Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag. a Schwingenschuh als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 18. August 2026, GZ ** - 79, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 7. Oktober 2003, GZ B*-132, in Verbindung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 19. Februar 2004, GZ 15 Os 167/03-8, der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB (idF BGBl I 134/2002) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (idF BGBl 60/1974) schuldig erkannt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Zum Inhalt des Schuldspruchs, den weiteren chronologischen Verfahrensgang und den eingeholten Äußerungen der fachkundigen Personen (§ 17 Abs 1 Z 2 iVm § 180 Abs 1 StVG [ON 56; ON 63; ON 67.1; ON 69), der Bewährungshilfe (§ 180 Abs 2 erster Satz StVG [ON 57]) und des bedingt Entlassenen (ON 66; ON 68; ON 72.2; ON 74.1; ON 76.1; ON 78, 2) wird auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2 ff) und die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Graz, AZ 1 Bs 196/25w (ON 55.1), verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Mit dem angefochtenen, zuerst mündlich verkündeten (ON 78, 3 [siehe aber § 86 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG]), nachfolgend schriftlich ausgefertigten (zu dessen Relevanz siehe RIS-Justiz RS0096901), Beschluss (ON 79) widerrief das Erstgericht als Senat nach § 18c StVG (dazu Pieber , WK 2 § 18c Rz 4) die A* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 20. August 2019, GZ **-8, gewährte bedingte Entlassung aus der mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Graz als Geschworenengericht, AZ B*, verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe und wies unter einem den Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachgebiet der forensischen Psychiatrie ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 80.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das erkennende Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung gemäß § 53 Abs 1 StGB zu widerrufen, und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es müssen konkrete Anhaltspunkte Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde. Der Widerruf der bedingten Strafnachsicht hat hierbei stets als ultima ratio in Betracht kommende Reaktionsmöglichkeit zu gelten. Der Widerruf der Nachsicht ist nämlich ungeachtet der Überschrift des § 53 StGB nur eine von mehreren in Betracht kommende Reaktionsmöglichkeit ( Jerabek/Ropper, WK 2 § 53 Rz 1 und 9). Die Kriterien für die spezialpräventive Prognose sind weit zu ziehen. So können zur spezialpräventiven Beurteilung beispielsweise auch Tatsachen, die bereits die Strafdrohung bestimmen, nochmals herangezogen werden, ohne das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz) zu verletzen. Auch müssen die spezialpräventiven Umstände nicht mit der neuerlichen strafbaren Handlung in Zusammenhang stehen, sondern es kommt auf die persönliche Entwicklung des Rechtsbrechers insgesamt und die für deren Beurteilung maßgeblichen Umstände an ( Birklbauer/Oberlaber in SbgK § 53 Rz 27).
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2025, AZ **, rechtskräftig am 7. Juli 2025, wegen der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 lit b StGB (zu I.), der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen nach § 208a Abs 1 Z 1 StGB (zu II.), der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 4 StGB (zu III.) und des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 1 StGB nach § 207a Abs 1 StGB (zu IV.) zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, wobei die Taten allesamt innerhalb der Probezeit gesetzt wurden. Die dafür verhängte Freiheitsstrafe wird derzeit vollzogen (vgl ON 75).
