8Ob300/00a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Graeme S*****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A***** Bergbahnen AG, *****, vertreten durch Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 396.154,-- sA und Feststellung (Streitwert S 100.000,--) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2000, GZ 4 R 212/00h-52, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Mai 2000, GZ 57 Cg 84/99k-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden teils bestätigt, teils dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss des bestätigten Teiles und des bereits rechtskräftigen Zuspruches von S 178.077,-- samt 4 % Zinsen seit 15. April 1997 und der Feststellung der Haftung der Beklagten zu 50 % für sämtliche unfallkausalen Schäden aus dem Schiunfall vom 24. Februar 1997 zu lauten haben:
"1.) Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters den Betrag von S 356.154,-- samt 4 % Zinsen seit 15. April 1997 zu bezahlen.
2.) Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei dem Kläger für sämtliche zukünftigen unfallkausalen Schäden aus dem Schiunfall vom 24. Februar 1997 haftet.
3.) Das Klagemehrbegehren, die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger weitere S 40.000,-- an Verunstaltungsentschädigung samt 4 % Zinsen seit 15. April 1997 zu bezahlen
wird abgewiesen."
4.) Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit
a) S 115.055,-- (darin enthalten S 14.398,-- USt und S 28.667,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die mit
b) S 37.482,-- (darin enthalten S 4.745,-- USt und S 9.010,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit
c) S 20.334,-- (darin enthalten S 1.512,-- USt und S 11.262,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Nachdem der Kläger einen Schipass für das Schigebiet S***** erworben hatte fuhr er am 24. 2. 1997 bei guten Schnee - und Sichtverhältnissen gemeinsam mit einer Gruppe von Schifahrern die Schipiste Nr. 2 Richtung S***** ab. In der Nähe der Einstiegstelle zum F*****lift teilt sich die auf einem leicht zu befahrenden Gelände verlaufende und 14 m breite Piste. Rechts verläuft die gesicherte und markierte Piste in einer Breite von 8,30 m weiter, während die linke Seite der sich teilenden Piste mit einer Breite von 5,20 m als Zufahrtsweg für bergwärts fahrende Pistenfahrzeuge benutzt wird und eine Neigung von ca. 23 % hat. Beide Pistenteile sind gleich präpariert und weisen jeweils auf der linken Seiten ein rotes Auffangnetz zur Absicherung des Pistenbereiches auf. Dabei findet sich zuerst auf der linken Seite des Zufahrtsweges ein nach rechts verlaufender Richtungspfeil vor einer blauen runden Pistenmarkierungstafel mit einer dahinter stehenden rechteckigen Tafel mit der Aufschrift "Achtung, hier verlassen sie das markierte und gesicherte Schigebiet" "Alpine Gefahren" ebenso dann wieder am linken Rand der Piste Nr. 2. Schistockzäune wurden zur Absperrung des Zufahrtswegs nicht angebracht, da sie von Schifahrern niedergerissen werden. Die Richtungspfeile und die Auffangnetze können auch bei aufmerksamen, die Markierung beachtenden Schifahrern den Eindruck erwecken, dass es sich hier um Markierungen des Pistenrandes des Zufahrtsweges handelt und die Gefahrentafeln nur vor dem links vom Zufahrtsweg befindlichen Abgrund warnen. Der immer wieder von den Schifahrern auch tatsächlich benutzte Zufahrtsweg mündet nach 150 m in eine breite Piste.
