Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Oswald Wolkenstein (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AD in RR in Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Rainer-Rück Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei D* C* , vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Interesse EUR 83.122,20), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 3.838,02 (darin EUR 639,67 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
entscheidungsgründe:
Der Kläger, der seit dem Jahr 2003 zum Kreis der begünstigen Behinderten zählt, war seit Juni 2005 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt war er im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche als Referent am E* tätig. Direktor dieses Instituts und direkter Vorgesetzter des Klägers war seit 2024 (zunächst seit 2023 interimistisch) F* (im Folgenden Institutsleiter). Auf das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten Anwendung. Das Dienstverhältnis endete durch die dem Kläger am 26.2.2025 zugestellte (schriftliche) Entlassung.
Am 17.2.2025 wurde der Kläger vom Institutsleiter aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Rektors angewiesen, alle Institutsmitarbeiter über ihre Dienstfreistellung am Faschingsdienstagnachmittag zu informieren. Der Kläger verfasste daraufhin ohne Absprache ein E-Mail mit folgendem Inhalt, das er – samt der vorangegangenen E-Mails des Rektors und des Institutsleiters – am 19.2.2025 an alle 19 Institutsmitarbeiter inkl. des Institutsleiters übermittelte:
„Von seiner Mama angeschmollt,
nun auch vom Rektor aufgerollt.
Der G*’ in seinen Nöten,
hat um Verlautbarung gebeten:
Macht mittags Schuss an Narrentagen!
Das, Leute, hab’ ich euch sagen.
Dienstliche Ungereimtheiten:
Am Faschingsdienstag, den 4. März 2025 ist ab 13 Uhr dienstfrei nach
Maßgabe des Dienstbetriebes (siehe unten).
Es lebe die Narrenfreiheit“
Der G*´ ist eine Figur des J* K* und gehört zur Gruppe der Wilden, die aus in Baumbart gehüllten, Holzmasken tragenden Gestalten besteht. Er sitzt in einem „**“ (Fass), der von einem Esel gezogen wird. Im Gegensatz zu seinen urtümlichen Begleitern ist der G*´ harlekinartig gekleidet und geschminkt. Es handelt sich um eine clownartige Figur, die Tschinellen schlägt, dem Publikum Grimassen schneidet und die Zunge zeigt. Um die Zunge weiter heraushängen/strecken zu können, ließen sich die je die Rolle des H* einnehmenden Mitglieder der Gruppe der Wilden Vorderzähne reißen.
Sowohl der Kläger als auch der Institutsleiter haben familiäre Wurzeln in I*. Der Institutsleiter wohnt auch dort.
Der Institutsleiter und seine Stellvertreterin pflegen einen professionellen und sachlich-kollegialen Umgangston und Führungsstil. Die Vorgängerin des Institutsleiters pflegte einen direkten und teilweise rüden Umgangston. Der Kläger trat sowohl im Kontakt mit seinen Kolleg:innen als auch seinen Vorgesetzten durchwegs direkt (im Sinn von „forsch“) auf und äußerte hierbei teilweise einen zynisch/sarkastischen Ansatz.
Obigem E-Mail des Klägers vom 19.2.2025 gingen folgende Begebenheiten voraus:
Während der Urlaubsabwesenheit des Institutsleiters im Februar 2025 erschien dessen Mutter am Institut und stapelte seine – zuvor bei ihr privat gelagerten – gesamten Fachbücher auf dem Sofa im Vorzimmer des Büros ihres einzigen Sohnes, was für Gespräche am Institut sorgte. Die Mutter war auch mit der neuen Partnerin ihres Sohnes nicht vollumfänglich einverstanden, was im Wege des „Flurfunks“ am Institut ebenso für Gesprächsstoff sorgte.
