Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in 1020 Wien, gegen die beklagte ParteiB* N.V. , vertreten durch Hochstöger, Nowotny&Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4040 Linz, wegen EUR 127.567,80 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 127.567,80 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4.5.2026, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die in der Berufung vorgelegten Rechtsgutachten werden zurückgewiesen .
II. Der Antrag auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 wird abgewiesen .
Der Rekurs gegen diese Entscheidung ist jedenfalls unzulässig.
III. Die Anträge der beklagten Partei, dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere (in der Berufung näher ausgeführte) Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, werden zurückgewiesen .
IV. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist insoweit jedenfalls unzulässig.
V. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 4.004,52 (darin enthalten EUR 667,42 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in C* und bietet im Internet über die von ihr betriebene Website ** Onlineglücksspiele an. Sie verfügte im Spielzeitraum der Klägerin über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielrecht. An den Onlineglücksspielen der Website kann man auch aus Österreich teilnehmen. Die Website ist in Österreich abrufbar und wird in mehreren Sprachen – darunter auch Deutsch – angeboten. Ruft man die Website von Österreich aus auf, wird man automatisch auf deren deutschsprachige Version geleitet. Die Beklagte bietet auch einen Supportservice auf Deutsch an.
Die Klägerin wurde über Werbung auf die Website der Beklagten aufmerksam, die sie im Internet sah, als sie sich in Österreich befand. Durch einen Klick auf die Werbeanzeige wurde sie direkt auf die Website weitergeleitet. Die Registrierung erfolgte von Österreich aus und auf Deutsch. Im Zuge der Registrierung ließ sich in einem Drop-Down-Menü das Land „Österreich“ sowie die Währung „EUR“ auswählen. Die Klägerin führte von 22.10.2020 bis 17.10.2024 über die Website diverse Online-Glücksspiele, nämlich Slotspiele, durch. Nach der Registrierung zahlte die Klägerin von Österreich aus im Zeitraum 22.10.2020 bis 17.10.2024 EUR 251.517,80 ihres eigenen Geldes auf ihr Spielerkonto ein und ließ sich EUR 123.950,-- auszahlen. Die Differenz von EUR 127.567,80 verlor sie durch regelmäßige Slot-Glücksspiele.
Mit der am 2.5.2025 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 123.950,-- s.A.. Dazu brachte sie zusammengefasst vor, sie habe bei Slotspielen auf der Website einen Gesamtverlust in Höhe der Klagsforderung erlitten. Da die Beklagte ihr Online-Casino in Österreich ohne entsprechende Lizenz anbiete, liege ein verbotenes Glücksspiel vor, woraus die Rückforderbarkeit der Spielverluste resultiere. Die Klägerin sei Verbraucherin. Die Beklagte richte ihre Tätigkeit auf Österreich aus. Damit sei der Verbrauchergerichtsstand der EuGVVO eröffnet und nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO österreichisches Sachrecht anzuwenden.
