Es gibt keinen einheitlichen Deckungsfonds, sondern es gilt der Grund der sachlichen und zeitlichen Deckungskongruenz. Die Ansprüche, die dem Verletzten einerseits gegen den Versicherungsträger, andererseits gegen den Haftpflichtigen zustehen, müssen ihrer Art nach gleich sein. (siehe auch 2 Ob 19/52).
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