Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* und andere Personen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Juni 2025, GZ B*-1441, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. Oktober 2024, GZ B*-1363, das auch zahlreiche Adhäsionserkenntnisse und Verfallsaussprüche (siehe US 138ff) enthält, wurde – soweit für die Beschwerde relevant – der am ** in ** geborene, italienische Staatsbürger, A* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (zu I.) und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (zu V.) schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Zeit von 23. April 2023, 12:00 Uhr, bis 23. Oktober 2024, 11:30 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte A*
Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen sowie seine Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 151 bis 631 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil wurden vom Angeklagten unmittelbar nach der Verkündung die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 1362,23). Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) meldete in Bezug auf A* das Rechtsmittel der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an (ON 1369) und führte dieses bereits aus (ON 1410). Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. April 2025 (ON 1408) wurde dem Angeklagten A* gemäß § 285 Abs 2 StPO eine Fristverlängerung von drei Monaten für die Ausführung des angemeldeten Rechtsmittel gewährt.
Zum vorgelagerten Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 26. September 2024, AZ 1 Bs 127/24x (ON 1325), und vom 16. Juni 2025, AZ 1 Bs 80/25m (ON 1439), sowie den angefochtenen Beschluss (BS 1ff) verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3 und T 4]).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 25. Juni 2025 (ON 1441) wurde - nach Fortsetzung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 16. Juni 2025, AZ 1 Bs 80/25m (ON 1439) - der Antrag des Verurteilten A* (ON 1424) - nach Verzicht auf Durchführung (siehe § 173a Abs 2 iVm § 175 Abs 4 StPO) einer Haftprüfungsverhandlung (ON 1429,2) - auf Fortsetzung der Untersuchungshaft im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 173a StPO) abgewiesen.
Dagegen wendet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 1446) mit dem wesentlichen Argument, die aktuellen, nunmehr geordneten, Lebensumstände seien unzureichend berücksichtigt und die vorliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse samt der Aussagekraft über künftige Straftaten sowie die Annahme der Fluchtgefahr seien verfehlt gewürdigt worden. Zudem sei der Angeklagte durch Abweisung seines Antrags schlechter gestellt als der Mitangeklagte X* und würde der Anschein der fehlenden Unvoreingenommenheit der erkennenden Richterin bestehen. Letztlich sei der Angeklagte auch in seinem Recht nach Art 8 EMRK verletzt.
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption äußerte sich ablehnend zum Antrag (ON 1.989)
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
§ 173a StPO ermöglicht, die Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest zu vollziehen; es handelt sich daher um eine spezielle Form des Vollzugs der Untersuchungshaft und nicht um eine Alternative dazu (statt aller Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173a Rz 1). Der Beschluss, mit dem über einen Antrag auf weiteren Vollzug der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest entschieden wurde, ist kein Beschluss auf Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ( Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173a Rz 6 und 11; OGH 15 Os 7/21z; OLG Wien 31 Bs 179/23k; OLG Innsbruck, 6 Bs 43/22g und 7 Bs 249/22h; OLG Graz, 1 Bs 117/24a und 9 Bs 12/25w).
Die Fortsetzung der Untersuchungshaft einerseits und die Ablehnung eines Antrags auf deren weiteren Vollzugs als elektronisch überwachter Hausarrest können daher – wie hier – separat mit Beschwerde angefochten werden (ErläutRV 722 BlgNR 24. GP 10; OLG Innsbruck, 6 Bs 43/22g und 7 Bs 249/22h; OLG Graz 8 Bs 160/21x; vgl. auch 14 Os 27/18d [14 Os 28/18a]), wobei dies auch für den Fall gilt, dass – wie hier – über die Fortsetzung der Untersuchungshaft und deren Vollzug als elektronisch überwachten Hausarrest nicht in einem Beschluss entschieden wird (OLG Graz, 9 Bs 12/25w). Die Voraussetzungen für die grundsätzliche Fortdauer der Untersuchungshaft sind daher fallbezogen nicht Gegenstand der Prüfung durch das Beschwerdegericht, sondern allein der abgewiesene Antrag auf Vollzug der Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests.