Am 17.2.2025 übermittelte der Institutsleiter an alle Institutsmitarbeiter folgendes E-Mail:
„… Liebe Mitarbeitende, Der Rektor ersucht mich um Aufrollung aller Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen des Instituts. Ich gehe davon aus, dass sämtliche NBs tatsächlich gemeldet sind und von mir und vom Rektor auch freigegeben wurden. Der guten Ordnung halber bitte ich um Zusendung einer Auflistung sämtlicher Nebenbeschäftigungen von jedem(r) MA, da MAs unseres Instituts in vielfältiger Weise NBs nachgehen. Die entsprechenden NBs und Meldungen werden anschließend vom Chefsekretariat kontrolliert und wunschgemäß an die PA weitergeleitet. Sollte noch keine Meldung einer entsprechenden NB gemacht worden sein, bitte ich um Nachreichung des entsprechenden Formulars. Auf entsprechende dienstrechtliche Konsequenzen bei Durchführung nicht gemeldeter/nicht freigegebener NBs muss ich hier hinweisen. Sollte keiner NB nachgegangen werden bitte ich um eine Leermeldung. Bitte um Zusendung bis FREITAG 21.2.2025 [...] “
Der Institutsleiter war nach Erhalt des E-Mails des Klägers vom 19.2.2025 betreffend den Faschingsdienstag aufgrund des Textes in Zusammenschau mit dem Adressatenkreis „bass erstaunt“ und entrüstet. Er wandte sich noch am Vormittag des 19.2.2025 (einem Mittwoch) unter Weiterleitung des E-Mails an den Rektor, dies mit der sinngemäßen Frage, wie dieser dazu stehe und ob und was man da machen könne. Der Rektor befasste nach Sichtung des E-Mails am 20.2.2025 (einem Donnerstag) den Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten und die Leiterin der Personalabteilung mit dieser Angelegenheit. Ersterer teilte dem Rektor noch am selben Tag mit, dass das E-Mail nach Einschätzung der Rechtsabteilung einen Entlassungsgrund verwirkliche. Daraufhin fasste der Rektor im Laufe des Tages den Entschluss, den Kläger zu entlassen und veranlasste beim Leiter der Rechtsabteilung ebenfalls noch am 20.2.2025 die Konzipierung des Entlassungsschreibens. Dieses wurde am Donnerstag und Freitag konzipiert und im Laufe des Freitags (21.2.2025) im System zur Fertigung durch den Rektor hochgeladen, der sich zu diesem Zeitpunkt aus terminlichen Gründen nicht in C* befand.
Da der Kläger zum Zeitpunkt der Rückmeldung des Rektors an die Rechtsabteilung am 20.2.2025 nicht mehr anwesend war, veranlasste der Leiter der Rechtsabteilung, dass eine Mitarbeiterin seiner Abteilung und der Institutsleiter dem Kläger gegenüber am Morgen des Folgetags (Freitag, dem 21.2.2025) die Entlassung aussprechen, was diese – unter Verweis auf eine noch kommende schriftliche Entlassung – auch taten. Gleichzeitig wurde der Kläger freigestellt und aufgefordert, den Arbeitsplatz sofort zu räumen und zu verlassen.
Der Rektor signierte das Entlassungsschreiben am Sonntagabend (23.2.2025). Am darauffolgenden Montag wurde es von der Rechtsabteilung an die interne Poststelle weitergeleitet. Da zum Zeitpunkt des Einlangens des Schreibens bei der Poststelle der (tägliche) interne Abholtermin schon verstrichen war, wurde das Schreiben von dort am Folgetag, Dienstag dem 25.2.2025, zur (öffentlichen) Post gegeben. Die Zustellung des Entlassungsschreibens an den Kläger erfolgte am 26.2.2025.
Dieser – verkürzt wiedergegebene – Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts verwiesen.
Der Kläger begehrt die Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses über den 26.2.2025 hinaus. Beim E-Mail vom 19.2.2025 habe es sich um einen spontanen und harmlosen Faschingsscherz gehandelt, der im Kontext zum bevorstehenden Faschingsdienstag zu sehen sei. Eine Beleidigung, Verspottung oder Demütigung sei darin nicht gelegen und auch ein Straftatbestand nicht erfüllt. Der Kläger habe das E-Mail nicht in Beleidigungsabsicht verfasst. Beim G*´ handle es sich um eine wichtige und geschätzte Faschingsfigur. Ein Entlassungsgrund sei nicht verwirklicht. Zudem sei die Entlassung verspätet ausgesprochen worden. Die wahren Gründe für die Entlassung des Klägers seien offensichtlich in dessen gesundheitlicher Situation und den dadurch bedingten Krankenständen gelegen.
Die Beklagtebeantragt Klagsabweisung. Grund für die Entlassung sei ausschließlich das E-Mail vom 19.2.2025. Wenngleich für eine Entlassung nicht erforderlichen, seien dadurch sogar die Straftatbestand der §§ 111 und 115 StGB zum Nachteil des Institutsleiters und des Rektors erfüllt. Jedenfalls verwirkliche es einen Entlassungsgrund. Die Entlassung sei im Hinblick auf die interne Organisation der Beklagten und die am 21.2.2025 gesetzten Maßnahmen auch nicht verfristet.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Über den eingangs verkürzt wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es folgende Feststellungen, die vom Kläger mit Beweisrüge angefochten werden.
