JudikaturOLG Graz

1Bs20/25p – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
11. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. Jänner 2025, GZ **-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der am ** in ** geborene, österreichische Staatsbürger, A* wurde im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 2 erster Fall StGB sowie mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 fünfter Fall StGB, nach § 207a Abs 3 erster Fall StGB, nach § 207a Abs 3 zweiter und vierter Fall StGB, nach § 207a Abs 1 Z 2 fünfter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und des Vergehens der fortgesetzten Belästigung im Wege eines Computersystems nach § 107c Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie gemäß § 21 Abs 2 StGB (aF) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht).

Die Freiheitsstrafe ist infolge Anrechnung der Anhaltezeit gemäß § 24 Abs 1 zweiter Satz StGB seit 26. Mai 2022 vollzogen (ON 2.2,2). Die Maßnahme wird seit 28. Jänner 2021 in der Justizanstalt Graz-Karlau vollzogen (ON 2.2,1, ON 2.3 und ON 2.4).

Anlässlich der nach § 25 Abs 3 StGB von Amts wegen durchzuführenden alljährlichen Überprüfung leitete das Erstgericht das gegenständliche Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ein.

Mit angefochtenen Beschluss vom 7. Jänner 2025 (ON 16) sprach das Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern nach Anhörung des Untergebrachten und den jeweiligen Vertreterinnen der Haftentlassenenhilfe und der Justizanstalt samt der zuständigen Case-Managerin des Psychologischen Dienstes (ON 15), aus, dass die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig sei (ON 15,2). Unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses meldete der Betroffene das Rechtsmittel der Beschwerde an und erklärte, dass er diese selbst ausführen bzw. von einem Verteidiger ausführen lassen wolle. Zu diesem Zweck beantragte der Untergebrachte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung der Beschwerde (ON 15, 2).

Der gegen den Beschluss auf Abweisung der Verfahrenshilfe (ON 17) erhobenen Beschwerde (ON 19) wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 28. Jänner 2025, AZ 1 Bs 15/25b, nicht Folge gegeben (ON 24.1).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist zwar rechtzeitig, allerdings nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss (ON 17) den Inhalt der Anlassverurteilung, die Stellungnahmen des Untergebrachten (ON 9, ON 11, ON 13, ON 18), des Anstaltsleiters (ON 2.2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), das im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, eingeholte psychiatrische Gutachten Dris. B* samt dessen Ergänzung (siehe Ordner Beilagen), die forensische Stellungnahme des Departments Maßnahmenvollzug (ON 2.5) und die Äußerung der Begutachtungs- und Evaluierungsstelle für Gewalt und Sexualstraftäter (BEST [ON 5.2]) sowie die anzuwendenden Normen, somit die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1]).

Gemäß § 47 Absatz 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung, Entwicklung des Angehaltenen im forensisch-therapeutischen Zentrum, nach seiner Person, seines Gesundheitszustandes, seinem Vorleben und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.

Entsprechend den in § 47 Abs 2 StGB normierten Prüfungskriterien kommen als wichtige in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände auch dessen Eigenschaften, früheres Verhalten im Krankheitszustand, seine Krankheitseinsicht und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht. Zum Vorleben zählt nicht nur mit gerichtlicher Strafe bedrohtes Verhalten. An den Gesundheitszustand können prognostische Erwartungen geknüpft werden; so wird beispielsweise die Befürchtung von Gewaltdelinquenz davon unzweifelhaft beeinflusst ( Haslwanter , WK 2 § 25 Rz 1 ff Rz 13). Die Befürchtung von Delinquenz, die jener der jeweils geforderten Prognosetat(en) nach Art oder Schwere nicht entspricht, steht bedingter Entlassung nicht entgegen. Auch wenn nach den dargelegten Erkenntnisquellen keine hohe Wahrscheinlichkeit der Prognosetat(en) mehr anzunehmen ist, muss bedingt entlassen werden ( Haslwanter , aaO Rz 14).