Am 24. 2. 1997 gegen 11.30 Uhr kam dann der Kläger mit der Gruppe der Schifahrern mit einer Geschwindigkeit von 25 - 35 km/h zu der Gabelung der Piste und bemerkte, dass das vor ihn fahrende Mitglied der Gruppe den linken Teil der Piste benützte und wechselte auf diesen Zufahrtsweg. Er war ebenso wie der mit ihm fahrende Schifahrer der Meinung, dass es sich bei dem Zufahrtsweg um eine offizielle Piste handelt. Dort verlor er ohne Fremdeinwirkung die Kontrolle und stürzte. Am linken Rand des Zufahrtsweges befand sich jedoch dort, wo das rote Auffangnetz endete ein Weidezaun, der aus runden senkrechten Stahlrohrstehern mit 25 bis 30 cm breiten und 5 cm dicken Querbrettern besteht. Ein Stahlrohrsteher ragte ca 1,5 bis 2 cm über die Schneedecke hinaus. Bei seinem Sturz verletzte sich der Kläger daran indem er sich eine tiefe, ausgedehnte, 30 cm lange Rißquetschwunde an der Oberschenkelrückseite mit Faziendurchtrennung und teilweiser Durchtrennung der Muskulatur zuzog. Der Kläger wurde schließlich genäht und hat heute noch eine L-förmige, teilweise 1 cm breite blasse Narbe, jedoch ohne Veränderung der Beinkontur oder der motorischen Leistung, Kraft und Geschicklichkeit. Das Hautgefühl ist teilweise gestört. Seine Lebensgefährtin nimmt aus ästhetischen Gründen Anstoß an dieser Narbe. Folgeschäden sind in Hinblick auf die Entwicklung der Narbe bei einer Verkleinerung denkbar. An Schmerzen hatte der Kläger Schmerzen schweren Grades im Ausmaß von zwei Tagen, dann solche mittleren Grades im Ausmaß von zehn bis zwölf Tagen und vier Wochen Schmerzen leichtes Grades. Weiters hatte er als Inhaber einer Baufirma einen Verdienstentgang von S 240.000,-- und verschiedene unfallkausale Spesen für Telefon, Krankenhausaufenthalt, Taxifahrten, Ersatz der Schiausrüstung von insgesamt S 16.154,--.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage an Schmerzengeld S 100.000,--, eine Verunstaltungsentschädigung von S 40.000,--, Verdienstentgang in der Höhe von S 240.000,-- und die sonstigen Auslagen aus dem Unfall von zusammen S 16.154,--, insgesamt also S 396.154,--. Ferner begehrte er die Feststellung, dass ihm die beklagte Bergbahn Gesellschaft für alle zukünftigen unfallkausalen Schäden aus dem Schiunfall vom 24. 2. 1997 haftet. Er stützt es im Wesentlichen darauf, dass die von ihm befahrene Piste als normale Piste präpariert und gekennzeichnet gewesen sei, die Beklagte es aber unterlassen habe die senkrechten Stahlrohrsteher des Weidezaunes entlang des Zufahrtsweges entsprechend abzusichern. Überdies seien für ihn als Engländer die in Deutsch gehaltenen Aufschriften der Tafel nicht lesbar gewesen. Die Berechtigung des Feststellungsbegehrens ergebe sich aus der Möglichkeit von weiteren Komplikationen.
Die Beklagte, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, dass der Kläger außerhalb der markierten Pisten entgegen den Richtungspfeilen und Warntafeln sowie dem Fangnetz gefahren sei.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren in Höhe von S 178.077,-- samt 4 % Zinsen seit dem 15. 4. 1997 statt und stellte auch die Haftung der Beklagten für 50 % sämtlicher zukünftiger unfallkausaler Schäden aus dem Schiunfall vom 24. 2. 1997 fest, wies jedoch das darüberhinausgehende Mehrbegehren ab. Es folgerte rechtlich, dass das beklagte Liftunternehmen auf Grund des Beförderungsvertrages mit dem Kläger auch verschiedene Pflichten aus dem von ihm erzeugten Vertrauen in die Qualität der Piste habe. Grundsätzlich sei das Anbringen von Hinweistafeln ausreichend, um das Schipublikum von einer Zufahrt für Pistenfahrzeuge fernzuhalten. Hier seien diese nicht in einer Weise angebracht worden, die jegliche Missverständnisse ausschließe. Der aus der Schneedecke herausragende Stahlrohrsteher stelle eine atypische Gefahr dar, die weder gekennzeichnet noch abgesichert worden sei. Die Unterlassung der unmissverständlichen Bezeichnung, sowohl der mangelnden Befahrbarkeit der Piste als auch der atypischen Gefahr sei der Beklagten zuzurechnen, weshalb sie grundsätzlich für die Vermögensschäden des Klägers und das Schmerzengeld einzustehen habe. Allerdings treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, da er aus ungeklärter Ursache zu Sturz gekommen sei, was bedeute, dass er seine Geschwindigkeit und Fahrweise offensichtlich nicht seinem Können und den Geländeverhältnissen angepasst und auch nicht die Zeichen auf der Piste beachtet habe. Es sei entsprechend § 1304 ABGB eine Verschuldensteilung zu gleichen Teilen vorzunehmen. Zur Gänze nicht zuzusprechen sei jedoch eine Verunstaltungsentschädigung, da die beim Kläger zurückbleibende Narbe nicht als Verunstaltung im Sinne des § 1326 ABGB anzusehen sei. Das Feststellungsbegehren sei schon deshalb berechtigt, da der Kläger wegen der Versteuerung des Verdienstentganges noch auszugleichende steuerliche Nachteile haben könnte, und außerdem auch medizinisch nicht ausgeschlossen werden könne, dass in der Zukunft weitere Schmerzen auftreten.
Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils erhobenen Berufung der beklagten Partei ebensowenig Folge wie der gegen die Abweisung erhobenen Berufung des Klägers. Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nach den in die Beweiswürdigung aufgenommenen Feststellungen entweder wegen einer unangebrachten Geschwindigkeit oder mangelnder Konzentration gestürzt sei und sich daher schuldhaft verhalten habe. Für einen materiellen Schaden, der Voraussetzung für eine Entschädigung wegen Verunstaltung sei, habe der Kläger kein ausreichendes Vorbringen erstattet. Hingegen gehe die undeutliche Markierung zu Lasten der Beklagten die auch eine entsprechende Absicherung für alle knapp neben dem Pistenrand befindlichen Hindernisse oder Gefahrenstellen hätte vornehmen müssen. Dies umfasse auch neben dem Pistenrand über die Schneedecke hinausragende Metallkappen von Stahlrohrstehern.
Die ordentliche Revision erachtet das Berufungsgericht als nicht zulässig, da zur Frage der Sicherung atypischer Gefahren bereits ausreichende Rechtsprechung vorliege und die Ausmittlung der Mitverschuldens keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstelle.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und auch berechtigt. Das Berufungsgericht ist ausgehend von den konkreten Feststellungen des Erstgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach selbst auf fahrtechnische Fehler zurückführende Stürze von Schiläufern ansich noch nicht rechtlich vorwerfbar sind, sondern nur, wenn dem Schifahrer ein dem Sturz vorangegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann, abgewichen (vgl RIS-Justiz RS0023465 = 1 Ob 533/91, 1 Ob 504/93, 1 Ob 309/97s, 1 Ob 401/97w, 5 Ob 182/99x und zuletzt 10 Ob 170/00y) und hat dementsprechend unberechtigt ein Mitverschulden des Klägers angenommen.
Voranzustellen zum Verschulden der Beklagten ist, dass der Pistenhalter verpflichtet ist, atypische Gefahren im unmittelbaren Nahebereich der Piste zu sichern, wobei für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benutzers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend ist (vgl ZVR 1989/132; 1989/140; 1993/161 uva). Dabei wurde auch bereits ausgesprochen, dass die Polsterung und Ummantelung von Stehern bei Einrichtungen zur Abgrenzung der Piste erforderlich ist (vgl 4 Ob 1585/95, 1 Ob 401/97w; zur Sicherung einzelner Liftstützen knapp neben dem Pistenrand EvBl 1981/169, 492). Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Haftung der Beklagten für den auf dem nicht klar markierten Zufahrtsweg ungesichert aus der Schneedecke herausragenden und nicht gekennzeichneten Stahlrohrsteher bejaht. Dem Kläger kann nun aus der Benützung des Zufahrtsweges kein Mitverschulden zugemessen werden. War doch nach den Feststellungen die Markierung so, dass selbst für einen aufmerksamen, die Markierung beobachtenden Schifahrer der Eindruck entstehen konnte, es handle sich auch bei dem Zufahrtsweg um eine Piste. Das entsprach auch der Präparierung und im Übrigen auch den im Akt erliegenden Lichtbildern.
