BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1326

§ 1326

Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß, zumahl wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, in so fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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