Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Gerold Loinger, Rechtsanwalt in Wörgl, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Dr. Schmidt/Mag. Rass/ Dr. Erharter/Mag. Moritz Rechtsanwälte in Wörgl, wegen EUR 72.821,53 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 72.821,53) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24.2.2026, **-61, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 3.799,32 (darin enthalten EUR 633,22 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die am 2023 verstorbene Mutter des Klägers hinterließ außer dem Kläger ihren Ehegatten sowie drei weitere Kinder. Mit Notariatsakt vom 30.09.2020 hatte die Verstorbene ihrer Enkeltochter, der Beklagten, eine Liegenschaft übergeben.
Der Kläger begehrt einen Schenkungspflichtteil von EUR 72.821,53 und brachte vor, unter Berücksichtigung des Liegenschaftwerts zum Todeszeitpunkt von EUR 1,218.670,24, des Reinnachlasses von EUR 8.903,58, übernommener Schulden von EUR 220.000 und der Wohnungsgebrauchsrechte errechne sich der Pflichtteil von einem Zwölftel mit dem Klagsbetrag. Die Schenkungsabsicht ergebe sich aus der Titulierung des Notariatsakts als Schenkungsvertrag. Zumindest im die Gegenleistungen übersteigenden Wert der Liegenschaft sei ein Schenkungswille vorgelegen. Das Wohnungsgebrauchsrecht für die Tochter der Erblasserin sei nicht auf Wunsch der Verstorbenen eingeräumt worden und nicht anzurechnen. Die Sanierung der von der Verstorbenen und ihres Ehegatten benützten Räumlichkeiten sei keine Gegenleistung, sondern habe der Verbesserung und Verschönerung der Liegenschaft gedient. Die Küche sei auf Kosten der Verstorbenen ausgetauscht worden. Die Ablöse aus dem Leasingvertrag des PKW des Ehegatten sei keine Gegenleistung. Die monatlichen Zahlungen der Tochter von EUR 530 für ihr Wohnrecht seien abzuziehen.
Die Beklagte wandte ein, die Verstorbene habe keine Schenkungsabsicht gehabt. Die Liegenschaft sei entgeltlich übertragen worden. Die Beklagte habe Gegenleistungen erbringen und Auflagen akzeptieren müssen. Andere Familienmitglieder hätten die Übernahme wegen der Bedingungen abgelehnt. Die Verstorbene habe die drückende Schuldenlast los werden, lebenslang im Haus bleiben und die Liegenschaft im Familienbesitz behalten wollen. Sie habe der Verstorbenen und deren Ehegatten ein uneingeschränktes Wohnungsgebrauchsrecht an drei Wohnungen und der einzigen Garage einräumen müssen. Weiters habe sie der Tochter der Verstorbenen ein Wohnungsgebrauchsrecht an drei Wohnungen im Erdgeschoss einräumen müssen. Sie habe den Kredit von EUR 220.000 übernommen, der Verstorbenen EUR 10.000 bezahlt und das Leasingfahrzeug des Ehegatten um EUR 17.407,87 aus dem Leasingvertrag gekauft. Sie habe sich zur Sanierung der Wohnung der Verstorbenen und deren Ehegatten verpflichtet, was EUR 102.754,56 gekostet habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es von folgendem {bekämpften} Sachverhalt ausging:
Seit 2008 war die Verstorbene Alleineigentümerin der Liegenschaft, wobei sie einen Kredit über EUR 200.000 übernahm, für den sie in weiterer Folge nur Zinsen bediente. Mit der Hypothekargläubigerin war vereinbart, dass die Liegenschaft bis 2020 verkauft oder sonst versteigert werde. Bemühungen um eine Übernahme der Liegenschaft im Familienkreis scheiterten zunächst. Ein im Jahr 2018 beabsichtigter Verkauf an einen Dritten wurde über Wunsch des Ehegatten der Verstorbenen nicht durchgeführt, da die Eheleute keine leistbare Wohnung fanden, die ihren Vorstellungen entsprach.
