Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* D*, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei N* Limited, *, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 38.235 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2025, GZ 14 R 106/25y 26, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte hat ihren Sitz in Malta. Sie verfügt über keine nationale Glücksspiellizenz in Österreich, bietet aber hier auf einer von ihr betriebenen Website Online Glücksspiele an. Die Klägerin beteiligte sich daran und erlitt im Zeitraum von 8. 12. 2020 bis 13. 4. 2022 Verluste in Höhe des Klagsbetrags.
[2] Die Vorinstanzen gaben der von der Klägerin auf die Unwirksamkeit der Glücksspielverträge gestützten Klage auf Rückersatz statt.
[3] Das als „Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO und ordentliche Revision“ bezeichnete, von den Vorinstanzen im Hinblick auf den Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstands von mehr als 30.000 EUR zutreffend als außerordentliche Revision behandelte (RS0123405) Rechtsmittel der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
[4] 1.1. Auf einen – hier vorliegenden – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Verbraucherstaat), anzuwenden. Das Verbraucherstatut gelangt unter anderem dann zur Anwendung (Art 6 Abs 1 lit b leg cit), wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet. Den Begriff „Ausrichten“ hat der EuGH dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH Pammer und Hotel Alpenhof , C-585/08 und C-144/09, Rn 75, 93), was insbesondere bei auf Österreich ausgerichteten Online Aktivitäten – wie hier – der Fall ist (7 Ob 213/21f Rz 5; 7 Ob 155/23d Rz 14; 7 Ob 150/24w Rz 3; 6 Ob 157/24t Rz 4).
[5] 1.2. Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH Verein für Konsumenteninformation , C-272/18, Rn 52). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (7 Ob 213/21f Rz 6; 7 Ob 155/23d Rz 15; 7 Ob 150/24w Rz 4; 6 Ob 157/24t Rz 5).
[6] 1.3. Nach Art 12 Abs 1 Rom I-VO sind grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Vertragsstatut (hier Verbraucherstatut) zu beurteilen. Das gilt nach Art 12 Abs 1 lit e leg cit auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. Für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt somit das Recht des Vertragsstatuts (3 Ob 44/22z Rz 15; 2 Ob 40/22d Rz 13; 6 Ob 12/22s Rz 15 f). Das Vertragsstatut (Verbraucherstatut) verweist im Anlassfall auf österreichisches Recht (7 Ob 155/23d Rz 16; 7 Ob 150/24w Rz 5; 6 Ob 157/24t Rz 6).
[7] 2. Das Berufungsgericht ist gestützt auf diese Rechtsprechung ohne Korrekturbedarf zur Anwendung österreichischen materiellen Rechts gelangt.
[8] 3. Soweit die Revision ausschließlich auf Art 4 Abs 1 Rom II-VO abstellt und die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung nach Art 6 Rom I-VO gänzlich unberücksichtigt lässt, vermag sie keine aufzugreifende Fehlbeurteilung darzutun. Eine Auslegungsfrage zu Art 4 Abs 1 Rom II-VO stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Es besteht daher auch kein Anlass, das von der Beklagten zur Auslegung dieser Bestimmung angeregte Vorabentscheidungsersuchen zu stellen.
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