Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Gernot Moser, Mag. Philipp Moser, Mag. Dominik Kellerer, Rechtsanwälte in Schwaz, wider die beklagten Parteien 1. B* C* , 2. F* C* , und 3. T* , alle vertreten durch Dr. Anton Triendl, Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 78.257,14 s.A., Feststellung (Streitinteresse EUR 10.000,--) und Rente (Streitinteresse Rente Erwerbsschaden EUR 69.924,60; Streitinteresse Rente Pensionsausfall EUR 15.304,32), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 173.486,08) sowie über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 13.322,88) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8.4.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung der klagenden Partei wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Der Berufung der beklagten Parteien wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Klagsabweisung des Zahlungsbegehrens im Teilumfang von EUR 39.128,57 s.A. sowie der Abweisung des Feststellungs- und der Rentenbegehren im Ausmaß von je 50 % bestätigt sowie hinsichtlich der Entscheidung über die restlichen Begehren abgeändert, sodass es insoweit als Teil- und Zwischenurteil zu lauten hat wie folgt:
„ 1. Die Klagebegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei
2. Es wird mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und den beklagten Parteien festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 4.6.2022 im Ausmaß von 50 % haften, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei mit der Versicherungssumme aus dem abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag begrenzt ist.
3. Die Klagebegehren des Inhalts,
die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei
a) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von EUR 39.128,57 samt 4 % Zinsen aus
EUR 21.586,93 von 13.10.2022 bis 3.11.2022,
EUR 16.281,93 von 4.11.2022 bis 6.11.2022,
EUR 16.264,44 von 7.11.2022 bis 22.2.2023,
EUR 19.031,72 von 23.2.2023 bis 12.3.2023,
EUR 18.983,52 von 13.3.2023 bis 21.6.2023,
EUR 17.692,77 von 22.6.2023 bis 3.8.2023,
EUR 19.825,27 von 4.8.2023 bis 15.1.2024 sowie aus
EUR 39.128,57 ab 16.1.2024,
b) ab März 2024 bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters (= derzeit vollendetes 65. Lebensjahr) einen monatlichen Betrag von durchschnittlich EUR 971,18 brutto jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im Vorhinein sowie
c) ab dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters einen monatlichen Betrag von durchschnittlich EUR 212,56 brutto jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im Vorhinein zu bezahlen
sowie
es werde mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und den beklagten Parteien festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 4.6.2022 im Ausmaß von weiteren 50 % haften, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei mit der Versicherungssumme aus dem abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag begrenzt sei,
werden a b g e w i e s e n .
4. Der Ausspruch des Erstgerichts hinsichtlich des Zurechtbestehens der Klagsforderung mit EUR 13.322,88 wird ersatzlos a u f g e h o b e n .
5. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. “
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
III. Die (ordentliche) Revision hinsichtlich der mit Teil- und Zwischenurteil erfolgten Entscheidung ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 4.6.2022 kam es um ca 12:15 Uhr in D* E* auf der **straße ** (in der Folge: G*straße) zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Kläger als Lenker und Halter des Motorrads der Marke ** mit dem behördlichen Kennzeichen ** (in der Folge: Klagsfahrzeug) und dem von der Erstbeklagten gelenkten, vom Zweitbeklagten gehaltenen sowie bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW der Marke ** mit dem behördlichen Kennzeichen ** (in der Folge: Beklagtenfahrzeug).
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Unfallstelle beträgt 70 km/h. Die Fahrbahn der G*straße verläuft in südwestlicher Fahrtrichtung in Annäherung an die Unfallstelle in einer leichten, langgezogenen Rechtskurve und im Bereich der Unfallstelle annähernd geradlinig von Nordosten nach Südwesten.
Die H*straße D* mündet südlich und trichterförmig in die Fahrbahn der G*straße und ist gegenüber dieser durch ein Verkehrszeichen „Stop“ (Halt) und eine Haltelinie abgewertet. Unterhalb des Verkehrszeichens „Stop“ ist auch das Verkehrszeichen „Einbiegen nach links verboten“ mit der Zusatztafel „Ausgenommen Omnibusse und LKW mit über 2,5 m Höhe“ ausgeschildert. Die Fahrbahn der G*straße besteht aus 2 Fahrstreifen für entgegengesetzte Fahrtrichtungen, welche durch eine Sperrlinie voneinander getrennt werden. Im Bereich der Einmündung der H*straße ist die Sperrlinie unterbrochen.
Im Bereich der Unfallstelle beträgt die Breite des in Richtung Südwesten führenden Fahrstreifens ca 3,45 m und die Breite des in Richtung Nordosten führenden Fahrstreifens ca 3,6 m.
Die Oberfläche der G*straße und der H*straße besteht aus Asphalt und war zum Unfallzeitpunkt trocken. Es herrschte Tageslicht.
Der Kläger näherte sich auf der G*straße in südwestlicher Fahrtrichtung der Unfallstelle und wollte dem Fahrbahnverlauf folgend diese weiterhin in südwestlicher Richtung befahren.
Die Erstbeklagte wollte von der H*straße nach links in die G*straße einbiegen und diese anschließend (ebenso) in südwestlicher Richtung befahren.
Dabei kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge.
Der Kläger fuhr bis zur Kollision mit erhöhter Geschwindigkeit von 75 bis 90 km/h. Die Erstbeklagte fuhr im Kollisionszeitpunkt ca 25 km/h.
Die Erstbeklagte war zunächst in D* auf der H*straße unterwegs und hielt dann an der Kreuzung mit der G*straße an der Haltelinie. Nachdem sie angehalten hatte, schaute sie zunächst nach rechts und dann nach links.
Als auf der linken Seite kein Auto kam, sah sie nochmals nach rechts, wo sie den Kläger [richtig wohl gemeint:] vor einem PKW fahren sah. Sie bog nach links ein, ordnete sich auf dem Fahrstreifen ein und fuhr einige Meter auf der Fahrspur.
Im Rahmen des Einbiegevorgangs vier Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt ragte das von der Erstbeklagten gelenkte Beklagtenfahrzeug bereits mit dem vorderen Bereich des Beklagtenfahrzeugs in den vom Kläger benützten Fahrstreifen hinein. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger in einem Abstand von ca 83,3 bis 100 m zur Kollisionsstelle.
Der Kläger nahm das Beklagtenfahrzeug erstmals wahr, als es bereits am rechten Fahrstreifen der G*straße unmittelbar vor ihm fuhr.
Zum Zeitpunkt der Kollision war der Abbiegevorgang der Erstbeklagten bereits beendet und fuhr die Erstbeklagte bereits einige Meter auf der G*straße.
Die Kollision ereignete sich zwischen dem rechten hinteren Eck- und Seitenbereich des Beklagtenfahrzeugs und dem vorderen und linken vorderen Seitenbereich des Klagsfahrzeugs.
Die Kollisionsstelle lag in Längsrichtung der Fahrbahn in einem Abstand von ca 18 m des südwestlichen Endes der Haltelinie. In Fahrbahnquerrichtung lag die Kollisionsstelle auf dem nordwestlichen Fahrstreifen in einem Abstand von ca 1,2 bis 1,5 m zur nordwestlichen Randlinie.
Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, wenn er eine stärkere Betriebsbremsung mit einer mittleren Bremsverzögerung von 4 m/s 2 gesetzt hätte und so seine Geschwindigkeit noch vor Erreichen des Beklagtenfahrzeugs an jene des Beklagtenfahrzeugs anzugleichen bzw hinter diesem zu verbleiben versucht hätte. Eine Vollbremsung als Abwehrhandlung wäre nicht erforderlich gewesen.