[1] Zwischen [dem Institutsleiter] und dem Kläger war der J* K*/L* kein Gesprächsthema, wie er auch am Institut – zumindest seit der Leitung durch [den Institutsleiter] – nicht gelebt wurde und auch kein Thema war.
[2] Der objektive Bedeutungsgehalt der Äußerung im E-Mail Gedicht war jener, dass [der Institutsleiter] von seiner Mutter am Institut vorgeführt wurde und diese nunmehr mit ihm beleidigt ist, der Rektor mittels Weisungen und Berichtspflichten [den Institutsleiter] unter Zugzwang bringt wie auch [der Institutsleiter] dem H* gleichgestellt ist. Weiters, dass es dienstlichen Ungereimtheiten am Institut durch [den Institutsleiter] gibt, nämlich dass unberechtigte Bezugserhöhungen von [dem Institutsleiter] erfolgten bzw. angediehen wurden.
[3] Es kam dem Kläger gerade darauf an, seinen unmittelbaren Vorgesetzten [den Institutsleiter] vor allen Institutsmitarbeiter:innen zu beleidigen und sich über ihn lustig zu machen wie er auch in Kauf nahm und sich damit abfand, dass dies auf den Rektor ebenso negativ abstrahlt und war es ihm mit diesem als „Faschingsscherz“ getarnten E-Mail wichtig und daran gelegen, die Autorität des Vorgesetzten massiv zu hintertreiben, diesen dem Spott und der Häme auszusetzen und sich hierdurch innert der Institutsmitarbeiter:innen eine besondere Stellung zu „erarbeiten“ wie auch dies den von ihm nicht in der Vorgesetztenfunktion gebilligten [Institutsleiter] erkennbar spüren zu lassen.
[5] Bei Betreten des Büros [Anmerkung: bei Dienstantritt am Morgen des 21.2.2025] bemerkte der Kläger die Anwesenheit von [einer Mitarbeiterin der Rechtsabteilung] nicht und äußerte gegenüber [dem Institutsleiter] die Begrüßung „Ja schönen guten Morgen, wie gehts der werten Frau Mutter“, wobei es ihm hierbei darauf ankam, dass ein Bezug zum E-Mail Gedicht vom 19.2.2025 hergestellt wird und die Belustigung und Häme in Erinnerung gerufen wird.
Rechtlich gelangte das Erstgericht nach ausführlicher Darstellung der Rechtslage zum Schluss, dass das E-Mail vom 19.2.2025 den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung gemäß § 27 Abs 6 AngG erfülle und die Entlassung nicht verspätet ausgesprochen worden und damit insgesamt berechtigt sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers . Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt er die Abänderung des Urteils im Sinn einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Beweisrüge:
1. Unter diesem Rechtsmittelgrund will der Kläger die oben mit [1] bis [4] bezeichneten Feststellungen durch folgende ersetzt wissen:
ad [1]: „Zwischen [dem Institutsleiter] und dem Kläger war die J* K*/L* Gesprächsthema.“
ad [2]: „Der objektive Bedeutungsgehalt der Äußerung des Gedichts war jener, dass es sich um ein Faschingsgedicht anlässlich der Bekanntgabe des Dienstentfalls zu Faschingsdienstag handelt. Dabei wurde ein Vorfall am Institut mit der Mutter des [Institutsleiters] aufgegriffen und angedeutet, dass diese mit ihm „schmollt“. Weiters bezieht sich „aufgerollt“ auf das Mail des [Institutsleiters] zur Klarstellung der Nebentätigkeiten durch den Rektor. Der „G*“ ist eine hervorgehobene Figur der J* L* und impliziert die hervorgehobene Stellung des [Institutsleiters] am Institut. Ferner bedeutet „dienstliche Ungereimtheiten“, dass der Reim zu Ende ist und die weitere Bekanntgabe nun dienstlich und ungereimt erfolgt.“