Die Beklagte bestritt, erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit, beantragte Klagsabweisung und wendete – stark zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren von Relevanz – ein, dass es sich mangels Verbrauchereigenschaft der Klägerin um einen Dienstleistungsvertrag handle, auf welchen das Recht von C* anzuwenden sei. Das österreichische Glücksspielmonopol sei inkohärent und damit unionsrechtswidrig. Es verstoße insbesondere gegen die primärrechtlich statuierte Dienstleistungsfreiheit. Die Beklagte verfüge über eine Lizenz in ihrem Sitzstaat, was ausreichend sei.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 127.567,80 sA. Zugleich verwarf es die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit. Es legte dieser Entscheidung neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt unter anderem folgende Feststellungen zugrunde (die von der Berufungswerberin bekämpften Sachverhaltsteile werden in Fettdruck gehalten):
„ (1) Die Klägerin spielte zum privaten Vergnügen und nicht, um sich dadurch ein Einkommen zu verschaffen. Sie finanzierte die Einzahlungen auf das Spielerkonto mit ihren Ersparnissen, ihrem Lohn und Geldschenkungen ihrer Eltern. Im Zeitraum 22.10.2020 bis 17.10.2024 spielte sie auch online Glücksspiele auf der Website „**“ und verlor dabei ebenfalls Geld nicht feststellbarer Höhe. Während sie bei der beklagten Partei spielte, wusste sie nicht, dass man die Beträge, die man verliert, zurückfordern könne.“
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass der Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 EuGVVO eröffnet sei. In der Sache selbst verwies das Erstgericht darauf, dass sich eine Vielzahl von höchstgerichtlichen Entscheidungen bereits mit der Frage der Kohärenz des österreichischen Glücksspielmonopols befasst hätten und dabei mehrfach festgehalten worden sei, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen auch nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt im Sinn der Rechtsprechung des EuGH nicht gegen Unionsrecht verstoße. Da die Beklagte über keine Lizenz zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich verfügte, seien alle Spiele verboten gewesen und die mit der Klägerin abgeschlossenen Verträge nichtig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerechte Berufung der Beklagten, die, gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit des Verfahrens, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, beantragt, der Berufung im Sinn einer vollinhaltlichen Klagsabweisung Folge zu geben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Weiters stellt sie die Anträge, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen sowie dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Klägerin begehrt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Nichtigkeitsberufung ist zu verwerfen, ansonsten ist die Berufung nicht berechtigt :
1. Urkundenvorlage
Die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Rechtsgutachten sind als gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstoßend zurückzuweisen (vgl RS0105484; RS0041965).
2. Antrag auf Unterbrechung
2.1.Die Berufungswerberin macht geltend, sie habe am 3.11.2025 einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG auf Aufhebung des § 519 Abs 1 ZPO beim VfGH überreicht, das Verfahren werde zu G 160/2025 geführt. Die beantragte Aufhebung des § 519 Abs 1 ZPO sei präjudiziell für das Verfahren, weshalb beantragt werde, das Verfahren bis zur Entscheidung des VfGH zu unterbrechen.
2.2.Der Antrag wurde nicht im vorliegenden Verfahren gestellt. Eine Innehaltungspflicht im Sinn des §§ 57a Abs 6, 62a Abs 6 VfGG liegt daher nicht vor. Die Frage der Bekämpfbarkeit einer Entscheidung des Berufungsgerichts ist für diese Entscheidung auch nicht präjudiziell, weshalb auch die Voraussetzungen nach § 190 ZPO nicht vorliegen. Abgesehen davon geht es im verfassungsrechtlichen Prüfungsverfahren nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Selbst falls der VfGH den § 519 Abs 1 ZPO aufheben sollte, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in diesem Fall die Wirkung der Aufhebung über den Anlassfall hinaus erstrecken würde (Art 140 Abs 7 B-VG). Der Unterbrechungsantrag ist daher abzuweisen.
2.3.Ein Rekurs gegen diese Entscheidung ist nach § 190 Abs 2 ZPO nicht zulässig.
3. Zur Nichtigkeitsrüge
3.1.Die Beklagte rügt eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO wegen internationaler Unzuständigkeit des Erstgerichts. Curacao als Sitz der Beklagten sei überseeisches Gebiet der Niederlande und als solches nicht EU-Mitgliedstaat. Die Vorschriften des europäischen Primär- und Sekundärrechts seien auf Curacao nur anwendbar, soweit sie ausdrücklich für anwendbar erklärt würden, was für die EuGVVO nicht der Fall sei. Aus Art 17 Abs 2 EuGVVO folge, dass sich ein Unternehmen aus einem Drittstaat, welches keine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung in einem Mitgliedstaat habe, nicht so behandeln lassen müsse, als habe es einen Sitz in einem Mitgliedstaat. Die EuGVVO sei daher nicht anwendbar. Die Klägerin sei überdies nicht Verbraucherin. Ebenso wenig habe die Beklagte ihre Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 Abs 1 EuGVVO könne somit in keinem Fall herangezogen werden. Die österreichischen Gerichte seien daher international unzuständig.