Weiters hätte der Kläger den Unfall vermeiden können, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h eingehalten hätte und eine gewöhnliche Betriebsbremsung mit einer mittleren Bremsverzögerung von 2 m/s 2 gesetzt hätte. Auch hier wäre eine Vollbremsung nicht notwendig gewesen .
Am 2. und 3.11.2022 zahlte die Drittbeklagte dem Kläger einen Betrag von EUR 10.644,99. Dieser sollte die bis zu diesem Zeitpunkt eingeklagten Klagsforderungen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 % sowie abzüglich der bestehenden Gegenforderung abgelten.
Die Drittbeklagte zahlte weiters am 9.3.2023 EUR 96,39 für die vom Kläger geltend gemachten Stützstrümpfe, dies unter Berücksichtigung eines Abzugs von 25 % für das Mitverschuldens des Klägers.
Die Drittbeklagte bezahlte schließlich am 20.6.2023 an den Kläger den Betrag von EUR 2.581,50 für 75 % seines geltend gemachten Verdienstentgangs.
Weder die Zahlungsbestätigungen noch die damit einhergehenden Schriftsätze enthalten einen Vorbehalt hinsichtlich der geleisteten Zahlungen.
Der Kläger begehrte aus diesem Verkehrsunfall zuletzt
a) Zahlung von EUR 78.257,14 s.A. (bestehend aus EUR 12.660,-- Sachschaden [Motorrad EUR 10.720,--, Bekleidung EUR 1.940,--], Schmerzengeld EUR 30.000,--, Pflegehilfe EUR 1.260,-- [Stundensatz EUR 15,--], Haushaltshilfe EUR 2.625,-- [Stundensatz EUR 15,--], Fahrtkosten EUR 599,30, Heilungskosten EUR 294,56 [Medikamente EUR 48,95, Krankenhauskostenbeitrag EUR 117,09, Knieprothesen EUR 128,52], Verdienstentgang EUR 29.331,09, Abfertigungsschaden EUR 14.810,07; abzüglich der von der Drittbeklagten geleisteten Teilzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 13.322,88) sowie
b) die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 4.6.2022, die Drittbeklagte begrenzt mit der Versicherungssumme aus dem abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag.
c) Weiters begehrte der Kläger ab März 2024 bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters eine monatliche Rente in Höhe von (durchschnittlich) EUR 1.942,35 brutto sowie ab Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters eine monatliche Rente von (durchschnittlich) EUR 425,12 brutto.
Er brachte dazu im Wesentlichen vor, das Alleinverschulden am Unfall treffe die Erstbeklagte. Diese sei trotz Stop-Tafel, Linksabbiegeverbot und des bereits herannahenden Klagsfahrzeugs links auf die G*straße eingebogen, was kollisionsverursachend gewesen sei. Die Erstbeklagte habe eine gravierende Vorrangverletzung zu vertreten.
Dem Kläger sei aufgrund des völlig unvermittelten und evident rechtswidrigen Fahrmanövers der Erstbeklagten ein unfallvermeidendes Verhalten nicht mehr möglich gewesen.
Ungeachtet dessen, dass die Erstbeklagte infolge mehrfacher Schutzgesetzverletzungen das Alleinverschulden am Unfall treffe, wofür die Zweit- und Drittbeklagte zu haften hätten, seien die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich des Quotenvorrechts unzutreffend. Die Legalzession an den Sozialversicherer erfolge nur hinsichtlich der von diesem an den Versicherungsnehmer geleisteten Zahlung. Hinsichtlich des restlichen Schadens bleibe der Kläger Schadenersatzberechtigter. Er mache nur die entsprechenden Differenzbeträge geltend. Die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung habe bei Beurteilung des Quotenvorrechts ohnedies außer Betracht zu bleiben.
Hilfsweise würden die Klagebegehren auf ein Anerkenntnis gestützt. Die Beklagten hätten ihre Haftung im Umfang von drei Vierteln konstitutiv anerkannt und daraufhin auch entsprechende Auszahlungen geleistet, sodass keine reine Prozesserklärung vorliegen könne. Die Zahlungen seien vorbehaltlos erfolgt und aufbauend auf diesem Anerkenntnis.
Unfallbedingt könne der Kläger seine Tätigkeit als Maschinenschlosser nicht mehr ausüben. Eine Umschulung sei altersbedingt nicht mehr möglich. Er habe in Frühpension gehen müssen und beziehe eine Invaliditätspension. Der Verdienstentgang werde bis einschließlich Februar 2024 begehrt, darüber hinaus werde ab März 2024 eine Verdienstentgangsrente geltend gemacht. Im Hinblick auf den verfrühten Pensionsantritt entstehe ihm auch bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters, derzeit mit Vollendung des 65. Lebensjahrs, monatlich ein weiterer Verdienstentgang und ab Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters ein monatlicher Pensionsausfall. Darüber hinaus habe er aufgrund seines vorzeitigen Austritts aus seinem Arbeitsverhältnis lediglich eine geringere Abfertigung ausbezahlt erhalten.
Die Beklagten wendeten zusammengefasst ein, im Zeitpunkt des Einbiegens der Erstbeklagten sei das Klagsfahrzeug noch in weiter Ferne gewesen, weshalb die Erstbeklagte davon ausgegangen sei, dass ein gefahrloses Einbiegen durchführbar sei. Als das Klagsfahrzeug gegen die Hinterseite des Beklagtenfahrzeugs geprallt sei, habe die Erstbeklagte ihr Linksabbiegemanöver bereits durchgeführt gehabt und sei schon in Fahrtrichtung des Klägers unterwegs gewesen. Da es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen wäre, mit einer geringfügigen Geschwindigkeitsreduktion den Unfall zu verhindern, liege tatsächlich keine Vorrangverletzung seitens der Erstbeklagten vor. Auch das erfolgte Linksabbiegen durch die Erstbeklagte sei nicht von Relevanz. Der Schutzzweck des bestehenden Linksabbiegeverbots diene dem Schutz des von links herannahenden Verkehrs und der Flüssigkeit der Fahrspur für diesen Verkehr.
Der Kläger habe die zulässige Geschwindigkeit überschritten und einen massiven Reaktionsverzug zu verantworten. Der Kläger habe ausreichende Sicht auf das einbiegende Beklagtenfahrzeug gehabt und auch mit nach links einbiegenden Omnibussen oder LKW rechnen müssen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er auf das Einbiegen des Beklagtenfahrzeugs mit einer leichten bis mittleren Bremsung unfallvermeidend reagieren können und bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit sogar mit einer gewöhnlichen Betriebsbremsung. Tatsächlich sei er jedoch ungebremst auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren. Demgemäß sei von einem Mitverschulden des Klägers am Zustandekommen des Unfalls auszugehen. Zuletzt wendeten die Beklagten das Alleinverschulden des Klägers ein.
Am Beklagtenfahrzeug sei ein Schaden entstanden, welcher mit Reparaturkosten von EUR 17.679,97 verbunden gewesen sei. Hievon sei ein Betrag von EUR 17.279,97 von der Drittbeklagten übernommen worden und ein Betrag von EUR 400,-- als Selbstbehalt vom Zweitbeklagten. Der Zweitbeklagte habe die Geltendmachung seines Selbstbehalts an die Drittbeklagte abgetreten. Dieser Betrag werde gegen eine allenfalls berechtigte Klagsforderung aufrechnungsweise als Gegenforderung eingewendet.
Hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstentgangs sei das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers zu berücksichtigen. Der Kläger stehe im Leistungsbezug der ÖGK sowie der PVA. Die Verdienstentgangsansprüche des Klägers seien im Umfang seiner auf Arbeitsunfähigkeit beruhenden Krankengeld- und Invaliditätspensionsansprüche auf den jeweiligen Sozialversicherungsträger übergegangen. Von den um die Mitverschuldensquote gekürzten Ansprüchen des Klägers seien die Leistungen des Sozialversicherungsträgers in voller Höhe abzuziehen. Hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstentgangs fehle es dem Kläger daher an der Aktivlegitimation.
Bei der Abfertigungsdifferenz handle es sich um keinen ersatzfähigen Schaden. Die Forderung sei auch zu unbestimmt und nicht zur Zahlung fällig, weil der Kläger die Abfertigung erst im Jahr 2027 erhalten hätte.
Bei den Kosten für den Krankenhausaufenthalt handle es sich um Sowiesokosten bzw habe sich der Kläger eine Eigenersparnis anrechnen zu lassen.
Die von der Drittbeklagten erbrachten Zahlungen seien unpräjudiziell bzw im Hinblick auf die Schilderungen des Klägers, welche sich als unrichtig herausgestellt hätten, in der rechtsirrigen Meinung, dass die Erstbeklagte ein Mitverschulden zu verantworten habe, erbracht worden. Ein konstitutives Haftungsanerkenntnis liege nicht vor.
Das Erstgericht erkannte mit dem angefochtenen Urteil die Klagsforderung mit EUR 13.322,88 (Spruchpunkt 1.) und die eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung als zu Recht bestehend (Spruchpunkt 2.), wies sowohl das Leistungsbegehren als auch das Feststellungsbegehren und beide Rentenbegehren ab (Spruchpunkt 3.) und verpflichtete den Kläger zum Prozesskostenersatz (Spruchpunkt 4.).
Es legte seiner Entscheidung über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus die auf den Seiten 8 bis 14 getroffenen Feststellungen zugrunde, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, eine Verletzung des § 19 Abs 7 StVO liege nicht vor, wenn dem Vorrangberechtigten nur eine geringfügige Mäßigung seiner Geschwindigkeit zugemutet werden könne. Im vorliegenden Fall habe die Erstbeklagte ihren – wenn auch vorschriftswidrigen – Einbiegevorgang mit Vorsicht durchgeführt und diesen bereits beendet gehabt, als sie der Kläger überhaupt das erste Mal bemerkt habe. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Kläger eine Betriebsbremsung zur Unfallvermeidung durchführen können, welche ihm insbesondere leichter gefallen wäre, wenn er sich an die geltende Höchstgeschwindigkeit gehalten hätte. Da eine geringfügige Mäßigung seiner Geschwindigkeit dem Kläger zugemutet werden könne und ein entsprechender Bremsvorgang unfallverhindernd gewesen wäre, treffe den Kläger das Alleinverschulden am Unfall, weshalb die Klagebegehren grundsätzlich bereits dem Grunde nach nicht zu Recht bestünden. Zwar bestehe die eingewendete Gegenforderung zu Recht, jedoch sei über deren Bestand nur bis zur Höhe der aufzurechnenden Hauptforderung zu entscheiden.
Die Drittbeklagte habe unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens des Klägers von 25 % mehrfach Zahlungen an den Kläger geleistet und dabei weder in ihren Schriftsätzen noch in den Tagsatzungen oder im Buchungstext der Überweisungen einen Vorbehalt ausgesprochen, im Gegenteil hätten die Beklagten die gezahlten Beträge der Höhe nach außer Streit gestellt. Ein redlicher Erklärungsempfänger habe davon ausgehen müssen, dass die von der Drittbeklagten gezahlten Beträge als anerkannt gelten würden, sodass der Kläger in diesen Zahlungen ein konstitutives Anerkenntnis sehen habe können und die Klagsforderung in dieser Höhe trotz des Alleinverschuldens des Klägers zu Recht bestehe. Ein Anerkenntnis für die restlichen Forderungen habe ein redlicher Erklärungsempfänger aus diesen Teilzahlungen aber nicht ableiten können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Abänderungsantrag, den Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben. Hilfsweise wird vom Kläger ein Aufhebungsantrag gestellt.
Gegen Spruchpunkt 1. dieses Urteils, also den Ausspruch, dass die Klagsforderung mit EUR 13.322,88 zu Recht besteht, richtet sich überdies die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, Spruchpunkt 1. des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuheben und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen. Auch seitens der Beklagten wird hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihren Berufungsbeantwortungen beantragen die Parteien jeweils, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben. Die Beklagten machen zudem in ihrer Berufungsbeantwortung im Weg einer Anschlussrüge eine Beweisrüge geltend.
Der Berufung des Klägers kommt teilweise – nämlich im Sinn des Abänderungsantrags – Berechtigung zu. Die Berufung der Beklagten erweist sich ebenfalls als berechtigt .
Aus Zweckmäßigkeitsgründen werden die Berufungen der Parteien gemeinsam behandelt und nicht nach Berufungsgründen, sondern nach Themenkomplexen gegliedert.
I. Anspruchsgrund:
1. Verschuldensteilung:
1.1. Der Kläger wendet sich in seiner Rechtsrüge gegen sein vom Erstgericht angenommenes Alleinverschulden. Richtigerweise hätte das Erstgericht das Alleinverschulden der Erstbeklagten, jedenfalls aber deren überwiegendes Verschulden und damit die Haftung der Beklagten am Zustandekommen des Unfalls bejahen müssen. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts vermische bei Beurteilung des Fehlverhaltens der Erstbeklagten das Fahrverhalten des Klägers mit jenem der Erstbeklagten. Die Verneinung eines Fehlverhaltens der Erstbeklagten sei per se unrichtig. Eine Nötigung zu unvermitteltem Bremsen liege entgegen der Beurteilung des Erstgerichts bereits dann vor, wenn der Vorrangberechtigte zu einer mittleren Betriebsbremsung gezwungen werde, was vorliegend auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen der Fall gewesen sei. Die Erstbeklagte habe nicht nur ein Stop-Schild zu beachten gehabt, sondern zudem gegen ein Linkseinbiegeverbot verstoßen und damit insgesamt grob fahrlässig gehandelt. Ihr Verschulden wiege derart schwer, dass die vom Kläger eingehaltene Geschwindigkeit bei der Verschuldensabwägung außer Betracht zu bleiben habe. Der Kläger habe rücksichtlich des Vertrauensgrundsatzes mit dem Einfahrvorgang der Erstbeklagten nicht rechnen müssen und darauf vertrauen dürfen, dass die Erstbeklagte nicht nach links einbiege.
1.2. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1.2.1. Gemäß § 19 Abs 4 StVO haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang , wenn vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ angebracht ist (§ 52 lit c Z 24 StVO, welches vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen ist, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten).
Gemäß § 19 Abs 7 StVO darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen den Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
Der Wartepflichtige muss den bevorrangten Verkehr gehörig beobachten und sich auf ihn in seiner tatsächlichen Gestaltung – also selbst dann, wenn bevorrangte Fahrzeuge unzulässig hohe Geschwindigkeiten einhalten sollten – derart einstellen, dass im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer nicht gefährdert oder behindert, also jedenfalls nicht zu einem unvermittelten Bremsen oder Ablenken gezwungen werden (2 Ob 2143/96b).