Die Aufrechterhaltung der freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme nach § 21 StGB idgF setzt demnach (siehe auch OGH 11 Os 80/23h; OLG Graz, 9 Bs 112/23y) voraus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung folgende Kriterien vorliegen:

Ohne ausdrückliche Bejahung dieser Kriterien darf die vorbeugende Maßnahme nach § 21 StGB nicht aufrechterhalten werden (zum Ganzen Ratz, WK 2 § 21 Rz 23 f, OLG Graz 10 Bs 212/18d, 8 Bs 323/19i, 1 Bs 123/22f u.v.a.).

Ausgehend vom schlüssigen Gutachten Dris. B* vom 18. Oktober 2023 samt dessen Ergänzungsgutachten vom 14. Dezember 2023 im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, von der ausführlichen forensischen Stellungnahme des Departments Maßnahmenvollzug vom 30. August 2024 (ON 2.5) sowie der Stellungnahme der BEST vom 30. September 2024 (ON 5.2), auf welche Verfahrensergebnisse sich das Erstgericht bei seiner Entscheidung maßgeblich stützte, ist die erstgerichtliche Annahme des Fortbestands der Gefährlichkeit des Untergebrachten, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, wie auch der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nicht korrekturbedürftig.

Den Beschwerdeargumenten ist zu entgegnen, dass – konform dem Erstgericht (ON 16,13) – für eine Gutachtenserörterung, des im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, eingeholten Gutachtens von Dr. B* keine Veranlassung bestand, zumal dieses – vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten (ON 13,3 […“ so wie im Gutachten von Dr. B*, lege artis angeführt“… ]) – keine Mangelhaftigkeit aufweist. Ob eine Case-Managerin der Justizanstalt Graz-Karlau dieses Gutachten allenfalls nicht verstanden hat, ist ohne Relevanz, muss dieses doch nur für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar sein ( Kirchbacher , StPO 15 § 127 Rz 2/1). Im Übrigen ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entgegnen, dass die Case-Managerin lediglich ausführt (ON 2.5,36), dass die im genannten Gutachten beschriebenen positiven Entwicklungen von Seiten des Fachteams nicht nachvollzogen werden können. Insoweit wird das Gutachten keinesfalls in seiner Gesamtheit negiert oder außer Acht gelassen.

Auch die Kritik, wonach ein aktuelles Sachverständigengutachten einzuholen sei, ist aus dem Gesetz (§ 25 Abs 3 StGB), das bloß auf eine mindestens alljährliche Prüfung abstellt, nicht abzuleiten. Die Beiziehung eines Sachverständigen ist bloß im Rahmen des gebundenen Ermessens geboten, wenn dies beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (RIS-Justiz RS0087517; Pieber, WK 2 StVG § 17 Rz 8 und § 162 Rz 18). Fallaktuell liegt diese Erforderlichkeit aufgrund der ausführlichen forensischen Stellungnahme sowie des als ausreichend aktuell zu betrachtenden Gutachtens des Dr. B* nicht vor. Der Umstand, dass gegen die Case-Managerin der Justizanstalt (C*, MSc) vom Untergebrachten eine Anzeige erstattet wurde und er diese als befangen betrachte, ist ebenso unbeachtlich, handelt es sich doch nach der Systematik des § 152a Abs 2 StVG bei der genannten Person um eine Zeugin ( Pieber , WK 2 StVG § 152a Rz 5), deren Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sind. An der Richtigkeit und Objektivität der verfassten Stellungnahme (ON 2.5) bestehen keine Bedenken. Die Beschwerdekritik, dass die beantragte Zeugin, (C*, MSc) zur Anhörung nicht geladen wurde, entbehrt angesichts ihrer Teilnahme an der Anhörung (ON 15,2) jeglicher Grundlage; auch replizierte der Beschwerdeführer dort doch auf ihre Ausführungen.