3.2.Voranzustellen ist, dass das Erstgericht den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufnahm. Die Beklagte bekämpft diesen Ausspruch zutreffend mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel der Berufung (§ 261 Abs 3 ZPO; vgl RS0036404). Die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber hat in Beschlussform zu ergehen. Die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach § 519 ZPO (RS0123463).
3.3.Gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO ist ein Urteil nichtig, das von einem international nicht zuständigen Gericht gefällt wurde, ohne dass es zu einer Heilung der Unzuständigkeit gekommen ist. Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinn der inländischen Zuständigkeit stellt eine selbständige allgemeine Prozessvoraussetzung dar, die ausschließlich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist (RS0103598).
3.4.1. Curacao ist Teil des Königreichs der Niederlande, gehört aber nicht zur Europäischen Union, sondern ist mit dieser lediglich assoziiert. Gegenüber der Europäischen Union ist das Gebiet wie ein Drittstaat zu behandeln ( Mayr in Mayr , Europäisches Zivilverfahrensrecht² Rz 2.99). Die nachfolgend dargestellten Grundsätze zur Klage eines Verbrauchers aus einem EU-Mitgliedstaat gegen einen Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat gelten somit auch für Unternehmer mit Sitz in Curacao.
3.4.2. Gemäß Art 18 Abs 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Sowohl aus dem Wortlaut („ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“) als auch aus dem erkennbaren Zweck der Bestimmung, dem Verbraucher immer zu ermöglichen, seine Rechte gegen den Vertragspartner vor seinem Heimatforum zu verfolgen, ergibt sich, dass die Bestimmung unabhängig davon anwendbar ist, wo der Vertragspartner (hier die Beklagte) seinen Sitz hat. Dies ist zudem in Art 6 Abs 1 EuGVVO normiert, der Art 18 Abs 1 EuGVVO selbst dann für anwendbar erklärt, wenn die Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat hat ( Simotta in Fasching/Konecny ³ Art 6 EuGVVO Rz 6ff). Ist der Kläger also Verbraucher, spielt es keine Rolle, in welchem Staat der Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat. Dieser kann seinen (Wohn-)Sitz sohin auch in einem Drittstaat haben. Voraussetzung dafür, dass auch ein in einem Drittstaat ansässiger Vertragspartner des Verbrauchers in einem Mitgliedstaat verklagt werden kann, ist, dass der Verbraucher in einem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat ( Simotta in Fasching/Konecny ³ Art 17 EuGVVO Rz 19, Art 18 EuGVVO Rz 2; Garber/Mayr/Neumayr/Wittwer in Mayr , Europäisches Zivilverfahrensrecht² Rz 3.37, 3.467; Mayr in Czernich/Kodek/Mayr , Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht 4 Art 18 EuGVVO Rz 3).
3.4.3. Das bedeutet, dass im Fall der Klage eines Verbrauchers aus einem EU-Mitgliedstaat gegen einen Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat, der seine gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, der Verbraucher gegen den Unternehmer in seinem Wohnsitzstaat Klage erheben kann (Art 18 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO; vgl etwa OLG Innsbruck 1 R 189/25s; OLG Linz 6 R 41/26f; OLG Wien 10 R 2/26a je mwN).
3.5.1. In Bezug auf die Verbrauchereigenschaft der Klägerin ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Beweis- und Rechtsrüge zu verweisen. Entgegen der Argumentation der Beklagten in der Berufung bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass die Klägerin ihr gegenüber nicht als Verbraucherin anzusehen wäre.
3.5.2.Nach Art 18 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz den Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedstaats ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ ist schon dann erfüllt, wenn dem Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorangegangen ist (vgl RS0125252). Als „Ausrichten“ sind daher alle absatzfördernden Handlungen zu verstehen.
