Dem Geschädigten sind Bruttobeträge zuzusprechen.
Rückverweise
…Vorbehalt erfolgten (RS0033612 [T6]). [12] 2. Die vom Geschädigten zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes für Verdienstentgang dar (RS0031017; RS0031597). Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für ihn zu erwarten ist (RS0109819). Die Fälligkeit dieser Steuern…
…Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar, wobei die Fälligkeit dieser Steuern nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs ist (RS0031597 [T1]). Folglich ist dem Geschädigten die vom Schadenersatzbetrag zu zahlende Einkommensteuer zusätzlich zu ersetzen (§ 32 Abs 1 Z 1 lit…
…zB Einkommensteuer, zu bezahlen hat (RIS-Justiz RS0028339). Die vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar (RIS-Justiz RS0031597 [T1]; RS0031017). Umgekehrt soll der Hinterbliebene aber auch nicht besser gestellt werden, als er ohne Tötung des Unterhaltspflichtigen stünde (RIS-Justiz RS0031391 [T4]; Reischauer in…
…des zu leistenden Schadenersatzes dar; die Fälligkeit dieser Steuern ist nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs (RIS-Justiz RS0031017 [T7 und T8]; RS0031597 [T1]). Die Steuern und sonstigen Abgaben für die entgangenen Bruttoeinkünfte und die (Brutto )Schadenersatzleistung sind in zeitlicher Hinsicht zum gleichen Stichtag zu rechnen. Die auf…