{A Als Gegenleistung für die Übergabe der Liegenschaft machte die Verstorbene zur Bedingung, dass die Beklagte
Die Beklagte stimmte den Bedingungen der Verstorbenen zu.}
Angesichts des jungen Alters der Beklagten wurde sie von ihren Großeltern öfters gefragt, ob dies für sie finanziell leistbar wäre. Die Verstorbene und die Beklagte einigten sich auf ein Budget, welches für die Sanierung der von der Verstorbenen bewohnten Wohnung aufgewendet werden könnte. Zur Vertragserrichtung wandte man sich an einen Notar, mit dem Ziel, ein für die Beklagte möglichst kostenschonendes Übergabekonstrukt zu schaffen. Der Notar erklärte, dass die Bezeichnung des Vertrags zivilrechtlich nicht entscheidend sei, da auch ein Kaufvertrag als Teilschenkung angesehen werden könnte, wenn der Kaufpreis wesentlich geringer als der Wert der Liegenschaft wäre. Mit einem Kaufvertrag wären aber um etwa EUR 20.000 höhere Kosten verbunden gewesen als mit einem Schenkungsvertrag. Am 30.09.2020 unterzeichneten die Verstorbene, deren Ehegatte, deren Tochter und die Beklagte einen Notariatsakt mit unter anderem folgenden Inhalt:
„ Die Parteien haben vor mir errichtet, erklärt und zu Akt gegeben nachstehenden Schenkungsvertrag ….
II. Schenkungsobjekt und Schenkung:
Die Geschenkgeberseite verschenkt und übergibt ... die gesamte Liegenschaft …. an [die Beklagte] und diese übernimmt das Vertragsobjekt im Sinne und Umfange dieses Vertrags in ihr Eigentum und erklärt, diese Schenkung anzunehmen.
III. Wohnungsgebrauchsrechte:
[Einräumung von Wohnungsgebrauchsrechten für den Ehegatten der Verstorbenen an Tops 4 und 5 im ersten Stock und Top 3 im Erdgeschoss sowie an der Garage im Erdgeschoss im Ausmaß von 30 m² und Einräumung eines unentgeltlichen, uneingeschränkten und höchstpersönlichen Wohnungsgebrauchsrechts an den Eigentumswohnungen Top 1, 2 und 3 im Erdgeschoss, wobei das Wohnungsgebrauchsrecht an Top 3 gemeinsam mit der Verstorbenen und deren Ehegatten galt]
IV. Schuldübernahme:
Die Geschenknehmerseite übernimmt im Wege einer Schuldübernahme gemäß § 1405 ABGB die gesamte [n] , den unter C-LNr. 19, 20 und 21 einverleibten Pfandrechten der [Bank] in den Höchstbeträgen von ATS 1,000.053 ...., ATS 1,885.000 …. und EUR 118.000 …. zugrundeliegenden Forderungen mit jenen Beträgen, mit welchen diese Forderungen derzeit aushaften, sodass die Geschenkgeberin der Hypothekargläubigerin gegenüber vollkommen klag- und schadlos gehalten wird. Laut übereinstimmender Feststellung der Vertragsteile haften die den Pfandrechten zugrunde liegenden Kredite mit EUR 220.000 ….. aus.
Die Geschenknehmerin verpflichtet sich zur Tilgung der Forderungen und Löschung der Pfandrechte bis spätestens 31.12.2020 ….. Außerdem verpflichtet sie sich ihrer Großmutter den Barbetrag von EUR 10.000 …. bis zum 31.12.2020 …. zu bezahlen. Sollte sich die Forderung der Hypothekargläubigerin erhöhen, verringert sich dieser Barbetrag entsprechend, sodass die Geschenknehmerin insgesamt …. EUR 230.000 …. zu leisten hat. Falls sich die Kosten der Lastenfreistellung verringern, erhöht sich der an die Geschenkgeberin zu bezahlende Betrag entsprechend. “
{B Bei Unterzeichnung des Notariatsakts vom 30.09.2020 handelte die Verstorbene nicht mit Schenkungsabsicht.}
Am 21.12.2020 überwies die Beklagte EUR 230.000 auf das Treuhandkonto des Notars. Davon wurden nach Tilgung der Kredite EUR 27.407,87 an die Verstorbene überwiesen, worin auch die Zahlung des Leasingkaufpreises für den PKW des Ehegatten enthalten war. Die Beklagte, die Verstorbene und deren Ehegatte eröffneten ein Bankkonto, auf welches insgesamt ein der Beklagten zuzurechnender Betrag von EUR 165.000 überwiesen wurde. Von diesem Konto wurden für die Sanierung der von der Verstorbenen bewohnten Wohnung EUR 83.331,54 aufgewendet. Die Beklagte zahlte von einem anderen Konto die Kosten für Installationsarbeiten in der von der Verstorbenen bewohnten Wohnung, sodass sie insgesamt EUR 102.704,56 für die Sanierung der von der Verstorbenen bewohnten Wohnung aufwandte. Für die Sanierung der von ihr selbst bewohnten Wohnung zahlte die Beklagte EUR 92.302,77.
Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug
{C - ohne Berücksichtigung der Wohnungsgebrauchsrechte zum 30.09.2020 EUR 685.000, indexiert zum 29.05.2023 EUR 817.890,
- unter Berücksichtigung des Wohnungsgebrauchsrechts [des Ehegatten der Verstorbenen] zum Stichtag 30.09.2020 EUR 565.000, indexiert zum 29.05.2023 EUR 674.610,
- unter Berücksichtigung der Wohnungsgebrauchsrechte [des Ehegatten der Verstorbenen und der Tochter der Verstorbenen] zum Stichtag 30.09.2020 EUR 321.000, indexiert zum 29.05.2023 EUR 383.274.}
Rechtlich urteilte das Erstgericht, der Parteiwille gehe dem Vertragswortlaut vor, nach welchem keine (teilweise) Schenkung vorgelegen sei. Ohne Schenkungsabsicht komme eine Anrechnung auf den Geldpflichtteil des Klägers nach § 781 Abs 1 ABGB nicht in Betracht.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Als Verfahrensmangel und zur Begründung der Beweisrüge des zu {C} bekämpften Sachverhalts moniert der Berufungswerber, das Erstgericht hätte von Amts wegen ein Ergänzungs- oder Zweitgutachten einholen müssen, da der Sachverständige für Baumängel und Bauschäden pauschal EUR 100.000 abgezogen habe, ohne dies im Befund konkret zu belegen. Er habe das Wohnrecht des Ehegatten nicht als Verbindungsrente mit dem Wohnrecht der Verstorbenen berechnet und sei auf die Einwendungen des Klägers nicht eingegangen.
1.1 Nur wenn ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern und die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei herbeizuführen, liegt ein Verfahrensmangel vor. Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung nicht dargelegt. Die Abweisung des Klagebegehrens erfolgte aufgrund mangelnder Schenkungsabsicht der Verstorbenen. Die Verfahrensrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043049, RS0043039).
1.2 Abgesehen davon liegt der behauptete Stoffsammlungsmangel nicht vor. Unter den in § 362 Abs 2 ZPO normierten Voraussetzungen kann durch die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens ein Stoffsammlungsmangel verwirklicht werden (vgl Klauser/Kodek , JN-ZPO 18, § 362 ZPO E 13). Demnach ist eine neuerliche Begutachtung anzuordnen, wenn sich ein bereits abgegebenes Gutachten als ungenügend, nicht vervollständigbar oder mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet erweist (RS0040604). Nur in solchen Fällen ist von nicht behebbaren Gutachtensmängeln auszugehen, welche die Einholung weiterer Gutachten gebieten können, was hier nicht der Fall ist. Es bestehen keine Bedenken gegen den Beweiswert des widerspruchsfreien und nicht gegen Denkgesetze verstoßenden Gutachtens, sodass die Frage, ob ein weiteres Gutachten erforderlich ist, ein mit Beweisrüge zu bekämpfender Akt der richterlichen Beweiswürdigung und keinen Verfahrensmangel darstellt (RS0043320, RS0113643, RS0040632).