Nach den Behauptungen der Klägerin und den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts wird die Website der Beklagten unter einer internationalen Domain geführt. Deutsch ist als Sprache auswählbar, sowohl die Registrierung wie auch der Support werden in deutscher Sprache angeboten. Ebenso ist Euro als Währung und die Vorauswahl einer österreichischen Wohnadresse vorgesehen. Schließlich kann man im Zuge des Registrierungsvorgangs in einem „Drop-Down-Menü“ Österreich auswählen. Insgesamt kommt daher mit dem Anbieten in deutscher Sprache und einer österreichischen Ländervorauswahl bei der Registrierung eines Spieleraccounts zum Ausdruck, dass die Beklagte ihre Werbung auch auf Kunden in Österreich ausrichtete und ein Angebot der Dienste in Österreich beabsichtigte und anstrebte. Letztlich ist die Klägerin durch in Österreich ausgespielte Werbung erst auf die Website aufmerksam geworden. Eine „Ausrichtung“ auf Österreich ist somit gegeben.
3.5.3.Damit liegt hier eine Verbrauchersache im Sinn des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO vor, womit die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die vorliegende Klage gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO gegeben ist. Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO ist damit im vorliegenden Fall nicht verwirklicht. Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.
3.6.Im Hinblick auf die gesicherte Rechtsprechung und den klaren Regelungsinhalt der EuGVVO besteht kein Anlass für die Befassung des EuGH. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, das von der Beklagten für notwendig erachtete Vorabentscheidungsersuchen zu stellen. Allein das Gericht hat von Amts wegen zu entscheiden, ob der EuGH anzurufen ist; die Parteien können ein entsprechendes Ersuchen nur anregen (RS0082949). Die Anträge der Beklagten sind daher zurückzuweisen.
3.7.Der Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts, mit welchem die Nichtigkeitsberufung bezüglich der Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit verworfen wurde, unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar (RS0123463).
4. Zur Mängelrüge
4.1.Die Berufungswerberin erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass das Erstgericht die beantragten Sachverständigengutachten sowie die gutachterliche Stellungnahme des D* und des Bundesministeriums für Finanzen nicht eingeholt und auch keine Beweise von Amts wegen aufgenommen hat. Hätte das Erstgericht den Beweisanträgen stattgegeben, so hätte es feststellen können, dass die Monopolregelungen des österreichischen Glücksspielgesetzes tatsächlich kein legitimes Ziel verfolgten. Sie führt mehrere konkrete Feststellungen an, die ihres Erachtens aufgrund dieser Beweismittel zu treffen gewesen wären. Die Beklagte beantragt außerdem, im Weg eines Vorabentscheidungsersuchens die Rechtsfrage klären zu lassen, ob nationale Bestimmungen, die – wie zB § 266 ZPO – darauf abstellen, dass stets derjenige den Beweis zu erbringen habe, der eine Tatsache behaupte, entgegen der von ihr zitierten EuGH-Judikatur zur Rechtfertigung einer Monopolregelung, wonach die diesbezügliche Beweislast ausschließlich den Staat treffe, mit Unionsrecht vereinbar sei.
4.2.Das Berufungsgericht sieht sich nicht veranlasst, ein derartiges Ersuchen zu stellen, weil die relevanten Prüfungskriterien vom EuGH bereits ausreichend festgelegt wurden und zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bereits umfangreiche Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch der Höchstgerichte in Österreich vorliegt (vgl 1 Ob 78/24p). Ein Antragsrecht steht wie bereits ausgeführt nicht zu.
