendung einer strengeren Bestimmung (mithin nicht einen Verfallsausspruch nach § 3 Abs 1 PornG anstelle einer verfehlten, im ersten Rechtsgang unbekämpften Einziehung gemäß § 33 MedG).

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