JudikaturOGH

RS0029267 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2024

Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist zu untersuchen, ob in dem Zuwarten mit der Entlassung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Entlassungsgrundes zu erblicken ist oder ob dieses Zuwarten in Umständen begründet ist, welche die Annahme eines solchen Verzichts nicht rechtfertigen. Es muss daher die Ursache des zwischen der Kenntnis vom Entlassungsgrund und dem Ausspruch der Entlassung liegenden Zuwartens des Arbeitgebers im Einzelfall geklärt werden (hier: kein Verzicht bei Abwarten bis zur Feststellung des Blutalkoholwertes durch die Verwaltungsbehörde bei gleichzeitiger Suspendierung des Arbeitnehmers).

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