4.3.Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Der OGH hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit den Werbepraktiken der Konzessionäre befasst und bereits mehrfach ausgeführt, dass das im Glücksspielgesetz normierte Monopol- bzw Konzessionssystem auch unter Berücksichtigung der Werbemaßnahmen der Konzessionäre dem Unionsrecht entspreche. Wiederholt wurde dabei auf die Entscheidung des EuGH vom 18.5.2021, C-920/19, Fluctus/Fluentum , verwiesen. Darin stellte der EuGH klar, dass für die Prüfung der Kohärenz einer expansiven (Werbe-)Politik des Monopolisten auch Umstände wie aggressive Werbemaßnahmen privater Anbieter zu Gunsten rechtswidriger Aktivitäten oder die Heranziehung von Medien wie des Internets durch private Anbieter zu berücksichtigen seien und eine Inkohärenz von das Glücksspielangebot beschränkenden Maßnahmen nicht allein deshalb anzunehmen sei, weil die Wettbewerbspraktiken des Monopolisten darauf abzielten, zur aktiven Teilnahme an den Spielen anzuregen, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen, erhöht werde. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Beklagten beantragten Gutachten und Stellungnahmen nicht geeignet, zu einem für sie günstigeren rechtlichen Ergebnis zu führen.
5. Zur Beweisrüge
5.1. Die Beklagte bekämpft die mit (1) hervorgehobene Feststellung und begehrt an deren Stelle die nachfolgende Ersatzfeststellung: „Die klagende Partei hat im klagsgegenständlichen Spielzeitraum Glücksspiele bei der beklagten Partei in gewerbsmäßiger Absicht gespielt.“
Das Einzahlungs- und Spielverhalten der Klägerin auf der Website und bei anderen Anbietern lege ein professionelles Spielerverhalten nahe. Ein systematisches Vorgehen über mehrere Anbieter hinweg sei ein klares Anzeichen für eine diversifizierte, geschäftsmäßige Strategie zur Gewinnmaximierung und Risikostreuung, nicht für unkontrollierte Sucht oder reines Freizeitvergnügen.
5.2.Das Gericht ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung grundsätzlich an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Es hat vielmehr nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob es einen Beweis als gelungen ansieht oder nicht, wobei dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Entscheidungsorgans von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen eine besondere Bedeutung zukommt. Es gehört daher auch zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen entscheidet (RS0043175). Aus Anlass einer gesetzmäßigen Beweisrüge besteht die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts lediglich darin, zu prüfen, ob die vorliegenden Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden (RI0100099). Vor diesem Hintergrund kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht angestellten Erwägungen aufgezeigt werden, zumal es gerade im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, einander widersprechende Beweisergebnisse gegeneinander abzuwägen und wertend zu gewichten.
5.3. Derartige Bedenken vermag die Berufungswerberin nicht aufzuzeigen. Das Erstgericht beschäftigte sich in seiner Beweiswürdigung gut nachvollziehbar mit der Aussage der Klägerin und deren Glaubwürdigkeit. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts, dass die in ihren Angaben glaubhafte Klägerin im gesamten Spielzeitraum als Kellnerin tätig gewesen sei und ihre Ein- und Auszahlungen sowie ihr Spielverhalten einem hobbymäßigen Spielverhalten nicht entgegenstünden, begegnen ebenso wenig Bedenken wie die weiteren Erwägungen des Erstgerichts, sie habe damit nur zum privaten Vergnügen gespielt.
5.4. Soweit die Berufung dagegen ins Treffen führt, die Klägerin habe ein professionelles Spielverhalten an den Tag gelegt, werden damit keine stichhaltigen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht angestellten Erwägungen aufgezeigt. Weder ein zeitlich oder finanziell vermehrtes Spielverhalten noch die Tatsache, dass eine Person auf mehreren Websites Glücksspiele gespielt hat und allfällige Spielverluste gerichtlich zurückfordert, legen zwingend ein professionelles oder systematisches Verhalten dar. Darüber hinaus hat das Erstgericht die Schilderungen der Klägerin in zulässiger Verwertung des im Rahmen der Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindrucks als glaubhaft und nachvollziehbar herangezogen, während es den gegenteiligen Behauptungen der Beklagten insoweit nicht gefolgt ist.
6. Zur Rechtsrüge
6.1. Internationale Zuständigkeit
6.1.1. Soweit die Berufung erneut die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts bestreitet, kann auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsrüge verwiesen werden. Zusätzlich ist auszuführen wie folgt:
6.1.2.Gegenstand des Verfahrens bilden Ansprüche aus einem Vertrag im Sinn des Art 17 Abs 1 EuGVVO. Diese Bestimmung erfasst unter anderem auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrags sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche aus nichtigen Glücksspielverträgen (§ 1174 iVm § 1431 ABGB; 6 Ob 168/23h Rz 16; 8 Ob 172/22k Rz 22; 10 Ob 56/22s Rz 22).
6.1.3. Für das Berufungsgericht ist unzweifelhaft, dass die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit (auch) auf Österreich ausgerichtet hat, sowie die Verbrauchereigenschaft der Klägerin. Zutreffend hat das Erstgericht daher seine internationale und örtliche Zuständigkeit aus Art 6 Abs 1, 17 Abs 1 lit c und 18 Abs 1 EuGVVO abgeleitet.
6.2. Anwendbares Recht
6.2.1. Nach Ansicht der Beklagten sei das Recht von Curacao und nicht österreichisches Recht anzuwenden. Insofern sie behauptet, dass es sich bei der Klägerin um eine professionelle Spielerin handle, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Klägerin spielte rein privat und zum persönlichen Vergnügen. Diesbezüglich ist die Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt.
6.2.2.Der Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO entspricht – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen – jenem des Art 17 EuGVVO. Aus diesen Gründen kann auf die Ausführungen zur Zuständigkeit verwiesen werden. Auf einen – hier vorliegenden – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Verbraucherstaat), anzuwenden. Das Verbraucherstatut gelangt unter anderem dann zur Anwendung (Art 6 Abs 1 lit b leg cit), wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet. Den Begriff „Ausrichten“ hat der EuGH dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen, was insbesondere bei auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten – wie hier – der Fall ist (7 Ob 206/25g Rz 4 mwN).
6.2.3. Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH Verein E*, C-272/18, Rn 52). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (7 Ob 213/21f Rz 6; 7 Ob 155/23d Rz 15; 7 Ob 150/24w Rz 4; 6 Ob 157/24t Rz 5; 7 Ob 206/25g Rz 5).
6.2.4.Nach Art 12 Abs 1 Rom I-VO sind grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Vertragsstatut (hier Verbraucherstatut) zu beurteilen. Das gilt nach Art 12 Abs 1 lit e leg cit auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. Für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt somit das Recht des Vertragsstatuts (3 Ob 44/22z Rz 15; 2 Ob 40/22d Rz 13; 6 Ob 12/22s Rz 15 f; 7 Ob 206/25g Rz 6). Das Vertragsstatut (Verbraucherstatut) verweist im Anlassfall auf österreichisches Recht (7 Ob 155/23d Rz 16; 7 Ob 150/24w Rz 5; 6 Ob 157/24t Rz 6).
6.2.5.Eine Unvereinbarkeit der ständigen österreichischen Rechtsprechung zum Glücksspielgesetz mit dem Glücksspielgesetz von C* kann auch nicht dazu führen, dass die Anwendung der österreichischen Vorschriften „gemäß dem ordre public von C*“ unzulässig wäre (5 Ob 177/24a Rz 6; 3 Ob 147/24z Rz 6; 6 Ob 33/25h Rz 6; 7 Ob 166/25z Rz 8).
6.2.6. Das Erstgericht ist somit ohne Korrekturbedarf zur Anwendung österreichischen materiellen Rechts gelangt.
6.3. Verbotenes Glücksspiel
6.3.1.Der Oberste Gerichtshof hat – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte – auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH in mehreren aktuellen Entscheidungen neuerlich festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (vgl zB 1 Ob 229/20p und 9 Ob 20/21p jeweils mit Übersicht zur Rechtsprechung von EuGH, VfGH und VwGH; RS0130636; 4 Ob 223/21d; 6 Ob 59/22b; 6 Ob 8/22b; 3 Ob 200/21i; 2 Ob 221/22x, unlängst etwa 2 Ob 23/23f; 5 Ob 20/24p; 3 Ob 147/24z; 5 Ob 177/24a; ; ). Daran ändert auch der Hinweis auf die Aufhebung von Teilen des durch den Verfassungsgerichtshof (G-259/2022) nichts ().