Da einer der wesentlichen Zwecke der Untersuchungshaft ist, dem oder den Haftgründen entgegenzuwirken (§ 182 Abs 1 StPO), ist praktisch nur in seltenen Fällen vorstellbar, dass die Zwecke der Untersuchungshaft auch durch den elektronisch überwachten Hausarrest erreicht werden können. Denn wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der (hier:) Angeklagte werde (so weit hier relevant) auf freiem Fuß flüchten oder eine Tat begehen (§ 173 Abs 2 StPO), und wenn die Zwecke der Untersuchungshaft auch nicht durch Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) erreicht werden können, so kann dieser Gefahr in aller Regel auch durch den elektronisch überwachten Hausarrest nicht wirksam begegnet werden ( Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173a Rz 3; Nimmervoll , Haftrecht 3 Rz 1412).
Das Erstgericht ging unter zulässigem (RIS-Justiz RS0124017 [T3 und T 4]) Verweis (BS 4) auf den (damals) nur wenige Tage alten Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Juni 2025 (ON 1439) davon aus, dass – entgegen dem Bericht über die gemäß § 173a Abs 2 StPO durchgeführte Erhebung (ON 1438) – (schon) der fallspezifisch besonders stark ausgeprägten Tatbegehungsgefahr durch einer im elektronischen Hausarrest vollzogenen Untersuchungshaft nicht effektiv vorgebeugt werden kann (BS 4).
Dem kann die Beschwerde nichts Substantielles entgegensetzten. Zur Annahme der Tatbegehungsgefahr (iSd § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO) darf – mangels Änderung wesentlicher Umstände – auf die rund einen Monat alten Ausführungen im Beschluss vom 16. Juni 2025 (ON 1439) verwiesen werden. Warum die Ableitung der Tatbegehungsgefahr aus dem äußeren Tatgeschehen bei einem festgestellten Schaden von rund EUR 20 Millionen in Kombination mit der Verwendung der betrügerisch herausgelockten Gelder für den „luxuriösen Lebensstil“ des Angeklagten, mithin den Modalitäten der abgeurteilten Tat ( Nimmervoll , Haftrecht 3 Z 571), bei einem nunmehr möglichen Einkommen von lediglich EUR 1.550,00, rechtlich verfehlt sein soll, erklärt die Beschwerde, angesichts des Umstands, dass die Anlasstat die Prognosetat indiziert (RIS-Justiz RS0097777) und die „bestimmten Tatsachen“ iSd § 173 Abs 2 StPO regelmäßig aus dem äußeren Tatgeschehen, den Charaktereigenschaften und Wesenszüge des Beschuldigten abgeleitet werden ( Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 28 mwN), nicht schlüssig. Der Verweis auf die vermeintlich glaubhafte (siehe dazu allerdings Nimmervoll , Haftrecht 3 Z 559, 561f; OLG Wien, 17 Bs 42/24m) Distanzierung zu früheren Straftaten und das damalige Berufsumfeld lässt im Übrigen – wie an mehreren Stellen – die Ausführungen im oben genannten Beschluss (ON 1439, BS 8) gänzlich außer Acht. Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu erwähnen, dass entgegen der Beschwerde (ON 1446,7) im vorgenannten Beschluss nicht nur eine „abstrakte Flucht- und Tatbegehungsgefahr“ sondern eine konkrete (vgl BS 8) Gefahr der genannten Haftgründe konstatiert wurde.
Die in diesem Zusammenhang angebotenen zusätzlichen Maßnahmen (Weisungen und Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe) verfehlen ihr Ziel, weil eine Kombination des elektronisch überwachten Hausarrests mit gelinderen Mittel iSd § 173 Abs 5 StPO im Gesetz nicht vorgesehen ist (OLG Graz, 1 Bs 117/24a). Dies lässt sich schon dadurch ableiten, dass der elektronisch überwachte Hausarrest, als besondere Vollzugsform der Untersuchungshaft, im Falle von der Substituierung der Haft durch gelindere Mittel gar nicht angeordnet werden dürfte ( Pauer in LiKo § 173a StPO Rz 4).
Im angefochtenen Beschluss kann vom Beschwerdegericht die im Rechtsmittel behauptete (ON 1446,4) „pauschale Abwertung des Berufsbildes Online-Marketing“ nicht erblickt werden. Dass der Angeklagte im Bereich der angestrebten Tätigkeit des „Online-Marketings“ Zugang zu elektronischen Geräten jeglicher Art und damit auch zum Internet hat, bedarf keiner näheren Begründung. Da das Gesetz nicht die Gefahr der Verübung gleichartiger Taten, sondern bloß die Gefahr der Tatbegehung gegen das selbe Rechtsgut fordert (RIS-Justiz RS0106644), kann angesichts der verfestigten und imponierenden Neigung des Beschwerdeführers zur Vermögensdelinquenz in Kombination mit der festgestellten Tatanbahnung bzw. Tatbegehung durch Internetdienste, elektronische Medien und Online-Zahlungsdienste (siehe US 154, 156, 162, 165, 175, 181, 245, 601) gerade nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer unter dem Eindruck der Überwachung hinreichend von weiteren, wiederum gegen eben dieses Rechtsgut gerichteten (wenngleich nicht zwingend nach demselben oder einem vergleichbaren modus operandi verübten) strafbaren Handlungen abgehalten werden kann (siehe auch OLG Graz, 10 Bs 112/25h, OLG Wien, 20 Bs 106/23v).
