Maßstab für die Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs 2 EKHG ist die Sorgfalt eines sachkundigen, erfahrenen Kraftfahrers. Er haftet daher auch für einen Mangel der besonders geschärften Aufnahmsfähigkeit für rasche Eindrücke (so schon 2 Ob 133/62 = ZVR 1962/245).
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