6.3.2.Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor (vgl die Hinweise in 5 Ob 30/21d). Der von der Beklagten behauptete Feststellungsmangel und damit eine (sekundäre) Mangelhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung, weil Feststellungen „zum Thema Unionsrechtswidrigkeit“ fehlen, ist nicht erkennbar. Dass eine neuerliche Befassung des EuGH im Hinblick auf dessen Entscheidungen zu C-390/12, C-79/17 und C-545/18 entbehrlich ist, sprach der Oberste Gerichtshof bereits aus (7 Ob 199/23z; 7 Ob 204/23k; 1 Ob 1/24i; 5 Ob 35/24v). Daher bedarf es keiner weiteren Erörterung der als erheblich angesprochenen Rechtsfrage, unter welchen Umständen und in welchen zeitlichen Abständen eine (neuerliche) Kohärenzprüfung allenfalls durchzuführen wäre, um das „Gebot des EuGH nach fortlaufender und dynamischer Überprüfung“ nicht zu verletzen. Eine neuerliche Befassung des EuGH ist im Hinblick auf dessen Entscheidungen zu C-390/12, C-79/17 und C-545/18 entbehrlich (7 Ob 150/24w Rz 8).
6.3.3.Der Argumentation, die Verweigerung eines Rückforderungsanspruchs würde dem Spielerschutz besser gerecht werden, weil ansonsten die Möglichkeit eines „risikolosen Spiels“ bestehe, ist der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen nicht gefolgt (8 Ob 54/25m; 1 Ob 22/25d; 6 Ob 157/25v). Sie lässt die mit dem Glücksspielgesetz verfolgten ordnungspolitischen und fiskalischen Zwecke außer Acht, die eine absolute Nichtigkeit und beiderseitige Rückforderbarkeit erfordern (vgl 8 Ob 21/24g). Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche im Übrigen dem Zweck der Glücksspielverbote (RS0025607 [T1]). Es wurde bereits mehrmals vom Obersten Gerichtshof dargelegt, dass der Verbotszweck die Rückabwicklung erfordert, wenn sich das Verbot – wie hier – gegen den Leistungsaustausch an sich wendet und es den Schutz der Spieler bewirken soll (7 Ob 12/25h; 3 Ob 17/25h; 6 Ob 77/23a mwN). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass Spieler ihre verlorenen Einsätze aus verbotenen Glücksspielen zurückverlangen können (RS0134152). Dies gilt im Hinblick auf die Zielsetzung des GSpG nach gefestigter Rechtsprechung auch dann, wenn der Leistende in Kenntnis der Nichtschuld ist und ihm die Ungültigkeit seiner Verpflichtung bekannt war (7 Ob 12/25h; ; ; ).
6.3.4.Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder des § 1432 ABGB entgegenstünde. Nach ständiger Rechtsprechung steht § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB einem (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen. Damit ist § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Darauf, ob der Spieler durch die Teilnahme am verbotenen Spiel (selbst) einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt (konkret § 52 Abs 5 GSpG), kommt es daher nicht an (1 Ob 91/24z Rz 5; 7 Ob 150/24w Rz 6). Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck des Verbots von Glücksspielen, die den in § 168 Abs 1 StGB und § 1 Abs 1 GSpG angeführten Charakter haben ( [T1]; ; Rz 29; Rz 7; Rz 13).