Ein benachrangter Kraftfahrzeuglenker, der sich in den fließenden Verkehr einordnet, genügt seiner Wartepflicht nur dann, wenn er bis zur Beendigung seines Einordnungsmanövers, also bis zur Erreichung der Fahrgeschwindigkeit des Bevorrangten, diesen nicht zum unvermittelten Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges nötigt (RS0074468). Eine Verletzung des § 19 Abs 7 StVO liegt daher dann nicht vor, wenn dem Vorrangberechtigten nur eine geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird (RS0074524).
Eine Bremsverzögerung von 2 bis 2,5 m/sec² ist nicht mehr als geringfügig anzusehen (2 Ob 69/95; 2 Ob 193/19z mwN; RS0074524 [T4, T7]; vgl auch 2 Ob 68/03v: geringfügige Bremsung mit einer geringeren Verzögerung als 2 m/sec²). Bereits die Veranlassung zu einer mittleren Betriebsbremsung entspricht einer Nötigung zum unvermittelten Bremsen und damit einer Vorrangverletzung (RS0074524 [T9]; 2 Ob 231/06v). Die Nötigung, das Fahrtempo in sogleich einsetzender und durchgehaltener Bremsung um die Hälfte herabzusetzen, kann nicht mehr mit der geringen Beeinträchtigung verglichen werden, die dem Vorrangberechtigten als geringfügige Ermäßigung der Fahrgeschwindigkeit zugemutet werden kann ( Pürstl , StVO-ON 16§ 19 E 181; vgl RS0074524 [T1]).
Durch § 19 Abs 7 StVO soll sichergestellt werden, dass der Wartepflichtige nicht nur durch den Beginn seines die Fahrweise des Vorrangberechtigten allenfalls beeinträchtigenden Fahrmanövers (Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen), sondern durch die Durchführung dieses Fahrmanövers bis zu seiner Beendigung den Vorrangberechtigten nicht in der in dieser Gesetzesstelle dargestellten Weise behindern darf (RS0074800). Entscheidend ist nicht, ob die Kollision noch innerhalb oder schon außerhalb des Kreuzungsbereiches erfolgte, sondern ob der Vorrangberechtigte durch das gesamte Einbiegemanöver des im Nachrang Befindlichen im Sinn des § 19 Abs 7 StVO behindert wurde (RS0074800 [T1]). Ein Vorrangfall ist so lange anzunehmen, als sich für den Vorrangberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Brems- oder Lenkmanövers aus dem Verhalten des im Nachrang Befindlichen ergibt ( Pürstl , StVO-ON 16 § 19 E 204).
1.2.2. Ungeachtet der erstgerichtlichen Feststellung, wonach zum Zeitpunkt der Kollision der Abbiegevorgang der Erstbeklagten bereits beendet war und diese bereits einige Meter auf der G*straße fuhr, ist schon im Hinblick darauf, dass die Erstbeklagte im Kollisionszeitpunkt eine Geschwindigkeit von (erst) 25 km/h erreicht hatte, noch von einem Vorrangfallauszugehen. Diese Geschwindigkeit entsprach nämlich weder der Fahrgeschwindigkeit des Klägers (vgl RS0074468) noch einer den Straßen- (zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h) und Fahrbedingungen (asphaltierte trockene Fahrbahn, Tageslicht) angepassten Geschwindigkeit. Ein Bremsmanöver des Klägers wäre zur Unfallvermeidung jedenfalls notwendig gewesen (vgl Pürstl aaO § 19 StVO E 204).
1.2.3. Schon auf Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, wonach der Kläger selbst bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h den Unfall bei einer gewöhnlichen Betriebsbremsung mit einer mittleren Bremsverzögerung von 2 m/sec² vermeiden hätte können, kann nach der dargestellten Rechtsprechung nicht mehr von einer bloß geringfügigen Geschwindigkeitsermäßigung ausgegangen werden. Damit ist aber ein Verstoß der Erstbeklagten gegen § 19 Abs 7 StVO zu bejahen.
1.2.4. In diesem Zusammenhang ist auf die Anschlussrüge der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung einzugehen, mit welcher sie die oben in Fettdruck wiedergegebene erstgerichtliche Feststellung bekämpfen und unter Hinweis auf die Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen an deren Stelle folgende Ersatzfeststellung begehren:
„ Weiters hätte der Kläger den Unfall vermeiden können, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h eingehalten hätte und er eine leichte Betriebsbremsung mit einer mittleren Bremsverzögerung von 1,0 bis 1,5 m/sec² gesetzt hätte. Auch hier wäre eine Vollbremsung nicht notwendig gewesen.“
Die von den Beklagten angefochtene Feststellung findet aber in den gutachterlichen Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen Deckung und ist daher unbedenklich (vgl S 20 f in ON 14, S 3 in ON 43). Tatsächlich knüpft diese Feststellung, wie sich aus dem verkehrstechnischen Gutachten ergibt, auf einen Reaktionsbeginn vier Sekunden vor der Kollision an. Zu diesem Zeitpunkt ragte das Beklagtenfahrzeug mit seinem vorderen Bereich bereits in den Fahrstreifen des Klägers.
Die von den Beklagten gewünschte Ersatzfeststellung, wonach zur Unfallvermeidung bereits eine leichte Betriebsbremsung mit einer mittleren Bremsverzögerung von 1,0 bis 1,5 m/sec² bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Unfallvermeidung ausgereicht hätte, ist demgegenüber vom verkehrstechnischen Sachverständigengutachten insofern nicht gedeckt, als diese Annahme im schriftlichen Gutachten auf einen Reaktionsbeginn zum Anfahrtszeitpunkt des Beklagtenfahrzeugs anknüpft und der Anfahrvorgang des Beklagtenfahrzeugs für den Kläger exakt zum Anfahrtszeitpunkt jedenfalls noch nicht wahrzunehmen war (S 3 f in ON 50).
Denkbar wäre eine Feststellung dahingehend, dass eine Unfallvermeidung bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auch durch eine Betriebsbremsung mit einer mittleren Bremsverzögerung von 1,5 m/sec² möglich gewesen wäre, wobei diese Annahme als Reaktionsbeginn einen Zeitpunkt fünf Sekunden vor der Kollision zugrunde legt, zu welchem sich das Beklagtenfahrzeug im Rahmen seines Anfahrvorgangs bereits in einer mit der Fahrzeugfront deutlich in den südöstlichen Fahrstreifen ragenden Position befand.
Selbst aus dieser Feststellung wäre für die Beklagten jedoch nichts zu gewinnen, weshalb der Beweisrüge der Beklagten, welche letztlich auf die Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels hinausläuft, keine Relevanz zukommt. Tatsächlich folgt nämlich schon aus der erstgerichtlichen Feststellung, dass der Kläger bis zur Kollision mit 75 bis 90 km/h fuhr, während die Erstbeklagte im Kollisionszeitpunkt ca 25 km/h fuhr, dass nicht mehr von einer bloß geringfügigen Geschwindigkeitsverminderung ausgegangen werden kann, weil der Kläger seine Geschwindigkeit jedenfalls um deutlich mehr als die Hälfte herabsetzen hätte müssen, um nicht auf das Beklagtenfahrzeug aufzufahren. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass im Fall eines Bremsmanövers das Klagsfahrzeug später an der Kollisionsstelle eingetroffen wäre und sich das Beklagtenfahrzeug dann bereits weiter südwestlich befunden hätte (vgl verkehrstechnisches Gutachten S 3 in ON 43).
