JudikaturOGH

7Ob48/15g – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. April 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** N*****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 29.769,64 EUR sA und Feststellung, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2015, GZ 1 R 193/14f 53, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. August 2014, GZ 35 Cg 147/10x 49, bestätigt wurde den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, die angefochtene Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung die Zahlung von 29.769,64 EUR sA und die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten auf Grund und im Umfang des Gebäudeversicherungsvertrags aus dem gegenständlichen Schadensfall. Das Feststellungsbegehren bewertete er mit 17.000 EUR.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab und das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands, jedoch den Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts gerichtete Revision des Klägers legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor. Ob der Oberste Gerichtshof zu einer Entscheidung über dieses Rechtsmittel funktionell zuständig ist, kann jedoch mangels eines Bewertungsausspruchs in der Berufungsentscheidung noch nicht beurteilt werden.

Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO hat das Berufungsgericht für den Fall, dass der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands bei Übersteigen von 5.000 EUR auch 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Der Kläger bewertete zwar sein Feststellungsbegehren mit 17.000 EUR. Da aber der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO durch eine vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RIS Justiz RS0042296), und das Gericht zweiter Instanz daran auch nicht gebunden ist (RIS Justiz RS0043252), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands vornehmen müssen. Das Fehlen eines solchen Ausspruchs führt zu einer entsprechenden Ergänzung (RIS Justiz RS0114386). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 30.000 EUR, läge ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor. Diesfalls hätte das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn die Rechtsmittelwerberin im Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil ein solcher (allfälliger) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserbar ist (RIS Justiz RS0109623).

Sollte das Berufungsgericht in seinem nachzuholenden Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 30.000 EUR bewerten, läge kein Fall des § 508 ZPO vor und das Rechtsmittel wäre als außerordentliches neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Berufungsgericht zurückzustellen.

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