6.3.5.Damit gehen die weiteren Einwände der Beklagten, die Klägerin habe wissentlich bei einem Anbieter ohne österreichische Konzession gespielt und damit gegen § 52 Abs 5 GSpG verstoßen, ins Leere. Selbst der behauptete Umstand, dass die Klägerin aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil gezogen habe, weil sie von vornherein beabsichtigt habe, allfällige Spielverluste zurückzufordern und Gewinne schweigend zu vereinnahmen, kann ihr nicht zum Schaden gereichen (vgl 6 Ob 200/22p; 5 Ob 35/24v). Eine gegenteilige Rechtsauslegung würde den Veranstalter verbotenen Glücksspiels vor der bereicherungsrechtlichen Verpflichtung bewahren, Einsätze aus dem verbotenen Spiel zurückzubezahlen, was wiederum dem Zweck der Glücksspielverbote zuwiderliefe. Die Rückforderung des geleisteten Spieleinsatzes verstößt in solchen Konstellationen daher auch nicht gegen Treu und Glauben (vgl 7 Ob 102/22h; 6 Ob 19/25z). Das Argument, die Verweigerung eines Rückforderungsanspruchs würde dem Spielerschutz besser gerecht werden, weil die Spieler sonst einerseits die Einsätze zurückverlangen, aber andererseits auf die Auszahlung von Gewinnen vertrauen könnten, lässt die mit dem GSpG ebenso verfolgten ordnungspolitischen und fiskalischen Zwecke außer Acht, die eine absolute Nichtigkeit und beiderseitige Rückforderbarkeit erfordern (8 Ob 21/24g Rz 26).
6.3.6. Mit der weiteren Behauptung, die Klägerin habe in Schädigungsabsicht bei der Beklagten Online-Glücksspiele gespielt, entfernt sich die Beklagte vom festgestellten Sachverhalt.
6.4. Sekundäre Feststellungsmängel
6.4.1.Die von der Beklagten behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Wie bereits dargestellt benötigt es aufgrund der gefestigten Judikatur, wonach das österreichische System der Glücksspielkonzession einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen das Unionsrecht verstößt, keiner weiteren Feststellungen des Erstgerichts dazu. Auf die höchstgerichtlichen Entscheidungen 3 Ob 17/25h, 8 Ob 100/25a, 4 Ob 130/25h, 9 Ob 64/25i, 8 Ob 54/25m, 3 Ob 17/25h, 1 Ob 22/25d und 2 Ob 154/24x, in denen jeweils Revisionen von Glücksspielanbietern in Curacao zurückgewiesen wurden, wird verwiesen.
6.4.2.Zur Verbrauchereigenschaft der Klägerin hat das Erstgericht hinreichende Feststellungen getroffen. Darüber hinaus ist der Begriff der Verbrauchersache unionsrechtlich autonom auszulegen und ebenso der Begriff des Verbrauchers (vgl RS0112279 [T2]). Verbraucher im Sinn des Art 17 EuGVVO ist eine natürliche Person, die zu einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Auch ist es unbeachtlich, ob die Klägerin bei anderen Glücksspielanbietern gespielt oder gewusst hat bzw wissen hätte müssen, dass sie allfällige Spielverluste zurückfordern kann.
6.5. Unterbrechung und Vorabentscheidungsersuchen
6.5.1.Einer Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das beim EuGH zu C-898/24 anhängige Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, C-79/17 und C-545/18 bereits geklärt erscheinen. Entsprechendes gilt für das Verfahren beim EuGH zu C-9/25 (vgl 2 Ob 61/26y).
6.5.2.Auch die in der Berufung wiederholten Anträge auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsersuchens waren – wie bereits ausgeführt – nicht aufzugreifen. Der Beklagten kommt ein Antragsrecht diesbezüglich nicht zu. Der Europäische Gerichtshof hat die relevanten Prüfungskriterien bereits ausreichend festgelegt und liegt zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie zu der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bereits umfangreiche Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch der Höchstgerichte in Österreich vor (vgl 8 Ob 140/24g; 2 Ob 61/26y).
7. Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches
7.1. Der Berufung ist daher insgesamt der Erfolg zu versagen.
7.2.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortung tarifgemäß verzeichnet.
7.3. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
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