RS0097777 – OGH Rechtssatz
Beim Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ist schon im Hinblick auf das Gesetz (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO ".... wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen;") die Anlaßtat von entscheidender Bedeutung, womit die Prognose auf weitere strafbare Handlungen mit ebenso schweren Folgen indiziert wird (11 Os 88/93).