Eine Feststellung, dass der Kläger deshalb gestürzt wäre, weil er zu schnell fuhr oder unkonzentriert war kann dem erstgerichtlichen Urteil nicht entnommen werden. Festgestellt wurde vielmehr nur, dass der Kläger ohne Fremdeinwirkung die Kontrolle über seine Schi verlor und zu Sturz kam. Die Ausführungen in der Beweiswürdigung bringen auch nur zum Ausdruck, dass die Ursachen des Sturzes nicht eruierbar waren. Im Übrigen hat sich die Beklagte auch gar nicht darauf berufen, dass der Kläger durch ein zu schnelles oder unkonzentriertes Fahren selbst den Sturz verschuldet hätte. Es kann unerörtert bleiben, inwieweit bei einem Fahren am Pistenrand schon aus eigenem Sicherheitsinteresse eine erhöhte aktive Aufmerksamkeit und vollkommen kontrolliertes Fahren geboten ist und daraus bei einem Sturz bei Überschreiten des Pistenrandes im Rahmen eines Anscheinsbeweis das typische Bild eines unkontrollierten Fahrens anzunehmen wäre (vgl dazu Pichler, Zur Beweislast für Mitverschulden
in Pistensicherungsfällen, ZVR 1999, 362 ff; EvBl 1999/114 = JBl
1999, 465 = ZVR 1999/66; OGH 3. 10. 2000, 10 Ob 170/00y; ähnlich zum Verhalten vor einer von anderen Schifahrern benutzten Schibrücke OGH 20. 5. 1998, 2 Ob 91/98s). Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor und die Beklagte hat dies nicht eingewandt. Insgesamt erweist sich daher die Revision, soweit sie sich gegen die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers wendet, als berechtigt.
Nicht berechtigt sind allerdings die Ausführungen der Revision, soweit sie geltend macht, dass dem Kläger auch ein Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung zustehe. Das Berufungsgericht hat dazu zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger gar kein ausreichendes Vorbringen für einen solchen Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung erstattet hat. Für die Geltendmachung eines Anspruches nach § 1326 ABGB auf Verunstaltungsentschädigung sind jedenfalls Behauptungen in der Richtung nötig, dass durch die erlittene Verunstaltung das bessere Fortkommen verhindert wird (vgl dazu RIS-Justiz RS0031116 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, so etwa ZVR 1988/131, ZVR 1990/88 und zuletzt 2 Ob 2076/96z). Das Vorbringen des Klägers in erster Instanz erschöpfte sich jedoch darin, dass er ausführte, dass ihm am Oberschenkel eine 30 cm lange Narbe verbleiben werde.
Insgesamt waren daher die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Kläger seine bezüglich der Ausmittlung der Höhe unbekämpft gebliebenen Forderungen auf Schmerzengeld in Höhe von S 100.000,--, Verdienstentgang in Höhe von S 240.000,-- und sonstige Auslagen und Schäden (Taxispesen, Telefonkosten, die Ausrüstung und dergleichen) im Ausmaß von zusammen S 16.154,-- nicht nur zur Hälfte, sondern zur Gänze zuzusprechen waren und dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattzugeben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 43 ZPO. Die Aufwendungen, für die der Kläger eine Anhebung der Ansätze nach § 21 RATG begehrt, wurden nicht genauer bescheinigt. Insoweit hatte ein Zuspruch nicht zu erfolgen. Ebenso für die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Kommissionen zur Beschaffung von Lichtbildern, da diese ohnehin im beigeschafften Akt der Gendarmerie erlagen und ein eigenes Sachverständigengutachten auf Grund eines Lokalaugenscheines eingeholt wurde. Die Kosten dafür waren nach TP 7 zu bemessen, jene für den Schriftsatz vom 1. 12. 1999 nach TP 1. Die für die Reisekosten des Zeugen geltend gemachten Barauslagen konnten nicht berücksichtigt werden, da eine Bestimmung dieser Gebühren nicht nachgewiesen wurde.