Sowohl das unverändert aktuelle, schlüssige Sachverständigengutachten Dris. B* als auch das Department Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Graz-Karlau gelangten zum Ergebnis, dass beim Untergebrachten weiterhin die unterbringungsursächlich schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, nämlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, dissozialen, narzisstischen, dependenten und haltlosen Anteilen vorliegt (ON 2.5,39), wobei der Untergebrachte zwar eine Therapiebereitschaft, aber nach wie vor keine tatsächliche Veränderungsbereitschaft (ON 2.5,38) zeigt. Eine therapeutische Auseinandersetzung scheitert (nach wie vor [siehe dazu bereits die Ausführungen in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz, AZ 9 Bs 33/24g]) an der mangelnden effektiven Einlassung auf die Therapie und der inhaltlichen Auseinandersetzng auch mit seiner sexuellen Deviation. Der Untergebrachte betrachtet sich selbst als „austherapiert“ (ON 15,2), bekundet dabei aber gleichzeitig seine Bereitschaft mit einem Therapeuten zusammenzuarbeiten, was die in der Stellungnahme (ON 25.2,38) beschriebene primär extrinsische Motivation a prima vista schlüssig macht. Im Übrigen kommt es nicht allein darauf an, ob der Beschwerdeführer das Therapieangebot in Anspruch genommen hat bzw. in Zukunft wieder in Anspruch nehmen will und einen unauffälligen Vollzugsverlauf aufweist, sondern ob darüber hinaus die qualifizierte Gefährlichkeit hinlänglich abgeklungen ist. Eine Therapie stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient der Bewirkung einer Verhaltensänderung und dem damit einhergehenden Abbau der Gefährlichkeit (siehe auch § 164 StVG).

Mit seinen weitwendigen Verweisen, wonach der ursprünglich einweisungsrelevante „sexuelle Sadismus“ nicht mehr bestehe und dies auch durch das Oberlandesgericht Graz (gemeint wohl in der Entscheidung AZ 9 Bs 148/23t) bestätigt worden sei, dringt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durch, besteht doch nach den vorliegenden Unterlagen unbestreitbar eine Kombination aus schwerer Persönlichkeits- und sexueller Störung (siehe dazu auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz, AZ 9 Bs 33/24g). Mithin besteht eine nachhaltige und schwerwiegende psychische Störung fest, die maßgeblichen Einfluss auf die der (den) Anlasstat(en) gleichartige Taten und auf schwere Sexualdelinquenz hat. Demgemäß kann das Zurücktreten einzelner Komponenten der psychischen Störung, hier (vermeintlich) des sexuellen Sadismus, angesichts der diagnostizierten Kombination der störungsrelevanten Anteile keinen gänzlichen Entfall der psychischen Störung bewirken. Verbleibt in diesem Zusammenhang jedoch anzumerken, dass an der Berücksichtigung des der Meldung vom 7. September 2023 zu Grunde liegenden Briefs des Untergebrachten – der die Verfassung zuvor auch eingestand (ON 2.5,30), dies aber nunmehr (mehr oder weniger) in Abrede stellt (ON 22.1,3) – an einen Mitinsassen, wo er bezogen auf dessen Sexualität eine Unterwerfung wünschte und sich durch Inaussichtstellen von der Übernahme von Kosten in eine Machtposition brachte, in Rahmen der forensischen Stellungnahme keine Bedenken bestehen. Diese Verhaltensmuster sind, wie sich aus den Vor-Urteilen ergibt (siehe dazu auch die Darstellung in ON 2.5,4), dem Untergebrachten nämlich nicht wesensfremd und damit im Lichte der obigen rechtlichen Ausführungen auch für die Prüfung der Fortsetzung der Maßnahme beachtlich.

Nach wie vor ist nach der Aufführung und Entwicklung des Untergebrachten in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen mit hoher Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0090401) auch zu befürchten, dass er außerhalb der strafrechtlichen Unterbringung in absehbarer Zukunft, nämlich innerhalb einiger Monate (siehe entgegen den Beschwerdeausführungen die Seite 38 des Gutachtens des Dr. B* vom 18. Oktober 2023), unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, wie etwa geschlechtliche Nötigungen nach § 202 StGB (auch zum Nachteil von Minderjährigen [ Nimmervoll , Haftrecht 3 Z 681]), aber auch die Herstellung bzw. das Anbieten von bildlichem sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen iSd § 207a StGB (siehe OLG Linz, 8 Bs 38/23d) begehen werde, zumal der Untergebrachte (unter anderem) bereits zweimal wegen dieser Delikte verurteilt worden ist (Positionen 6. und 7. bzw. Position 8. und 9. der Strafregisterauskunft [ON 4]).