Entgegen den (weitwendigen und sich teils wiederholenden) Beschwerdeausführungen wurde auch die spezialpräventive Notwendigkeit des Vollzugs der früheren Strafe zusätzlich zur vorgenannten Strafe mängelfrei begründet. Eingangs ist zu dem wiederholten Verweis auf das vorgelegte Privatgutachten (ON 74.3) auszuführen, dass Privatexperten wie vorliegend Mag. aDdr.in C*, die nicht im Auftrag des Gerichts, sondern auf Ersuchen von Verfahrensbeteiligten Expertisen abgeben, keine Sachverständigen im Sinne der StPO sind (vgl zur Rolle des Privatgutachters RIS-Justiz RS0118421, RS0115646, RS0097292 und RS0098139). Dies gilt selbst dann, wenn diese in die Sachverständigenliste eingetragen sind (RIS-Justiz RS0115646 [T3, T4]). Insofern wäre lediglich der in der privatgutachterlichen Äußerung enthaltene Befund (als Bericht über sinnliche Wahrnehmungen) einer Erörterung zugänglich (RIS-Justiz RS0118421), was im gegenständlichen Fall allerdings ausscheidet, basiert die „fachpsychiatrische Stellungnahme“ doch auf der von der gerichtlich bestellten Sachverständigen (ON 61) erhobenen Befundgrundlage (ON 74.3, 1). Soweit Privatgutachten eine gewisse Kontrollfunktion gegenüber gerichtlich bestellten Sachverständigen entfalten können (ausführlich Hinterhofer/Tipoldin WK-StPO § 125 Rz 26 ff), ist darauf zu verweisen, dass es keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens begründet, wenn neben den vom Sachverständigen logisch korrekt gezogenen Schlussfolgerungen (siehe dazu auch ON 74.3, 3) auch noch andere Schlüsse im Bereich des Möglichen liegen (11 Os 26/16g; 14 Os 30/14i;
Wenn die Beschwerde ihrem Standpunkt entsprechend ein vorteilhaftes Testergebnisse aus dem von der BEST verwendeten psychologischen Prognoseinstrumenten (ON 56.1, 10 [PCL-R von 16]) isoliert herausgreift und dies in Relation zur Einschätzung der Sachverständigen (ON 63, 22 [PCL-R von 24]) setzt, übersieht sie, dass die Testungen nur einen Teil der Grundlagen der kriminalprognostischen Einschätzung bilden (OLG Wien, AZ 18 Bs 286/24a) und übergeht überdies, dass der Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der BEST (ON 67.1, 11 f [„ Neigung zur Täuschung “; „ Kognitive Verzerrung “; „ kein Verständnis für seine tatbegünstigenden, innerpsychischen, Faktoren “]) – etwa in der Facette I („ Trickreich sprachgewandter Blender mit oberflächlichem Charme “; „ Erheblich übersteigendes Selbstwertgefühl “; „ Pathologisches Lügen “; „ Betrügerisch manipulatives Verhalten “) und der Facette II („ Gefühlskälte; Mangel an Empathie “; „ Mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, Verantwortung für eigenes Handeln zu übernehmen “) mit Höchstwerten scort und nur knapp unter dem Cut-Off-Wert von 25 zur Beschreibung von Psychopathie liegt. Verbleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die von der hier bestellten Sachverständigen vorgenommene Testung auch in dem Gutachten der Sachverständigen Mag. a D* im Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz, AZ **, eine deutliche Bestätigung findet. Dort wurde – in weitgehender Übereinstimmung mit der hier bestellten Sachverständigen – ebenfalls ein PCL-R-Wert von 23 ermittelt, sodass die hier getroffene Einschätzung auch durch die unabhängig im genannten Verfahren erfolgte gutachterliche Beurteilung gestützt wird.