1.2.5. Da somit keine nur geringfügige Geschwindigkeitsermäßigung des Klagsfahrzeugs zur Unfallvermeidung erforderlich war, hat die Erstbeklagte einen Vorrangverstoß zu vertreten.
1.2.6. Darüber hinaus hat die Erstbeklagte auch einen Verstoß gegen das Linksabbiegeverbot im Sinn des § 52 lit a Z 3a StVO zu vertreten, welches auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem vorliegenden Unfall steht. Das Linksabbiegeverbot dient nämlich ganz allgemein als Maßnahme im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs und soll damit auch Auffahrunfälle verhindern (vgl LG St. Pölten 21 R 105/04f = Zak 6/2022, 111). Der Verstoß gegen das Linksabbiegeverbot ist der Klägerin zusätzlich zur Vorrangverletzung anzulasten.
1.2.7. Gemäß § 20 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen.
Ein Kraftfahrer ist grundsätzlich verpflichtet, während der Fahrt die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite einschließlich der beiden Fahrbahnränder und etwa anschließender Verkehrsflächen im Auge zu behalten (RS0074923). Er muss die Fahrbahn vor sich soweit beobachten, als dies für eine Weiterfahrt ohne Gefährdung von Personen oder Sachen notwendig ist (2 Ob 73/12t; RS0074923 [T2]).
Der Kläger hat somit ein Mitverschulden dahingehend zu vertreten, dass er zunächst eine überhöhte Geschwindigkeiteingehalten hat. Dabei ist nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung (RS0022783; vgl RS0022560) unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass er mit 75 km/h gefahren ist und demgemäß die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich um 5 km/h überschritten hat. Hinzu kommt aber, dass der Kläger unaufmerksam gefahren ist, weil er das Beklagtenfahrzeug erstmals wahrnahm, als dieses bereits auf seinem Fahrstreifen fuhr, und er vor der Kollision keinerlei Bremsreaktion setzte, was aus der Feststellung folgt, dass er bis zur Kollision mit 75 bis 90 km/h fuhr.
1.2.8. Bei Abwägung der wechselseitigen Verschuldensmomente erscheint im vorliegenden Fall eine Verschuldensteilungim Verhältnis 1 : 1 angemessen. Die Erstbeklagte hat einerseits das letztlich unfallauslösende Fahrmanöver in Gang gesetzt und nicht nur den Vorrang des Klägers verletzt – wobei Vorrangverletzungen in der Regel besonders schwer wiegen (RS0026775) –, sondern auch gegen das Linksabbiegeverbot verstoßen. Demgegenüber hat der Kläger eine – wenn auch nur geringfügige – Geschwindigkeitsübertretung gesetzt und einen massiven Reaktionsfehler zu verantworten.
2. Anerkenntnis und Teilzahlungen:
2.1. Der Kläger macht in seiner Rechtsrüge hilfsweise geltend, das Erstgericht hätte aufgrund eines konstitutives Haftungsanerkenntnisses (zumindest der Drittbeklagten) ein Verschulden der Erstbeklagten im Ausmaß von 75 % bejahen müssen. Ein objektiver Erklärungsempfänger habe die Erklärungen der Beklagten, insbesondere der Drittbeklagten, samt vorbehaltloser Zahlung nicht anders als eben eine solche konstitutive Erklärung verstehen können. Von einer rechtsirrigen Zahlung, ausgelöst durch vermeintlich unrichtige Behauptungen des Klägers, könne entgegen dem Vorbringen der Beklagten keine Rede sein. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht geschlussfolgert, dass zwar nicht 75 % der Forderungen anerkannt worden seien, aber die Haftung bzw das Verschulden im Ausmaß von 75 %. In diesem Zusammenhang habe es das Erstgericht unterlassen, folgende entscheidungswesentliche Feststellungen zu treffen, weshalb sekundäre Feststellungsmängel vorliegen würden:
„Die Beklagten haben nicht nur drei Viertel anerkannt, sondern daraufhin auch entsprechende Auszahlungen geleistet, sodass von einer reinen Prozesserklärung keine Rede mehr sein kann. Der Kläger hat das abgegebene konstitutive Anerkenntnis der Beklagten unbeschadet der Möglichkeit, auch das restliche Viertel geltend zu machen, angenommen. “
2.2. Die Beklagten machen ihrerseits in ihrer Rechtsrüge geltend, allein der Umstand, dass Teilzahlungen geleistet worden seien, begründe kein konstitutives Anerkenntnis. In der Korrespondenz und den Schriftsätzen sei stets von einem Mitverschulden des Klägers am Zustandekommen des Unfalls die Rede gewesen, niemals aber ein Mitverschulden der Beklagten anerkannt worden. Ein Haftungsanerkenntnis liege daher nicht vor. Vielmehr sei in der Verhandlung vom 10.1.2025 ausdrücklich das Alleinverschulden des Klägers eingewendet worden. Soweit das Erstgericht vermeine, dass die erbrachten Teilzahlungen nicht rückforderbar seien, hätte es angesichts der tatsächlich erbrachten Zahlungen von gesamt EUR 13.322,88 diesen Betrag nicht nochmals als zu Recht bestehende Klagsforderung feststellen dürfen, sondern im Fall eines Klagszuspruchs diesen Betrag in Abzug bringen müssen. Der in diesem Zusammenhang vom Erstgericht gefasste dreigliedrige Urteilsspruch hätte zur Konsequenz, dass die von den Beklagten bereits geleistete, allenfalls nicht mehr rückforderbare Zahlung aufgrund der vom Erstgericht vorgenommenen Aufrechnung ihre Gegenforderung in diesem Betrag tilge, was rechtlich unrichtig sei.
2.3. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
2.3.1. Vorauszuschicken ist, dass die Berufung der Beklagten trotz des im Ergebnis klagsabweisenden Ersturteils zulässig ist. Eine beklagte Partei, die primär den Bestand der Klagsforderung bekämpft hat, ist nämlich durch eine Klagsabweisung, die den Bestand der Klagsforderung ganz oder teilweise bejaht und ihr Erlöschen durch Aufrechnung mit der Gegenforderung annimmt, als beschwertanzusehen (RS0041006).
2.3.2. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Drittbeklagte während des anhängigen Verfahrens bereits insgesamt Zahlungen in Höhe von EUR 13.322,88 an den Kläger leistete (S 4 in ON 6, S 2 in ON 42; S 5 in ON 3, S 2 in ON 10, S 2 in ON 28, S 11 in ON 46). Der Kläger hat auch Teilzahlungen in diesem Betrag von seinem Klagebegehren in Abzug gebracht und sein Klagebegehren als Reaktion auf die jeweiligen Zahlungen entsprechend eingeschränkt. Der entsprechende Betrag (von EUR 13.322,88) ist daher gerade nicht Gegenstand der Klagsforderung, weshalb darüber auch nicht spruchmäßig abzusprechen ist. Ob die von der Drittbeklagten geleisteten Zahlungen zu Recht erfolgten oder allenfalls rückforderbar wären, ist kein Gegenstand der Klärung im vorliegenden Verfahren. Der erstgerichtliche Ausspruch, wonach die Klagsforderung in Höhe der von der Drittbeklagten geleisteten Zahlungen der Höhe nach zu Recht besteht, ist sohin jedenfalls verfehlt und zu beseitigen.
