JudikaturOGH

RS0029277 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2018

Auch wenn gemäß Art XI Z 5 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) der Lauf der kurzen Verfallsfrist unter anderem von der Ausfolgung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung abhängig zu machen ist, ändert dies an der Fälligkeit der Entgeltsansprüche gemäß § 1154 ABGB im Zusammenhalt mit Art XV Z 5 des KollV nichts, sodass ab dem Auszahlungstag die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB läuft.

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