JudikaturOGH

RS0029139 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2016

Der Grundsatz der Unverzüglichkeit gilt für den Ausspruch der Entlassung, nicht aber für die Geltendmachung der hiefür maßgebenden Gründe. Für diese genügt es, daß sie vom Arbeitgeber im Prozeß nachgewiesen werden. Eine unrichtige Angabe von Entlassungsgründen bei der Entlassung schadet dann nicht, wenn im Prozeß ein tatbestandsmäßiger Entlassungsgrund nachgewiesen worden ist.

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