1.3 Der Gerichtssachverständige hat im Rahmen der Erörterung zu den in der Berufung aufgeworfenen Fragen Stellung genommen, der Kläger hatte keine weiteren Fragen an den Sachverständigen, beantragte keine Ergänzungen und kein weiteres Gutachten. Die Berücksichtigung des Wohnrechts des Ehegatten als Einzelrente entsprach dem zutreffenden erstgerichtlichen Auftrag. Der Wert einer Belastung, hinsichtlich welcher im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststeht, dass sie im maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls weggefallen sein wird, hier also das Wohnrecht der Verstorbenen, ist für die Bemessung der Pflichtteilsgrundlage außer Ansatz zu lassen (RS0133183). Der Verweis auf einen angeblich guten Erhaltungszustand laut Privatgutachten Beilage D überzeugt nicht, weil der Privatgutachter selbst darauf hingewiesen hat, keine Besichtigung durchgeführt zu haben und dass es sich um kein vollumfängliches Privatgutachten handle. Der Gerichtssachverständige hat seinen Abzug für Baumängel und Bauschäden nachvollziehbar begründet und hat die betreffende Erörterungsfrage des Klägers behandelt (ON 52 S 6 f).
1.4 Schließlich ist die Beweisrüge zum Sachverhalt zu {C} nicht gesetzmäßig ausgeführt, da der Berufungswerber nicht darlegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschten Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Es ist nicht klar, aus welchen Beweisergebnissen sich die vom Berufungswerber begehrten Werte ableiten lassen sollten.
2. Mit Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber darüber hinaus den Sachverhalt zu {A} und {B} und begehrt stattdessen festzustellen, nur die im Notariatsakt genannten Gegenleistungen seien für die Übergabe der Liegenschaft verlangt worden, sohin die Übernahme des Kredits, das Wohnrecht für die Geschenkgeberin und deren Ehegatten und EUR 10.000 an Bargeld, wobei die Verstorbene bei Unterzeichnung des Notariatsakts in Schenkungsabsicht gehandelt habe. Das Erstgericht verkenne die Vollständigkeitsvermutung eines Notariatsakts, der vollen Beweis für die vor dem Notar abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien liefere. Die Umdeutung eines so bekundeten Schenkungswillens in ein rein entgeltliches Geschäft sei nicht möglich.
2.1 Das vom Berufungswerber damit argumentierte Beweisverbot ist der Zivilprozessordnung fremd. Lediglich für die formelle (äußere) Beweiskraft, also die Echtheit einer Urkunde, bestehen bindende Beweisregeln (vgl §§ 292-294 ZPO), wobei selbst hier der Gegenbeweis teilweise zulässig ist. Demgegenüber unterliegt die materielle (innere) Beweiskraft, also die Bedeutung der Erklärung, keinen besonderen Vorschriften, sondern der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 272 ZPO (vgl Wallner-Friedl in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 292 ZPO Rz 49 ff und Bittner in Fasching/Konecny³ III/1 § 292 ZPO Rz 42 f).
2.2 Die Beweisrügen sind erneut nicht gesetzmäßig ausgeführt, da der Berufungswerber nicht darlegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschten Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Im Übrigen kann das Berufungsgericht auf die schlüssige und überzeugende erstgerichtliche Beweiswürdigung gemäß § 500a ZPO (vgl RS0122301) verweisen. Zwar kann ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ein Indiz für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht sein (RS0111389, RS0012959) und ging der Oberste Gerichtshof zuletzt (2 Ob 248/23v) in diesem Fall von einer Beweiserleichterung aus, jedoch liegt diese Voraussetzung hier nicht vor. Nach den im Beweisverfahren hervorgekommenen objektiven Werten (RS0018901) hatte die Liegenschaft bei Übergabe unter Berücksichtigung der Belastungen einen Wert von EUR 321.000. Die Beklagte hatte EUR 230.000 für Kreditrückzahlungen und Barzuwendungen sowie weitere EUR 102.704,56 für die Sanierung der Wohnung der Verstorbenen aufzuwenden. Das Erstgericht hat – nicht nur ausgehend von diesem Beweisergebnis – zutreffend eine Schenkungsabsicht der Verstorbenen verneint.