ad [3]: „Es kam dem Kläger gerade nicht darauf an, seinen unmittelbaren Vorgesetzten [den Institutsleiter] vor allen Institutsmitarbeiter:innen zu beleidigen und sich über ihn lustig zu machen. Er hat nicht damit gerechnet und sich nicht damit abgefunden, dass das Gedicht auf den Rektor negativ abstrahlt und er beabsichtigte nicht, die Autorität des Vorgesetzten zu hintertreiben, diesen dem Spott und der Häme auszusetzen. Der Kläger beabsichtigte mit dem Gedicht lediglich eine humoristische Verlautbarung des Dienstentfalls am Nachmittag des Faschingsdienstags und war es als Scherz anlässlich des Faschings gedacht.“
in eventu:
„Nicht festgestellt werden kann, ob es dem Kläger gerade darauf ankam, seinen unmittelbaren Vorgesetzten [den Institutsleiter] vor allen Institutsmitarbeiter:innen zu beleidigen und sich über ihn lustig zu machen wie er auch in Kauf nahm und sich damit abfand, dass dies auf den Rektor ebenso negativ abstrahlt und war es ihm mit diesem als „Faschingsscherz“ getarnten E-Mail wichtig und daran gelegen, die Autorität des Vorgesetzten massiv zu hintertreiben, diesen dem Spot und der Häme auszusetzen und sich hierdurch innert der Institutsmitarbeiter:innen eine besondere Stellung zu „erarbeiten“ wie auch dies den von ihm nicht in der Vorgesetztenfunktion gebilligten [Institutsleiter] erkennbar spüren zu lassen.“
ad [4]: Beim Betreten des Büros bemerkte der Kläger die Anwesenheit [der Mitarbeiterin der Rechtsabteilung] nicht und äußerte gegenüber [dem Institutsleiter] die Begrüßung „Ja schönen guten Morgen, wie gehts der werten Frau Mutter“, wobei es ihm aber nicht darauf angekommen ist, dass Belustigung und Häme hervor- bzw. in Erinnerung gerufen werden, sondern er lediglich unter vier Augen in launiger Art und Weise an den Vorfall mit der Mutter [des Institutsleiters] erinnern wollte.“
3. Wenn der Kläger in Bezug auf die mit [1] bezeichnete Feststellung die Ansicht vertritt, das Erstgericht hätte sich nicht auf die Angaben des Institutsleiters, sondern seine eigenen gegenteiligen Angaben stützen müssen, genügt ein Hinweis auf obige Ausführungen zum gesetzlichen Rahmen für die Behandlung einer Beweisrüge. Das Erstgericht hat seine Überlegungen, warum es in Bezug auf diese Feststellung nicht den Angaben des Klägers gefolgt ist, auf der US 32 ausführlich und schlüssig dargelegt. Allein der Umstand, dass sowohl der Kläger als auch der Institutsleiter aus I* stammen, vermag nicht hinreichend zu belegen, dass die beiden auch über den dortigen Fasching gesprochen hätten. Andere Argumente als seine eigenen Angaben und die familiären Wurzeln vermag der Kläger für seinen Standpunkt nicht ins Treffen zu führen. Im Übrigen würde auch die vom Kläger angestrebte Ersatzfeststellung zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis führen. Selbst wenn der Kläger und der Institutsleiter über den J* Fasching gesprochen hätte, würde das E-Mail aufgrund seines Inhalts einen Entlassungsgrund verwirklichen. Es wird auf die Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.
4. In Bezug auf die mit [2] bezeichnete Feststellung ist dem Kläger zunächst darin beizupflichten, dass die Ermittlung des objektiven Bedeutungsinhaltsinhalts des E-Mails vom 19.2.2025 eine Rechts- und nicht eine Tatsachenfrage darstellt (vgl. RS0029845; RS0031883 [T6, T28, T54]; RS0115693). Es wird auch in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.
