Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag. a Schwingenschuh als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* B* wegen Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 10. Dezember 2025, GZ ** - 48, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 7. Oktober 2003, GZ **-132, der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB (idF BGBl I 134/2002) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (idF BGBl 60/1974) schuldig erkannt und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Dem Schuldspruch zu Folge hat A* B* am 7. Dezember 2002 in **
Nachdem A* B* in der Justizanstalt Karlau eine Strafe von siebzehn Jahren verbüßt hatte, wurde ihm der Rest der Strafe mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 20. August 2019, GZ **-8, bedingt nachgesehen und er am 16. Oktober 2019 unter Auflagen und Setzung einer Probezeit von 10 Jahren bedingt entlassen (ON 8).
Zum weiteren chronologischen Verfahrensgang wird auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2ff) verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Mit dem Urteil des Landesgericht für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2025, AZ **, rechtskräftig am 7. Juli 2025, wurde A* B* wegen der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 lit b StGB (zu I.), der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen nach § 208a Abs 1 Z 1 StGB (zu II.), der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 4 StGB (zu III.) und des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 1 StGB nach § 207a Abs 1 StGB (zu IV.) zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (ON 39.2), die derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini vollzogen wird (ON 49).
Unter einem fasste das Gericht gemäß § 494a Abs 2 StPO den Beschluss, dass die Entscheidung über den Widerruf der dem Angeklagten mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20. August 2019, AZ **, gewährten bedingten Entlassung dem Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vorbehalten bleibt.
Anlässlich der vorgenannten Verurteilung beantragte die Staatsanwaltschaft (ON 1.2), teils nach aufgetragener Konkretisierung (ON 1.4 [siehe allerdings zum amtswegigen Vorgehen und der mangelnden „Konkretisierungspflicht“ der Staatsanwaltschaft OLG Graz, 9 Bs 65/16a]), beim Vollzugsgericht den Widerruf der gewährten bedingten Entlassung.
Das Erstgericht nahm vor Entscheidung über den Widerruf Einsicht in die Akten des Vorurteils zu AZ ** (siehe ON 1.5 und BS 2). Eine persönliche Anhörung des Verurteilten erfolgte nicht. Dem – nachfolgend auch durch einen Verteidiger vertretenen (ON 44) – Verurteilten wurde allerdings eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit (ON 1.4) eingeräumt (siehe auch ON 46.1 bis ON 46.5).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 48) wies das Erstgericht den Antrag auf Widerruf der gewährten bedingten Entlassung mit der auf das Wesentliche zusammengefassten Begründung ab, dass neben der aktuell in Vollzug gesetzten Strafe der weitere Vollzug des bedingt nachgesehenen Strafrests spezialpräventiv nicht indiziert sei, zumal der Verurteilte seine Therapiebesuche lückenlos vorweisen konnte und einer geregelten Arbeit nachging, sodass die entsprechenden Auflagen, wie auch die Bewährungshilfe, aufgehoben werden konnte. Ebenso wenig seien derzeit erneute Weisungen oder die Beigebung der Bewährungshilfe notwendig.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 50 = ON 52.1), mit der (zusammengefasst) eine mangelhafte Begründung des Beschlusses moniert und der Widerruf der bedingten Entlassung in eventu eine Kassation des Beschlusses begehrt wird.
Der Verurteilte erstattete eine Gegenäußerung.
Die Beschwerde ist in ihrem Kassationsbegehren berechtigt.
Voranzustellen ist, dass das Beschwerdegericht weder an das Beschwerdevorbringen noch die Begründung des angefochtenen Beschlusses gebunden ist und demnach auch aus anderen Erwägungen zur Bestätigung oder Kassation der angefochtenen Entscheidung gelangen kann (RIS-Justiz RS0132827; Ratz in WK-StPO Vor §§ 280-296a Rz 6/1).
Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das erkennende Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung gemäß § 53 Abs 1 StGB zu widerrufen, und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es müssen konkrete Anhaltspunkte Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde. Der Widerruf der bedingten Strafnachsicht hat hierbei stets als ultima ratio in Betracht kommende Reaktionsmöglichkeit zu gelten. Der Widerruf der Nachsicht ist nämlich ungeachtet der Überschrift des § 53 StGB nur eine von mehreren in Betracht kommende Reaktionsmöglichkeit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 53 Rz 1 und 9). Die Kriterien für die spezialpräventive Prognose sind weit zu ziehen. So können zur spezialpräventiven Beurteilung beispielsweise auch Tatsachen, die bereits die Strafdrohung bestimmen, nochmals herangezogen werden, ohne das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz) zu verletzen. Auch müssen die spezialpräventiven Umstände nicht mit der neuerlichen strafbaren Handlung in Zusammenhang stehen, sondern es kommt auf die persönliche Entwicklung des Rechtsbrechers insgesamt und die für deren Beurteilung maßgeblichen Umstände an ( Birklbauer/Oberlaber in Salzburger Kommentar § 53 Rz 27).
Vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung hat das Vollzugsgericht stets in die Akten über das Straf- oder Unterbringungsverfahren Einsicht zu nehmen und „womöglich“ den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören (§ 180 Abs 2 StVG). Eine bindende Regelung darüber, auf welche Art und Weise die Anhörung stattzufinden hat, enthält das Gesetz nicht (12 Os 127/25f).