2.3.3. Im Rahmen eines konstitutivenAnerkenntnisses kommt ein Feststellungsvertrag zustande, mit dem ein Streit oder Zweifel über ein Recht dadurch bereinigt werden, dass eine Partei durch eine Willenserklärung von ihrer subjektiven Position einseitig abrückt. Das Anerkenntnis muss als zweiseitiges Rechtsgeschäft auf einer Willensübereinstimmung zwischen dem Anerkennenden und dem Begünstigten beruhen. Das konstitutive Anerkenntnis setzt die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue, selbstständige Verpflichtung zu schaffen (RS0032818; RS0032779; RS0032496).
In Abgrenzung vom konstitutiven Anerkenntnis handelt es sich beim deklarativenAnerkenntnis um eine bloße Wissenserklärung, welche keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft; der Schuldner gibt damit nur bekannt, dass das Recht eines Gläubigers „seines Wissens“ besteht (RS0114623; RS0111900; RS0032784).
Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei gilt die Vertrauenstheorie; es kommt darauf an, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise gewinnen musste. Maßgeblich sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitigen Interessenlagen und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses (RS0017965 insb [T1], RS0032666). Eine konkludente Willenserklärung ist nur dann anzunehmen, wenn kein vernünftiger Grund übrig bleibt, daran zu zweifeln, dass eine Willenserklärung (hier Anerkenntnis) gewollt ist (7 Ob 133/24w mwN). Im Sinn des § 915 ABGB sind einer Erklärung im Zweifel die weniger weitgehenden Wirkungen eines deklarativen Anerkenntnisses zuzuschreiben ( Neumayr in KBB 7, § 1375 ABGB Rz 5; RS0032522).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist aus einer Teilzahlung allein nicht die Anerkennung der Restschuld zu erschließen (2 Ob 146/05t mwN; 7 Ob 48/15g; 7 Ob 133/24w). In der bloßen Zahlung (Überweisung) eines Geldbetrags liegt noch kein Anerkenntnis einer Forderung, würde es doch andernfalls nicht Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB geben (RS0033765 [T3]). Nach dieser Bestimmung kann, wer eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war und die auch nicht den rechtsgeschäftlichen Zweck verfolgte, einen zwischen dem Gläubiger und dem – den Bestand der Forderung bezweifelnden – Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen, diese zurückfordern (RS0033765).
2.3.4. Wie schon vom Erstgericht aufgezeigt ist unter Bedachtnahme auf diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im vorliegenden Fall ein Anerkenntnis der (Dritt-)Beklagten – im Sinn einer Anerkennung ihrer Haftung oder eines Verschuldens der Erstbeklagten im Ausmaß von 75 % – durch die von ihr während des Verfahrens geleisteten Teilzahlungen zu verneinen.
Die Beklagten haben zunächst im Verfahren zwar nur ein Mitverschulden des Klägers im Ausmaß von 25 % eingewendet, zugleich aber bereits in ihrer Klagebeantwortung vom 3.11.2022 (ON 3) – und somit im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Teilzahlung (laut Beklagtenvorbringen erfolgte diese am 2.11.2022 – S 11 in ON 46, laut Klagsvorbringen am 4.11.2022 – S 4 in ON 6) – ausgeführt, dass das Verschulden des Klägers „zumindest“ 25 % beträgt (S 3 in ON 3). Das vom Kläger erhobene Feststellungsbegehren wurde unter einem zur Gänze bestritten.
Im Lauf des Verfahrens wurde ein Mitverschulden des Klägers mit zwei Dritteln eingewendet und schließlich wurde überhaupt vorgebracht, dass den Kläger das Alleinverschulden am Unfall trifft.
Ein (ausdrückliches) Zugeständnis betreffend das Verschulden der Erstbeklagten erfolgte in den Schriftsätzen nicht. Vor diesem Hintergrund kann den – wenn auch ohne Vorbehalt getätigten – Teilzahlungen der Drittbeklagten nach Auffassung des Berufungsgerichts aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht unterstellt werden, dass die Zahlungen mit der Absicht erfolgt wären, unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue, selbstständige Verpflichtung zu schaffen.
Aus Außerstreitstellungen zur Höhe einzelner Ansprüche kann schon per se nicht auf eine Haftungsanerkennung dem Grunde nach geschlossen werden.
2.3.5. Die vom Kläger insoweit monierten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor, weil diese in Wahrheit Fragen der rechtlichen Beurteilung betreffen, welche einer Tatsachenfeststellung nicht zugänglich sind. Dass die Drittbeklagte entsprechende Zahlungen leistete, hat das Erstgericht ohnedies festgestellt.
3. Zwischenurteil:
In Anbetracht der Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 bestehen die Zahlungsbegehren (Leistung und Rente) dem Grunde nach im Ausmaß von 50 % zu Recht, was im Hinblick darauf, dass der Höhe nach die Begehren noch nicht abschließend entschieden werden können – wozu unten noch näher auszuführen sein wird –, mit Zwischenurteil(§ 393 Abs 1 ZPO) auszusprechen ist. Ein Zwischenurteil kann trotz Einwendung einer Gegenforderung erlassen werden (7 Ob 51/25p mwN).
50 % der Zahlungsbegehren sind insoweit bereits in diesem Verfahrensstadium im Sinn einer Klagsabweisung spruchreif. Ein als nicht berechtigt erkannter Teil des Klagebegehrens kann auch im Fall der Erhebung einer (konnexen) Gegenforderung stets mit Teilurteil abgewiesen werden ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 §§ 391-392 Rz 15).
II. Feststellungsbegehren:
Ein Zwischenurteil ist bei einem Begehren auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden unzulässig ( Rechberger/Klicka aaO§ 393 ZPO Rz 1). Auf Basis der unangefochten gebliebenen Feststellung, wonach Spät- und Dauerfolgen für den Kläger aufgrund des Unfalls nicht auszuschließen sind (US 13), ist das Feststellungsbegehren aber bereits abschließend mit Teilurteil(§ 391 Abs 1 ZPO) zu erledigen, wobei im Hinblick auf die Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 dem Feststellungsbegehren im Ausmaß von 50 % stattzugeben und das Feststellungsmehrbegehren abzuweisen ist.
III. Anspruchshöhe:
1. Eine abschließende Erledigung aller oder einzelner Ansprüche des Klägers der Höhe nach ist im Berufungsverfahren nicht möglich, weil das Erstgericht nicht zu sämtlichen Schadenspositionen ausreichende Tatsachenfeststellungen getroffen hat. Demgemäß ist aber auch eine Erledigung der Gegenforderung noch nicht möglich. Weil eine Gegenforderung nur für den Fall erklärt wird, dass das Gericht das Bestehen der Klagsforderung bejaht, muss immer zuerst über den Bestand der Klagsforderung verhandelt und entschieden werden, bevor über die Gegenforderung abgesprochen wird ( Rechberger/KlickaaaO §§ 391-392 ZPO Rz 10). Ein Teilurteil nur über die Klagsforderung kann im Fall der Erhebung einer Gegenforderung wiederum nur dann gefällt werden, wenn die Klagsforderung und die Gegenforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen. Vorliegend ist ein solcher rechtlicher Zusammenhang der Zahlungebegehren und der Gegenforderung zu bejahen, weil gegenseitige Schadenersatzforderungen aus einem Unfall den Entscheidungsgegenstand bilden ( Rechberger/KlickaaaO §§ 391-392 ZPO Rz 15).