5. Insoweit die zu [2] gemachten Ausführungen zum objektiven Bedeutungsinhalt dennoch einen gewissen Tatsachenkern beinhalten, sind diese Ausführungen unter dem Gesichtspunkt einer Beweisrüge ebenso wenig zu beanstanden wie die mit [3] und [4] bezeichneten Feststellungen zum Vorsatz des Klägers in Bezug auf die Verfassung und Versendung des E-Mails vom 19.2.2025 (= unter [3] hervorgehobene Feststellung) und seine Äußerungen am 21.2.2025 (= unter [4] hervorgehobene Feststellung). Da alle diese Feststellungen nicht isoliert zu betrachten sind, ist unter einem darauf einzugehen:
Das Erstgericht begründete auch diese Feststellungen auf den US 33 f ausführlich, lebensnah und widerspruchsfrei (§ 500a ZPO). Auch wenn der Kläger naturgemäß versuchte, das Gewicht und den Inhalt seiner Äußerung hinunter zu spielen, räumte er – wie bereits das Erstgericht hervorhob – ein, dass er sich damit unter Bezugnahme auf die aktuellen Ereignisse lustig machen wollte, wobei er sich gleichzeitig auf eine Äußerung des Rektors bezog, der seinerseits die Äußerung als ein Sich-lustig-Machen sowohl über sich als Rektor als auch den Institutsleiter verstand. Über Nachfrage bekräftigte der Kläger seine damalige Intention sogar noch insofern, als er angab, dass sich am Institut damals ohnehin schon alle lustig gemacht hätten, sein Gedicht nur eine Zusammenfassung dessen gewesen sei, was passiert sei und er nur das Bekannte „aufgewärmt“ habe. Wie ebenfalls das Erstgericht bereits hervorgehoben hat, ist auch bemerkenswert, dass der Kläger die Frage, ob ihm daran gelegen gewesen sei, den Institutsleiter durch das Gedicht zu demütigen, unbeantwortet ließ.
Vor dem Hintergrund dieser Angaben des Klägers, der Begebenheit mit der Mutter des Institutsleiters, der „Aufrollthematik“, dem Wortlaut des E-Mails und nicht zuletzt der vom Kläger gar nicht in Abrede gestellten Begrüßung des Institutsleiters zwei Tage nach dem Versand des E-Mails mit den Worten „Ja schönen guten Morgen, wie gehts der werten Frau Mutter“ begegnen die kritisierten Feststellungen zur inneren Tatseite sowie dem vom Kläger intendierten Bedeutungsinhalt seiner Äußerungen und die diesen zugrunde liegenden beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts keinen Bedenken. Festzuhalten ist, dass auch der Bildungsgrad des Klägers – er verfügt immerhin über eine akademische Ausbildung und einen Doktortitel – nicht unberücksichtigt bleiben kann, ist doch davon auszugehen, dass sich eine Person in seiner Stellung jedenfalls des Bedeutungsinhalts der gewählten Worte und der Wirkung seines Gedichts auf den Adressatenkreis sehr wohl bewusst ist. Hinzu kommt, dass das Gedicht nicht etwa im Zuge einer spontanen mündlichen Äußerung vorgetragen, sondern in Schriftform an die Adressaten verbreitet wurde, was wiederum Zeit und Gelegenheit bot, den Text zumindest mit einem Mindestmaß an Überlegung und Bedacht zu formulieren und ihn allenfalls noch einmal zu überdenken, was den Kläger jedoch nicht von der Versendung des E-Mails abhielt. Vielmehr bekräftigte er den spöttischen Inhalt seiner Äußerung sogar noch Tage später mit einer neuerlichen, im gegebenen dienstlich Kontext vollkommen deplatzierten und distanzlosen Anspielung auf die Mutter des Klägers.
Damit haben auch die unter [2] bis [4] angefochtenen Feststellungen Bestand.
6. Schließlich bekämpft der Kläger noch folgende Passagen in der Beweiswürdigung des Erstgerichts:
„Die körperliche Behinderung des Klägers spielte im gesamten Entscheidungsfindungsprozess, welcher im Ausspruch der Entlassung mündete, keine Rolle (disl. F) […] Alleinig beschriebener Auslöser für die Entlassung war das durch den Kläger geschriebene und versandte E-Mail Blg. ./2 und kam erst nach Befassung der Rechtsabteilung und vor Entscheid (iSd Entlassung) durch den Rektor hervor, dass eine begünstigte Behinderteneigenschaft beim Kläger gegeben ist.“
Der Kläger will diese Ausführungen durch folgende Feststellungen ersetzt wissen:
„Die Eigenschaft des Klägers als begünstigter Behinderter spielte beim Ausspruch der Entlassung eine Rolle. Der Status des Klägers als begünstigter Behinderter war der beklagten Partei seit Beginn des gegenständlichen Dienstverhältnisses bekannt.“
In eventu anstelle des ersten Satzes:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eigenschaft des Klägers als begünstigter Behinderter beim Ausspruch der Entlassung keine Rolle spielte.“
Wenn der Kläger die begehrten Ersatzfeststellungen primär damit begründet, die Annahme des Erstgerichts, die Behinderteneigenschaft habe keine Rolle gespielt, sei lebensfremd, ist ihm zu entgegnen, dass er in der Ersatzfeststellung sogar einräumt, dass der Beklagten dieser Status bereits seit Beginn des Dienstverhältnisses bekannt war. Warum genau dieser Status dann bei der im Jahr 2025 ausgesprochenen Entlassung eine Rolle gespielt haben soll, selbst wenn er den handelnden Personen damals bewusst war, vermag die Berufung nicht aufzuzeigen. Dass seine Krankenstände, zu denen das Erstgericht auf den US 21 f umfangreiche Feststellungen getroffen hat, ursächlich für die Entlassung gewesen wären, behauptet der Kläger in der Berufung nicht einmal. Im Hinblick auf den Inhalt des E-Mails vom 19.2.2025, die vom Institutsleiter daraufhin empfundene Entrüstung und die nachfolgenden – zeitnahen – Reaktionen sowohl des Institutsleiters und des Rektors (Einholung Rechtsauskunft etc.) ist der vom Erstgericht gezogene Schluss nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Feststellungen haben daher Bestand.
