JudikaturOGH

RS0097777 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1994

Beim Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ist schon im Hinblick auf das Gesetz (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO ".... wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen;") die Anlaßtat von entscheidender Bedeutung, womit die Prognose auf weitere strafbare Handlungen mit ebenso schweren Folgen indiziert wird (11 Os 88/93).

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