3.1 Mit der Argumentation in der Rechtsrüge, das Erstgericht habe Zahlungen des Ex-Gatten der Tochter der Verstorbenen von EUR 12.720 nicht vom kapitalisierten Wert deren Wohnungsgebrauchsrechts in Abzug gebracht, entfernt sich der Berufungswerber vom festgestellten Sachverhalt. Solche Zahlungen hat das Erstgericht nicht festgestellt, die Rechtsrüge ist diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603). Selbst wenn man in den Ausführungen die Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels erkennen wollte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, da dieser Umstand für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung ist (RS0043320, RS0043480, RS0053317). Selbst bei Anrechnung des Betrags auf das Wohnrecht ergäbe sich kein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Der Berufungswerber legt auch nicht dar, woraus sich dieser Sachverhalt ergäbe. Nach den Beweisergebnissen handelte es sich um Mietzahlungen des Ehegatten der Tochter der Verstorbenen, dem kein Wohnrecht zukam. Das Erstgericht hat diese Zahlungen zu Recht nicht berücksichtigt.
3.2 Das Erstgericht hat die Rechtsnatur eines Notariatsakts nicht verkannt, sondern die Vereinbarung richtig gemäß § 914 ABGB ausgelegt, deren Fehlbezeichnung nicht schadet (siehe oben unter 2.1; vgl Heiss/Mahmud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.03 § 914 Rz 34).
3.3 Es liegt auch kein Scheingeschäft vor. Bei einem Scheingeschäft wollen die Parteien schon beim Geschäftsabschluss die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niederlegt eintreten lassen. Es ist nach § 916 Abs 1 ABGB nichtig, weil es (so) von den Parteien nicht gewollt war und keine der Parteien auf die Wirksamkeit der Erklärungen vertraute. Gesamtnichtigkeit tritt ein, wenn die Parteien nicht die Absicht hatten, ein Rechtsgeschäft zu schließen (RS0018131). Wollten sie mit ihrer Vereinbarung ein anderes Rechtsgeschäft verdecken, so ist das dissimulierte Geschäft nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen und in der Regel wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäfts entspricht (RS0018090). Ob im Einzelfall ein Scheinvertrag vorliegt, die Willenserklärungen der Vertragspartner also im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wurden, oder ob die Vereinbarung dem wahren Willen der Parteien entspricht, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Feststellung tatsächlicher Art (RS0043610, 8 Ob 164/09i).
Nach den Feststellungen war der Wille der Vertragsteile auf Übertragung der Liegenschaft an die Beklagte mit entsprechenden Gegenleistungen der Beklagten gerichtet. Die gewollte entgeltliche Übertragung der Liegenschaft an die Beklagte ist zulässig und sämtliche Voraussetzungen der Eigentumsübertragung (Titel und Modus) wurden eingehalten. Dass die Vertragsparteien darüber hinaus mündlich noch weitere Gegenleistungen vereinbart hatten, macht das Rechtsgeschäft nicht ungültig. Die Bezeichnung eines Vertrags durch die Parteien ist für die rechtliche Beurteilung des Vertragsverhältnisses nicht entscheidend, wenn ein mit der Bezeichnung nicht in Einklang zu bringender Vertragsinhalt und eine auf diesen Vertragsinhalt gerichtete Parteienabsicht festgestellt sind (RS0017836).
3.4 Ginge man schließlich mit dem Berufungswerber theoretisch von der Nichtigkeit der Eigentumsübertragung aus, hätte er erst recht keinen Schenkungspflichtteilsanspruch gegen die Beklagte, die dann nichts erhalten hätte.
3.5 Es liegt auch kein Fall eines verbotenen widersprüchlichen Verhaltens vor. Unter „venire contra factum proprium“ wird verstanden, dass der Berechtigte beim Verpflichteten durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, ein ihm zustehendes Recht nicht (mehr) geltend zu machen, sodass ihm im Hinblick darauf eine spätere Berufung auf dieses Recht verwehrt wird (RS0128483 [T5]). Davon ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auszugehen, weil die Streitteile nicht Vertragspartner waren und nicht die Beklagte, sondern der Kläger einen Anspruch behauptet.
4. Gemäß §§ 50, 41 ZPO hat die Beklagte Anspruch auf Ersatz der (geringfügig zu hoch verzeichneten) Kosten des Berufungsverfahrens.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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