Abschließend anzumerken ist, dass sich auch unter Zugrundelegung der angestrebten vagen Ersatzfeststellungen keine günstigere rechtliche Beurteilung für den Kläger ergeben würde. Selbst wenn der Behindertenstatus des Klägers (auch) eine Rolle gespielt hätte (welche?), ergäbe sich daraus keineswegs, dass diese für die Entlassung ausschlaggebend gewesen wäre. Die Behinderteneigenschaft steht einem Entlassungsausspruch auch nicht entgegen. Es kommen die einschlägigen Bestimmungen des Entlassungsrechts zur Anwendung (für viele: 8 ObA 70/23m; RS0108889 [T1, T2]). Danach stünde es der Beklagten aber unabhängig von den seinerzeitigen Motiven auch frei, im gegenständlichen Entlassungsprozess Entlassungsgründe „nachzuschieben“ (RS0029131; RS0029139).
7. Damit bleibt die Beweisrüge insgesamt erfolglos.
II. Zur Rechtsrüge:
1. In dieser hält der Kläger seine im Verfahren erster Instanz eingenommenen Standpunkte, es liege kein Entlassungsgrund vor und der Entlassungsausspruch sei verfristet, aufrecht. Das Gedicht sei von einem durchschnittlich verständigen Rezipienten als scherzhafte und humoristische, aber weder in verspottender noch beleidigender Weise erfolgten Bekanntgabe des Dienstentfalls am Nachmittag des Faschingsdienstags zu verstehen, die bestenfalls zum Schmunzeln, aber niemals zu einer Entlassung anregen hätte sollen.
2.1. Gemäß § 23 Abs 1 des anwendbaren Kollektivvertrags für ArbeitnehmerInnen der Universitäten bedarf eine Entlassung der Schriftform. Im Übrigen wird dort auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
Das Erstgericht begründete die Berechtigung der Entlassung – unter ausführlicher Darstellung der Rechtslage (US 40 ff), auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird – mit der Verwirklichung des in § 27 Z 6 AngG geregelten Entlassungsgrunds der erheblichen Ehrverletzung gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder Mitbedienstete.
2.2. Unter den Tatbestand der erheblichen Ehrverletzung gemäß § 27 Z 6 AngG fallen alle Handlungen und Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen, wenn er davon erfährt, zu verletzen. (RS0109363; RS0029827 [T13]). Es ist nicht erforderlich, dass durch die Äußerung oder Handlung ein Straftatbestand erfüllt ist. Auch nicht strafbare Handlungen können diesen Entlassungsgrund verwirklichen (RS0029827 [T20, T23]).
Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten Personen zugrunde liegen. Sie muss objektiv geeignet sein, in erheblichem Maße ehrverletzend zu wirken und muss im gegenständlichen Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben (RS0029845; RS0029827). Auch eine einmalige empfindliche Beleidigung kann einen Entlassungsgrund verwirklichen (RS0028819). Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalls, wie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebs, der dort herrschende Umgangston, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers (RS0029630; RS0029857).
2.3. Ausgehend von dieser Rechtslage teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichts, dass durch das E-Mail des Klägers vom 19.2.2025 der Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung verwirklicht ist.
