Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. H***** A*****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Dr. Erwin Köll, Mag. Christine Schneider, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K***** J***** M*****, vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 66.099,14 EUR sA (Revisionsinteresse 50.303,97 EUR sA) und Feststellung (3.000 EUR), über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung der Parteienbezeichnung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der direkt an den Obersten Gerichtshof gestellte Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO wird zurückgewiesen.
Ein darin allenfalls enthaltener Antrag auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 9. September 2015, AZ 2 Ob 108/15v, nach § 419 ZPO wird abgewiesen.
Begründung:
Der Kläger beantragte mit direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtetem Schriftsatz die Berichtigung der Parteienbezeichnung des Familiennamens des Beklagten in der am 9. 9. 2015 zu 2 Ob 108/15v ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von „M***** n***** “ auf „M***** ń***** “. Er legte dazu eine Kopie des Verfahrenshilfeantrags des Beklagten in dieser Sache bei und brachte vor, der Beklagte versuche das Exekutionsverfahren zu vereiteln. Der Kläger habe die Berichtigung beim Erstgericht beantragt, nach diesem sei sie aber direkt bei dem Gericht zu beantragen, das die Entscheidung erlassen habe.
Der Beklagte hat sich gegen die Berichtigung ausgesprochen.
Der Antrag ist teils zurück , teils abzuweisen.
1. Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO ist nach dem letzten Satz dieser Bestimmung zwar in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen. Sie ist aber vom Erstgericht zu treffen und im Instanzenzug überprüfbar (vgl 4 Ob 7/90, 9 ObA 178/90 ua).
Hier hat auch das Erstgericht den diesbezüglichen Antrag des Klägers zurückgewiesen; über seinen am selben Tag wie der vorliegende Antrag eingebrachten Rekurs wurde nach der Aktenlage noch nicht entschieden (ON 181 in Band II). Insoweit fehlt es daher derzeit überhaupt an der funktionellen Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs, weshalb der Antrag daher zurückzuweisen war. Auf die Frage, ob eine solche Berichtigung auch noch nach Rechtskraft der Entscheidung zulässig ist (vgl dazu 3 Ob 285/02m; 9 ObA 178/90 [Zahlungsbefehl] und 4 Ob 7/90 [einstweilige Verfügung und Klage nach einem Versäumungsurteil]), muss daher nicht eingegangen werden.
2. Soweit im Antrag des Klägers implizit (auch) ein solcher nach § 419 ZPO zu sehen ist, kommt eine Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern sowie anderen offensichtlichen Unrichtigkeiten nach dieser Bestimmung hier schon deshalb nicht in Frage, weil eine offenbare Unrichtigkeit nicht vorliegt.
Der Kläger hat den Familiennamen des Beklagten selbst über weite Teile des Verfahrens mit „M***** n***** “ und nicht „M***** ń***** “ angegeben, obwohl sich der Beklagte bis zur Anzeige des Vertreterwechsels ON 142 (in Band II) stets schon ab der Klagebeantwortung auch in allen Schriftsätzen so bezeichnet hatte und erst danach mit „M***** n***** “ (vgl auch seine Rechtsmittel ON 151 und 168). Auch hat der Kläger sich nicht gegen die Verwendung letzterer Schreibweise in den in dieser Sache ergangenen Entscheidungen sämtlicher Instanzen (vgl ON 21, 26, 27, 166, 170 uam) gewandt. Letztlich hat er im nunmehrigen Antrag weder einen zweifelsfreien (offiziellen) Nachweis der Schreibweise des Namens des Beklagten erbracht (in einer bloßen Kopie eines Verfahrenshilfeantrags des Beklagten ist ein solcher nicht zu sehen), noch die tatsächliche Verweigerung der Exekutionsführung durch die polnischen Behörden aufgrund des vorhandenen Titels nachgewiesen.
Eine Berichtigung nach § 419 ZPO kommt daher schon deshalb nicht in Frage.
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