JudikaturOGH

RS0031587 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2025

Der Grundsatz, dass Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, darf nicht überspannt werden. Die Entlassungserklärung ist rechtzeitig, wenn der Dienstnehmer, nachdem der Personalchef vom Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hatte, unverzüglich suspendiert und rund drei Wochen später entlassen wurde.

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