Schon der darin zum Ausdruck gebrachte Vergleich und die Gleichstellung mit einer Faschingsfigur ist nicht nur wenig schmeichelhaft, sondern stellt eine grobe Respektlosigkeit und Erniedrigung des davon Betroffenen dar. Angesichts der vom Erstgericht näher beschriebenen Figur des G*´ und des Verweises darauf, dass sich dieser in der Person des Institutsleiters in Nöten befände, kann keineswegs von einem positiv konnotierten Vergleich gesprochen werden kann. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde die Figur des G*´ vom Erstgericht ausreichend beschrieben. Weitere Feststellungen hiezu sind nicht erforderlich.
Hinzu kommt die im beruflichen Kontext unsachliche und vollkommen deplatzierte Anspielung auf die Beziehung des Institutsleiters zu seiner Mutter, der – wie der Kläger selbst zugesteht – ein ganz konkreter Vorfall zu Grunde lag, der sich kurz vor der Versendung des E-Mails zugetragen und bereits für Gesprächsstoff in der Abteilung gesorgt hatte. Diese Äußerungen garnierte der Kläger noch mit der – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des vorangegangenen E-Mails in Bezug auf die „Aufrollthematik“ – im besten Fall zweideutigen Formulierung, der Institutsleiter sei vom Rektor „aufgerollt“ worden.
Insgesamt kann das vom Kläger verfasste Gedicht auch und gerade bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht anders verstanden werden, als eine Verspottung (zumindest) seines direkten Vorgesetzten, des Institutsleiters, wobei der Kläger im Rahmen seiner Parteieneinvernahme selbst zugestand, dass er sich lustig machen wollte. Im Übrigen wird mit dem E-Mail auch eine rein sachliche dienstliche Angelegenheit, nämlich einerseits die „Aufrollthematik“ und andererseits die Mitteilung des Rektors über den dienstfreien Nachmittag – und damit letztlich auch dieser als Person – ins Lächerliche gezogen; dies auch durch die Bemerkungen „Dienstliche Ungereimtheiten“ und „Es lebe die Narrenfreiheit“. Auf dieses Verständnis kommt es angesichts der beiden ersten Strophen des Gedichts aber nicht an.
2.4. Nachdem das E-Mail diese vom Vorsatz des Klägers getragenen Wirkungen jedenfalls beim Institutsleiter auch tatsächlich erzielte, sind sämtliche Tatbestandselemente einer groben Ehrenbeleidigung im Sinn des § 27 Abs 6 AngG erfüllt. Wenn der Kläger Feststellungen zur beim Adressatenkreis tatsächlich eingetretenen Wirkung seiner Äußerungen vermisst, genügt der Hinweis auf die vom Erstgericht festgestellte Entrüstung des Institutsleiters über das E-Mail und dessen Reaktion insofern, als er unmittelbar nach Kenntnisnahme der Mitteilung Kontakt zum Rektor bezüglich der weiteren Vorgehensweise und der Frage, was man in dieser Angelegenheit machen könne, aufnahm. Hätte sich der Institutsleiter durch das E-Mail nicht negativ angesprochen gefühlt, wäre es wohl nicht zu dieser Kontaktaufnahme gekommen.
2.5. Dass die Äußerungen des Klägers durch besondere Umstände, etwa durch eine Provokation oder eine verständliche Erregung oder Entrüstung gerechtfertigt gewesen wäre (RS0060929, RS0060938), behauptet der Kläger nicht einmal. Eine solche Rechtfertigung ist im vorliegenden Fall auch nur schwer denkbar.
3.1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Entlassungsausspruch auch nicht verfristet. Da das Erstgericht auch diesbezüglich die Rechtslage umfassend dargestellt und richtig auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet hat, kann vorab wiederum auf dessen Ausführungen verwiesen werden (§ 500a ZPO).
3.2. Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung besagt, dass der Arbeitgeber – bei sonstigem Verlust des Entlassungsrechts – die Entlassung ohne Verzug, das heißt sofort nachdem ihm der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, aussprechen muss (RS0029131 [T8, T9]; RS0028965). Die Unterlassung der sofortigen Geltendmachung eines Entlassungsgrundes führt zur Verwirkung des Entlassungsrechts, wenn das Zögern nicht in der Sachlage begründet war (vgl. RS0031571). Diesem Grundsatz liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Arbeitgeber, der eine ihm bekannt gewordene Verfehlung des Arbeitnehmers nicht unverzüglich mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung offenbar nicht als unzumutbar ansieht und er auf die Ausübung des Entlassungsrechts im konkreten Fall verzichtet (RS0031799 [T12]; RS0029249 [T2]).
Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf nicht überspannt werden (vgl RS0029273 [T16]; RS0031587 [T1]). Nicht aus jeder Verzögerung kann auf einen Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Beendigungsrechts geschlossen werden (8 ObA 36/21h; RS0029273 [T16]).
In der Rechtsprechung wird bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung etwa darauf Bedacht genommen, dass bei juristischen Personen und insbesondere im öffentlichen Bereich die Willensbildung aufgrund der hierarchischen Strukturen umständlicher und langwieriger ist als bei physischen Personen; desgleichen gilt es bei Gebietskörperschaften und anderen juristischen Personen auch den Aktenlauf und die Kompetenzverteilung zu beachten (RS0082158; RS0029328).
Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist auch der Verständnishorizont des betroffenen Dienstnehmers zu berücksichtigen (vgl. RS0029267): Für diesen muss das Verhalten des Dienstgebers gerechtfertigten Grund zur Annahme geben, dieser verzichte auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe; dies trifft regelmäßig dann nicht zu, wenn das Zögern sachlich begründet ist und der Dienstgeber durch sein Verhalten nicht den Eindruck erweckt, er werde den Entlassungsgrund nicht wahrnehmen (RS0031799 [T25, T27]).
Vorläufige Maßnahmen, etwa die bis zur Klärung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage vorgenommene Suspendierung eines Arbeitnehmers, können die Annahme eines Verzichts des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechts verhindern (RS0028987).
Auch die Frage, ob dem Erfordernis der Unverzüglichkeit des Ausspruchs der Entlassung entsprochen wurde, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0031571).
3.3. Angesichts des auf das E-Mail des Klägers folgenden, vom Erstgericht im Detail festgestellten Geschehensablaufs kann hier nicht von einer Verwirkung des Entlassungrechts gesprochen werden. Dass die Entlassung schriftlich zu erfolgen hatte, ist ebensowenig strittig wie, dass diese vom – zunächst ortsabwesenden – Rektor vorzunehmen war (§ 23 Abs 1 des Kollektivvertrags).
Die aus der initialen Befassung der Rechtsabteilung der Beklagten mit dieser Angelegenheit eingetretene Verzögerung schadet nicht, billigt doch die Rechtsprechung einem Arbeitgeber die Einholung einer Rechtsauskunft zu (8 ObA 136/00h). Im Übrigen sind die Verzögerungen vor allem auf die organisatorische Struktur der Beklagten – einer großen Universität – und die dortigen betriebsinternen Abläufe zurückzuführen, was – wie oben dargestellt – ebenfalls zu berücksichtigen ist. Bedenkt man nun, dass der Kläger am Morgen des zweiten auf sein E-Mail folgenden Arbeitstags vorab mündlich über seine schriftlich folgende Entlassung informiert und aufgefordert wurde, den Dienstort zu verlassen, konnte trotz der organisatorisch bedingten Verzögerungen beim Kläger auch nicht der Eindruck entstehen, die Beklagte verzichte auf die Geltendmachung des Entlassungsrechts (zur Rechtzeitigkeit einer eine Woche nach der mündlichen Beendigung ausgesprochenen – notwendigen – schriftlichen Beendigung vgl. 4 Ob 179/85). Dass der Kläger nicht bereits am Vortag, an dem die Entlassungsentscheidung gefallen war, dienstfrei gestellt wurde, ist darauf zurückzuführen, dass er sich an diesem Tag nicht mehr im Dienst befand. Schließlich gilt es auch noch – wie breits vom Erstgericht hervorgehoben – zu berücksichtigen, dass zwischen der – ohne schädliche Verzögerungen – getroffenen Entlassungsentscheidung und der Versendung des Schreibens ein Wochende lag (vgl. 8 ObA 36/23m).
3.4. Da die zwischen dem entlassungsbegründenden Vorfall und dem Ausspruch der Entlassung durch das Versenden des Entlassungsschreibens am 24.2.2025/25.2.2025 gelegene Zeitspanne damit sachlich begründet und der Kläger aufgrund der zeitnah erfolgten mündlichen Entlassung samt Dienstfreistellung ohnehin über die dienstlichen Konsequenzen seines Handelns in Kenntnis war, liegt hier jedenfalls keine Verletzung des Unverzüglichkeitsgrundsatzes vor.
4. Damit war die Entlassung insgesamt berechtigt ist, weshalb auch die Rechtsrüge und daher die Berufung insgesamt erfolglos bleibt.
III. Verfahrensrechtliches:
1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 50 Abs 1, 41, 40 ZPO.
2. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
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