Maßgebend ist insoweit, dass bei dem mehrfach vorbestraften Untergebrachten, der zum Teil während des Vollzugs der zum AZ ** des Landesgerichts Korneuburg angeordneten Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB, zum Teil nach der bedingten Entlassung daraus während aufrechter Therapie delinquierte, mithin als Hochrisikotäter anzusehen ist, eine Vielzahl an Faktoren prognostisch ungünstig wirken, so insbesondere die starken kognitiven Verzerrungen, die Bagatellisierungstendenz hinsichtlich seiner Delinquenz, eine Externalisierung der Verantwortung bei gleichzeitig alternativen Erklärungsmodellen (siehe auch ON 5.2,3; ON 2.5,39) sowie die nicht gegebene therapeutische Auseinandersetzung bzw. ernsthafte Veränderungsbereitschaft samt der notwendigen konsequenten Bearbeitung der risikorelevanten Faktoren. Solcherart kann die (multifaktorielle) Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, durch Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB außerhalb der Unterbringung derzeit noch nicht hintangehalten werden (vgl. Haslwanter, aaO § 47 Rz 6, 8 und 10 aE).

Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es sich beim weiteren Beschwerdeargument, er habe sich im Maßnahmenvollzug nichts zu Schulden kommen lassen, sodass die für die Gefährlichkeitsprognose naheliegende Aktualität nicht vorliege, um einen Zirkelschluss handelt, wird er doch gerade zur Hintanhaltung weiterer schwerer Delinquenz im Maßnahmenvollzug angehalten. Das Vorbringen, dass er sich innerhalb der Justizanstalt leicht einen Internetzugang besorgen und in alte Verhaltensmuster (damit gemeint weitere Delikte nach § 207a StGB) zurückfallen hätte können, entzieht sich vor dem Hintergrund des § 33 bzw. § 107 Abs 1 Z 5 StVG einer sachlichen Erwiderung und vernachlässigt zudem, dass die Prognoseentscheidung auch andere Delikte umfasst.

Auch ist es unrichtig, dass sich aus dem Sachverständigengutachten Dris. B* eine vorbehaltlose bedingte Entlassung ergeben würde, wird diese doch nur bei – einem hier nicht vorliegenden – „positiven Verhalten“, damit gemeint eine glaubhafte Störungs- und Deliktseinsicht, die vor allem im Zuge der (nunmehr ausgesetzten) Psychotherapie evaluiert werden kann, empfohlen.

Letztlich verfängt auch die Kritik an der ausgesetzten Therapie und dem Unterbleiben von vollzugslockernden Maßnahmen nicht. Zwar unterliegen Behörden der Verpflichtung, auf das Ziel hinzuarbeiten, die angehaltene Person auf ihre Entlassung vorzubereiten, etwa auch indem sie bestimmte Vergünstigungen zu gewähren haben, jedoch besteht diese Pflicht nur, wenn es die Situation gestattet (EGMR 20.7.2017, Bsw 11537/11, Lorenz gegen Österreich ). In casu liegt ein solcher Fall jedoch gerade nicht vor, weil die Gründe, weshalb dem Angehaltenen bislang keine Erprobung im Rahmen einer Unterbrechung der Unterbringung bzw. eine Fortsetzung der Therapie geboten werden konnte, in seiner Person gelegen sind. Ein subjektiv-öffentliches Rechts auf eine den Vollzugszwecken nicht dienende Behandlung besteht jedoch nicht (OLG Wien, 32 Bs 51/21s mwN).

Die vom Vollzugsgericht ausgesprochene Notwendigkeit der weiteren Unterbringung ist daher gegeben, weshalb die Beschwerde erfolglos bleiben muss.

R echtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

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