RS0100733 – OGH Rechtssatz
Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich immer bloß auf den Sanktionenbereich, es verbietet nur die Verhängung einer materiell strengeren Sanktion, nicht aber die formelle Anwendung einer strengeren Bestimmung (mithin nicht einen Verfallsausspruch nach § 3 Abs 1 PornG anstelle einer verfehlten, im ersten Rechtsgang unbekämpften Einziehung gemäß § 33 MedG).