2. Verdienstentgang:
2.1.Der Geschädigte ist in Bezug auf seinen Verdienstentgang grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Schaden ist daher durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der das hypothetische Einkommen ohne das schädigende Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis erzielten Einkommen verglichen wird (2 Ob 235/14v mwN; 2 Ob 1/15h mwN). Eine Aufspaltung des Verdienstentgangs nach Zeiträumen ist nicht zulässig (RS0030638; 2 Ob 227/07g).
Bei der Berechnung des Verdienstentgangs ist grundsätzlich vom Nettoschaden auszugehen, weil dem Geschädigten auch ohne Unfall nur die Nettoeinkünfte verblieben wären, also die um Steuern und sonstige Abgaben verminderten Bruttoeinkünfte. Der tatsächlich erzielte Nettoverdienst samt einer allenfalls ausbezahlten Sozialversicherungsleistung ist daher vom hypothetischen Nettoverdienst, den der Geschädigte ohne den Unfall nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge erzielt hätte, abzuziehen (2 Ob 79/97z; 2 Ob 227/07g). Damit dem Geschädigten der Differenzbetrag ungeschmälert verbleibt, müssen ihm aber auch jene Steuern und Abgaben ersetzt werden, die erst durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen. Diese ist daher so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstehenden Abzüge dem Nettoschaden entspricht (2 Ob 1/15h mwN; RS0028339; RS0031017). Die vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar, wobei die Fälligkeit dieser Steuern nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs ist (RS0031597 [T1]).
Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen gewährt werden, sind gemäß § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte im Sinn des § 2 Abs 3 EStG. Dazu gehören auch Entschädigungen aus dem Titel des Verdienstentgangs (2 Ob 1/15h mwN).
2.2.Bei Ansprüchen gemäß § 1325 ABGB können für künftige Leistungen Renten im Sinn des § 406 ZPO zugesprochen werden (3 Ob 193/00d; vgl Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06§ 1325 Rz 20). Verdienstentgang ist ab jenem Zeitpunkt ein Rentenschaden, ab dem er wegen seiner Konsolidierung objektiv mit einem regelmäßig zu zahlenden Geldbetrag abgegolten werden kann, also wenn für die Zukunft nicht mehr mit erheblichen Schwankungen gerechnet werden muss (vgl 7 Ob 26/89, 2 Ob 84/04y).
2.3.Der Kläger zeigt in seiner Berufung zutreffend auf, dass die vom Erstgericht zum Verdienstentgang einschließlich der Rentenbegehren und der begehrten Abfertigung getroffenen Feststellungen zur abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht ausreichen, da vom Kläger (teilweise) Bruttobeträge begehrt wurden, das Erstgericht jedoch lediglich Nettobeträge festgestellt hat. Insbesondere fehlen Feststellungen des Erstgerichts zu der Steuerbelastung des Klägers, die sich aus der Schadenersatzleistung selbst ergeben (vgl 2 Ob 1/15h). Im fortgesetzten Verfahren wird die Sachverhaltsgrundlage in diesem Sinn entsprechend vom Erstgericht zu verbreitern sein.
2.4. Da das Erstgericht die zum Verdienstentgang getroffenen Feststellungen im zweiten Rechtsgang ohnedies zu ergänzen hat, erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die vom Kläger erhobene Beweis- und Mängelrüge betreffend den von Jänner 2025 bis Dezember 2027 ihm durchschnittlich entstandenen Nettodifferenzschaden einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zur vom Kläger bekämpften Feststellung (US 13 achter Absatz) anzumerken, dass dem Erstgericht insoweit – wie aus der Bezugnahme auf das der Feststellung in Klammer beigefügte Zitat aus dem buchhalterischen Gutachten folgt – wohl eine Unrichtigkeit unterlaufen ist, als sich die betreffende Aussage des Sachverständigen tatsächlich auf einen monatlichen Verdienstentgang bezog. Im fortgesetzten Verfahren besteht für das Erstgericht Gelegenheit, dies entsprechend klarzustellen.
Weiters besteht im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit, den für den Zeitraum August 2022 bis Februar 2023 festgestellten Nettodifferenzschaden von „rund“ „EUR 2.6116,--“ entsprechend zu präzisieren, zumal hier offenbar ein Tippfehler unterlaufen ist in dem Sinn, dass nach dem Punkt vier weitere Zahlenstellen folgen.
2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird überdies mit dem Kläger zu erörtern sein, dass die Verdienstentgangbegehren des Klägers teilweise unschlüssig sind. Die Aufsplittung in einen Verdienstentgang für den Zeitraum 1.8.2022 bis 28.2.2023 einerseits und einen Verdienstentgang für den Zeitraum 1.3.2023 bis einschließlich Februar 2024 andererseits ist schon deshalb unzulässig, weil – wie ausgeführt – eine Aufspaltung des Verdienstentgangs nach willkürlich herausgegriffenen und allenfalls für den Kläger günstigen Zeiträumen nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass für die Zeit bis 28.2.2023 offenbar lediglich ein Nettobetrag veranschlagt wurde (S 3 in ON 6), während für den Verdienstentgang betreffend den Zeitraum 1.3.2023 bis Februar 2024 ein Bruttobetrag begehrt wurde (S 2 in ON 63, S 2-4 in ON 102).
Was das Rentenbegehren für die Zeit ab Pensionsantritt betrifft, wurde ausschließlich ein Bruttobetrag geltend gemacht. Dies ist nach der dargestellten Rechtsprechung, wonach die Berechnung des Verdienstentgangs grundsätzlich vom Nettoschaden aus zu erfolgen hat, wobei die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehenden Steuern und Abgaben wieder hinzuzurechnen sind, nicht zulässig. Die lediglich vom Bruttobetrag aus geltend gemachte Monatsrente ist daher unschlüssig (S 4 in ON 63, S 5 f in ON 102).
Hinsichtlich des begehrten Abfertigungsschadens ist nicht klar, ob der Kläger letztlich einen Brutto- oder einen Nettobetrag begehrt. Während zunächst nämlich ein Bruttobetrag, samt enthaltenem Hinweis auf den Nettobetrag, begehrt wurde (S 4 in ON 63), bezieht sich das Eventualvorbringen in S 6 in ON 102 offenbar auf einen (rechnerisch damit nicht im Einklang stehenden) bloßen Nettobetrag (S 6 in ON 102).
2.6. Ob es nach einer allfälligen entsprechenden Präzisierung des klägerischen Vorbringens einer Ergänzung des buchhalterischen Gutachtens bedarf, obliegt der pflichtgemäßen Beurteilung des Erstgerichts, wobei vorsorglich darauf hingewiesen wird, dass die Steuerlast in Abhängigkeit des Zeitpunkts, zu dem der Schadenersatzbetrag dem Kläger zufließt (Zuflussjahr) zu bemessen sein wird (vgl § 19 Abs 1 EStG).
