Hinsichtlich der der Legalzession des § 1542 RVO unterworfenen Schadenersatzansprüche ist nach der Lehre von Deckungsfonds vorzugehen. Es ist daher zuerst eine dem Mitschuldverhältnis entsprechende Teilung des Gesamtschadens vorzunehmen und der auf diese Weise ermittelte Betrag um die Gesamtsumme der der Klägerin gewährten Sozialversicherungsleistungen zu kürzen (mit ausführlicher Zergliederung der beiden gegensätzlichen Berechnungsmethoden).
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