(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit
1. einem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro oder
2. einem jährlichen Rentenbetrag von 140 000 Euro
für den einzelnen Verletzten begrenzt.
(2) Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abzufinden sind, mit Schäden zusammen, für die eine Rente zu gewähren ist, so kürzt sich der im Abs. 1 für die Rente festgesetzte Höchstbetrag um den Hundertsatz, den der zu leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalshöchstbetrag ausmacht.
(3) Im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge unberührt. Übersteigen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze die nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die Gesamthöchstbeträge sind:
1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs 6 450 000 Euro;
2. für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 7 790 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze überdies je 3 900 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen;
3.für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies 9 120 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.
§ 15 EKHG · EKHG · Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
§ 15 Haftungshöchstbeträge.
…§ 15. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit 1. einem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro oder 2. einem jährlichen Rentenbetrag von…
Art. 32 Artikel XXXII
…Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, zu den §§ 15 und 16 , BGBl. Nr. 48/1959) (Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung) (Anm.: Z 2 Außerkrafttretensbestimmung) (Anm.: Z 3 und 4 ÜR zu anderen…
Art. 41 Artikel XLI
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 15 und 16 , BGBl. Nr. 48/1959) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt…
Art. 10 Artikel X
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 37/2007, zu den §§ 15 und 16 , BGBl. Nr. 48/1959) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai…
§ 9 KHVG 1994 · KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 9 Versicherungssumme
…Setzt sich eine Pauschalversicherungssumme aus Personen- und Sachschäden zusammen, muss die Pauschalversicherungssumme jener aus Personen- und Sachschäden mindestens entsprechen. Gleichzeitig können die in § 15 und § 16 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes ( EKHG ), BGBl. Nr. 48/1959, § 49 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 ( GWG 2011 ), BGBl. I Nr. 107/2011, § 7a…
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