3. Für das weitere Verfahren wird rechtlich überdies auf Folgendes hingewiesen:
3.1. Der Begriff des Verdiensts darf nicht eng ausgelegt werden ( HintereggeraaO § 1325 ABGB Rz 14). Der Ersatz des Verdienstentgangs umfasst auch den Anspruch auf Abgeltung der unfallkausalen Minderung der Abfertigung(vgl RS0080127 = 7 Ob 605//94; vgl 2 Ob 125/1p). Nach der Rechtsprechung handelt es sich beim Abfertigungsanspruch um einen besonderen Regeln unterworfenen Entgeltanspruch, der dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gebührt und auf den er sohin einen Rechtsanspruch hat. Der entgangene Abfertigungsanspruch stellt einen positiven Schaden dar (7 Ob 605//94).
Der Anspruch auf Abfertigung gebührt gemäß § 23 Abs 1 AngG (iVm § 2 Abs 1 ArbAbfG) mit Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (1 Ob 23/07z).
3.2. Demgemäß handelt es sich auch bei dem vom Kläger geltend gemachten Abfertigungsschaden grundsätzlich um einen ersatzfähigen Schaden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser im Hinblick darauf, dass der Kläger feststellungsgemäß vorzeitig mit 31.12.2022 in Pension ging, bereits fällig . Ungeachtet dessen, dass der Kläger ohne den Unfall unstrittig erst mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters einen Anspruch auf Abfertigung gehabt hätte, knüpft die Fälligkeit des Abfertigungsanspruchs – wie ausgeführt – an die Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an. Folglich hat sich der Differenzschaden im Vermögen des Klägers bereits mit dessen Pensionsantritt per 31.12.2022 manifestiert, weshalb von der Fälligkeit des Abfertigungsanspruchs auszugehen ist.
3.3. Im weiteren Verfahren wird schließlich auch der von den Beklagten hinsichtlich des Verdienstentgangs erhobene Einwand des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers zu berücksichtigen sein:
Nach § 332 Abs 1 ASVG geht der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger nach dem Grundsatz der kongruenten Deckung insoweit im Weg der Legalzession auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser an den Verletzten Leistungen zu erbringen hat (RS0030708). Der Geschädigte verliert in demselben Ausmaß, in dem sein Schaden durch die Leistungspflicht des Legalzessionars gedeckt ist, die Aktivlegitimation gegenüber dem Schädiger (RS0035295). Das Quotenvorrecht der Sozialversicherung besteht also darin, dass der Sozialversicherungsträger vom Schädiger auch im Fall eines Mitverschuldens des Geschädigten den vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen kann, solange dies in dem durch den Mitverschuldensanteil verminderten Schadenersatzanspruch Deckung findet, sodass dem Geschädigten nur ein allfälliger Restbetrag seines Ersatzanspruchs verbleibt (RS0027370; RS0026975).
Für die Beurteilung, ob und inwieweit zivilrechtliche Ersatzansprüche auf den Sozialversicherungsträger übergehen, sind nicht der Gesamtbetrag der zivilrechtlichen Ansprüche und der Gesamtwert der Sozialversicherungsleistung einander gegenüberzustellen. Vielmehr hat ein Vergleich der einzelnen zivilrechtlichen Ansprüche mit denjenigen einzelnen Sozialversicherungsleistungen zu erfolgen, die im parallelen Zeitraum dasselbe Schadensabdeckungsziel verfolgen. Es gibt keinen einheitlichen Deckungsfonds, sondern es gilt der Grundsatz der zeitlichen und sachlichen Kongruenz (2 Ob 196/24y mwN).
Die Ansprüche, die dem Verletzten einerseits gegen den Versicherungsträger und andererseits gegen den Haftpflichtigen zustehen, müssen ihrer Art nach gleich sein (RS0085405). Der sozialversicherungsrechtliche Anspruch auf Krankengeld etwa ist mit dem schadenersatzrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs sachlich kongruent (RS0030708 [T2]). Auch zwischen der von der Sozialversicherung gewährten Invaliditätspension oder Versehrtenrente und dem Verdienstentgang besteht sachliche Kongruenz iSd § 332 ASVG (RS0031026; Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1325 Rz 13).
Aufgrund des Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz tritt der Forderungsübergang nur insofern ein, als der Schadenersatzanspruch des Verletzten mit den Leistungen des Sozialversicherers auch zeitlich übereinstimmt (RS0085383). Relevant für die Beurteilung der zeitlichen Kongruenz ist damit nach der Rechtsprechung vor allem, für welche konkreten Zeiträume Verdienstentgang begehrt wird (2 Ob 196/24y).
3.4. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher auch insoweit (ergänzender) Feststellungen, insbesondere zur Höhe der Invaliditätspension ab 1.1.2025.
4. Sonstige Schadenspositionen:
4.1. Der vom Kläger geltend gemachte Motorradschaden im Betrag von EUR 10.720,-- wurde von den Beklagten der Höhe nach außer Streit gestellt (S 7 in ON 46). Weiters der Höhe nach außer Streit gestellt wurden von den Beklagten die mit EUR 1.260,-- bezifferten Pflegehilfekosten (S 8 in ON 46), die mit EUR 599,30 bezifferten Fahrtkosten (S 8 in ON 46) sowie betreffend die Position Heilungskosten die Medikamentenkosten in Höhe von EUR 48,95 und die Kosten für die Knieprothese in Höhe von EUR 128,52 (S 9 in ON 46).
4.2. Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Heilungskosten für einen Krankenhausaufenthalt im Betrag von EUR 117,09 hat das Erstgericht zwar festgestellt. Eine Feststellung fehlt jedoch zu dem diesbezüglich von den Beklagten erhobenen Einwand, dass es sich dabei um Sowiesokosten handle, weil dem Kläger entsprechende Kosten bei einem Wohnen zuhause ebenfalls angefallen wären (S 5 in ON 3).
4.3. Schließlich ist die Feststellungsgrundlage auch hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Bekleidungsschadens unvollständig. Der mit dieser Position geltend gemachte Betrag beläuft sich auf insgesamt EUR 1.940,--. Hievon haben die Beklagten einen Teilbetrag in Höhe von EUR 1.730,-- der Höhe nach außer Streit gestellt (S 8 in ON 46). Eine Außerstreitstellung des gesamten geltend gemachten Bekleidungsschadens liegt daher nicht vor, weshalb es insoweit einer vom Erstgericht zu schaffenden weiteren Feststellungsgrundlage bedarf.
5. Im Ergebnis ist sohin das angefochtene Urteil im angeführten Umfang einer Klagsabweisung im Ausmaß von 50 % der geltend gemachten Zahlungsansprüche und im Ausmaß von 50 % des Feststellungsbegehrens – resultierend aus der Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 – zu bestätigen und hinsichtlich des Feststellungsbegehrens im Ausmaß von weiteren 50 % mit Teilurteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern.
Darüber hinaus, nämlich hinsichtlich der Entscheidung über die restlichen 50 % der Zahlungsbegehren, konnte nur mit Zwischenurteil über die Haftung dem Grunde nach entschieden werden.
IV. Verfahrensrechtliches:
1.Der Vorbehalt in Ansehung der Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens beruht auf §§ 392 Abs 2, 393 Abs 4 iVm § 52 ZPO.
2. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes im Berufungsverfahren konnte unterbleiben, da bereits die weiterhin gegenständlichen Zahlungsbegehren den Schwellenwert von EUR 30.000,- übersteigen.
3.Die Beurteilung des Verschuldensgrads und des Ausmaßes eines Mitverschuldens hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0087606) wie die Frage, ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt (9 Ob 78/00m; 8 ObA 147/01b; RS0017965).
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegen damit nicht vor, weshalb auszusprechen war, dass die ordentliche Revision gegen das Teil- und Zwischenurteil nicht zulässig ist.
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