JudikaturOGH

RS0044358 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2025

Vertragsauslegung; außerordentliche Revision nicht angenommen: Vom Wortlaut ausgehend, Erforschung der Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerhorizont (§ 914 ABGB).

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