Demnach bedarf es – schon um den Haftzweck „Verhinderung von Prognosetaten“ ( Kirchbacher/Rami in WK StPO Vor §§ 170 – 189 Rz 7/1) zu erreichen – (auch) zum Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung des Vollzugs der Untersuchungshaft in der Anstalt.
Da die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrest neben dem Vorliegen von geordneten Lebensverhältnissen und einem Wohnsitz im Inland kumulativ ( Pauer, aaO Rz 4; Kirchbacher/Rami, aaO Rz 4) zur Voraussetzung hat, dass der Zweck der Anhaltung in Untersuchungshaft durch den elektronisch überwachten Hausarrest gesichert sein muss, dies im vorliegenden Fall aber (zutreffend) verneint wurde, können die in der Beschwerde (weitwendig [und im Übrigen die Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Juni 2025 zur sozialen Integration des Angeklagten in Österreich ignorierenden]) getätigten Ausführungen, trotz der Vorlage von weiteren Beilagen (ON 1446,9ff), zu den geordneten Lebensverhältnissen und der mangelnden Annahme des Haftgrunds der Fluchtgefahr iSd § 173 Abs 2 Z 1 StPO – der allerdings nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist (OLG Graz, 1 Bs 117/24a) – ihr Bewenden finden.
Ebenso wie es im Bereich der Strafzumessung unstatthaft ist auf andere Angeklagte treffende Sanktionen hinzuweisen, weil es stets auf die personale Tatschuld des jeweiligen Straftäters ankommt (RIS-Justiz RS0090631 [T2]; 15 Os 61/02; Mayerhofer , StGB 6 , E 5 zu § 32; OLG Graz, 9 Bs 44/23y), verfehlt der Verweis auf eine „Ungleichbehandlung“ gegenüber anderen (bereits aus der Untersuchungshaft entlassenen) Mitangeklagten ihren Ansatz. Die Beurteilung, ob der Zweck der Anhaltung auch durch einen elektronisch überwachten Hausarrest erreicht werden kann, stellt nämlich eine im Einzelfall im Rahmen gebundenen Ermessens zu treffende Prognoseentscheidung dar (OLG Graz, 8 Bs 160/21x und 1 Bs 117/24a, OLG Wien 32 Bs 96/23m).
Mit der vermeintlichen Verletzung von Artikel 8 MRK hat sich bereits die Entscheidung vom 16. Juni 2025 (ON 1439,10) auseinandergesetzt. Den diese Ausführungen – und den Bezugspunkt verfehlenden (OLG Graz, 1 Bs 117/24a) – Beschwerdeargumenten kann daher mit einem entsprechenden Verweis begegnet werden.
Die mit Verhältnismäßigkeitserwägungen – und der Unschuldsvermutung (siehe allerdings RIS-Justiz RS0119511 [T1]; 11 Os 115/11p) – argumentierende Beschwerde geht erneut im Ansatz fehl, weil die Frage der Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrest keine Frage der Verhältnismäßigkeit, sondern eine Frage der Gesetzmäßigkeit (§ 5 Abs 1 StPO; Venier in Bertel/Venier , Strafprozessordnung 2 § 173a Rz 3) ist. Im gegenständlichen Fall wurden die Voraussetzungen jedoch mängelfrei verneint.
Das (weitere [vom Beschwerdegericht nicht geteilte]) Vorbringen des Angeklagten, wonach (auf das Wesentliche zusammengefasst) „ernstzunehmende Zweifel an der gebotenen Unparteilichkeit und objektiven Distanz der Entscheidungsinstanz“ und die „Sprache der Entscheidung erkennen [lässt], dass nicht mehr zwischen hypothetischer Gefahr und festgestellter Rückfallgefahr unterschieden“ wird, verfehlt den gesetzlichen Bezugspunkt der Beschwerde und ist daher einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich (OLG Graz, 10 Bs 109/19h).
Da der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise