Dieser Entlassungsgrund ist ua dann gegeben, wenn der Angestellte sich gegenüber einem Mitbediensteten solche Ehrverletzungen zuschulden kommen läßt, das ein Mensch mit normalem Ehrgefühl sie nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehung beantworten kann. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen, unter denen sie erfolgen, zu beurteilen.
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