Die Annahme, dass zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung der Widerruf der gewährten bedingten Entlassung geboten erscheint, um A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ist ausgehend von der Anlasstat des Mordes (zur Indizwirkung der Anlasstat für die Prognose[tat] vgl. RIS-JustizRS0097777; OLG Graz, AZ 1 Bs 101/25z), der konstatierten narzisstischen und histronischen Persönlichkeitsstruktur (ON 56.1, 11) verbunden mit den manipulativen und empahtielosen Ausprägungen (ON 63, 29), der neuerlichen mehrmaligen (teils einschlägigen [RIS-Justiz RS0091943]) Tatbegehung trotz offener Probezeit nach einem langjährigen Vollzug wegen eines Kapitalverbrechens trotz laufender Betreuung durch die Bewährungshilfe und stattgefundener Psychotherapie (vgl auch RIS-Justiz RS0092638) sowie den Ausführungen der bestellten Sachverständigen (ON 63, 30; ON 69, 9), nicht zu beanstanden. Daran vermögen die in der Beschwerde erwähnten Schutzfaktoren (ON 80.1, 7) nichts zu ändern, weil die überwiegende Mehrzahl der genannte Faktoren (Teilnahme an Therapie; Bereitschaft zur weiteren Behandlung, Einhaltung institutioneller Vorgaben) eine ernstgemeinte Veränderungsbereitschaft des bedingt Entlassenen zur Voraussetzungen haben (vgl OLG Graz, AZ 1 Bs 20/25p; 10 Bs 209/25y), was angesichts der von mehreren Experten konstatierten und sich auch aus der Aktenlage widerspiegelnden (dazu ON 55.1, 5) Manipulationstendenz des A* in Übereinstimmung mit dem eingeholten Gutachten (ON 63, 39 [„ Zusammenfassend zeigt sich bei Herrn A* keine erfolgreiche Entwicklung innerhalb seiner Probezeit… “]) bezweifelt werden muss. Daran vermag auch die vom bedingt Entlassenen eigens verfasste Stellungnahme (ON 72.2) nichts zu ändern. Vielmehr dokumentiert diese den subtilen Versuch, das Ausmaß und die Art seiner Verantwortungsübernahme an die aktuelle Verfahrenslage sowie die von der bestellten Gutachterin aufgezeigten Persönlichkeitsdefizite anzupassen und zugleich den Fokus vom eingeholten Gutachten auf die für seinen Standpunkt vermeintlich günstigere Stellungnahme der BEST beziehungsweise das seinerzeitige Gutachten der Mag.
Da weder Bewährungshilfe bzw. Weisungen zur Psychotherapie, noch der drohende Widerruf einer womöglich lebenslangen Freiheitsstrafe den bedingt Entlassenen von der wiederholten Delinquenz abhalten konnten, kann nicht angenommen werden (vgl auch ON 63, 29), dass diese weniger eingriffsintensiven Instrumente ausreichend deliktabhaltend wirken (§ 53 Abs 3 StGB), zumal sich der bedingt Entlassene in der Vergangenheit im Wissen um seine stattgefundene Delinquenz aktiv um die Aufhebung der bereits einmal angeordneten Maßnahmen bemühte (ON 36.3; ON 37.3). Als Konsequenz daraus bleibt entgegen der Beschwerde daher nur der neuerliche Vollzug der verhängten Strafe.
Letztlich war auch dem Antrag auf Einholung eines weiteren unabhängigen forensisch-psychiatrischen bzw. kriminalprognostischen Gutachtens (ON 80.1, 23) nicht nachzukommen. Nach § 127 Abs 3 StPO ist nur dann ein weiterer Sachverständiger beizuziehen ist, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist oder die Angaben zweier – von Gericht beigezogene (RIS-Justiz RS0120023 [T10]) – Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die hieraus gezogenen Schlüsse erheblich voneinander abweichen und sich die Bedenken nicht durch Befragungen beseitigen lassen. Unabhängig davon, dass keiner dieser Gründe schlüssig behauptet wird (vgl zu diesem Erfordernis aber RIS-Justiz RS0117263, RS0102833; Hinterhoferin WK-StPO § 127 Rz 30 ff) sind diese Kriterien gegenständlich auch nicht erfüllt, ist doch das Gutachten einleuchtend und in sich widerspruchslos. Damit besteht weder für eine Ergänzung des Gutachtens noch für eine Beiziehung weiterer Sachverständiger Anlass. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden ist, stellt keinen Grund für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens dar (vgl auch RIS-Justiz RS0097433, RS0117263).
Da der angefochtene Beschluss der Sach-und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 180 Abs 1, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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