Die Staatsanwaltschaft reklamiert zu Recht, dass dem erstinstanzlichen Beschluss Stoffsammlungs- und Begründungsmängel anhaften.
So bezog sich das Erstgericht in der Verneinung spezialpräventiver Erforderlichkeit des Widerrufs lediglich auf die neuerliche Hafterfahrung und das damit geschaffene „Bewusstsein von harschen Konsequenzen“, ohne sich mit den teilweise auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden (RIS-Justiz RS0091943) Anlasstaten während aufrechter Probezeit (dazu Birklbauer/Oberlaber,aaO Rz 27) und deren Einfluss auf die Wohlverhaltensprognose näher auseinanderzusetzen (zur Indizwirkung der Anlasstat für die Prognose[tat] vgl. RIS-Justiz RS0097777; OLG Graz, AZ 1 Bs 101/25z).
Wenngleich der Verurteilte dies in der Gegenäußerung bestreitet, muss doch seine Verantwortung im Anlassverfahren (ON 40,5 [„ Das war würde ich sagen eine „b'soffene G'schicht “]) näher hinterfragt werden. Denn das Fehlen von Substanzmissbrauch (siehe ON3,34 [„... kein Alkohol- oder Drogenmissbrauch bekannt…“]) sowie die Unauffälligkeit der Sexualanamnese (ON 3,23) waren entscheidende Faktoren für die vormalige bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe (ON 8,3), sodass deren Vorliegen eine erhebliche Steigerung des Rückfallsrisikos indiziert. Bei der Bewertung der regelmäßigen Arbeit und der „lückenlosen Therapiebesuche“ als progostisch positiv unterliegt das Erstgericht einer Fehlbeurteilung, haben diese Rahmenbedingungen den Verurteilten doch in der Vergangenheit eben nicht von der neuerlichen Tatbegehung abgehalten. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass eine Therapie keinen Selbstzweck darstellt, sondern einer für den Abbau der Gefährlichkeit relevanten Verhaltensänderung dient (siehe auch § 164 StVG; OLG Graz, AZ 1 Bs 20/25p; 10 Bs 209/25y). Angesichts der bereits rund drei Jahre nach der Entlassung einsetzenden (November 2022) und innerhalb weiterer 14 Monate (Jänner 2024) wiederholten Tatausführung weisen die (bereits nach der Begehung der ersten Tat verfassten) Ausführungen des Verurteilten in seinem Antrag auf Aufhebung der Therapieweisung vom 23. Jänner 2023 („ Ich nehme bewusst den Unterschied meiner Einstellungen und Verhalten von damals, vor der Tat und der Inhaftierung, und meinem jetzigen Sein und Leben wahr. Ich bin nun ein „anderer" B*.“), die durch ihn bewirkten positiven Stellungnahmen des Vereins F* (ON 37.2) und seines Therapeuten (ON 36.4) aber auch die nunmehrige Verurteilung wegen des Vergehens der als Bestimmungstäter ausgeführten falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 4 StGB auf eine hohe Manipulationstendenz hin, deren Existenz und Einfluss auf die Wohlverhaltensprognose bislang völlig unerörtert blieb. Vor allem zur Beurteilung dieses Faktors erscheint unter dem Aspekt eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks vom Verurteilten seine persönliche Anhörung unerlässlich.
Soweit das Erstgericht Maßnahmen gemäß § 53 Abs 3 letzter Satz StGB aufgrund der nunmehrigen Haft als nicht zweckmäßig erachtet (siehe auch § 20 Abs 1 StVG [nicht aber die Notwendigkeit]), übersieht es, dass sich die diesbezügliche Entscheidung auf den Zeitraum der Probezeit und somit nicht auf die Zeit der behördlichen Anhaltung bezieht (§ 49 zweiter Satz StGB). Angesichts der (ebenfalls unberücksichtigt gebliebenen) Einschätzung des Verurteilten selbst (ON 46.1,5), wonach die Beendigung der Therapie im Jahr 2023 ein Fehler gewesen sei und er bei Weiterführung nie in diese Situation gekommen wäre, wird das Erstgericht die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen (Weisungen, Bewährungshilfe/Haftentlassenenhilfe) für den Zeitraum nach seiner Enthaftung zu prüfen haben. Dabei wird ein weiteres Mal zu beachten sein, dass die Ausführung der zuletzt abgeurteilten Taten während aufrechter Therapieweisung begonnen haben.
Zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage erweist es sich daher als notwendig eine Stellungnahme des vom Verurteilten freiwillig kontaktierten Verein F* (siehe ON 46.1,5; siehe in diesem Zusammenhang auch RIS-Justiz RS0101846) sowie des psychologischen Dienstes (siehe ON 46.1,6 [im Hinblick auf laufende Therapien und eine mögliche Störung der Sexualpräferenz]) einzuholen. In diesem Sinne bietet es sich auch an die vom Verurteilten im Rahmen seiner Gegenäußerung erwähnte Begutachtung durch die BEST beizuschaffen. Sollte sich dadurch in Kombination mit der im konkreten Einzelfall gebotenen Anhörung keine eindeutige Beurteilungsgrundlage ergeben, wird – wenngleich nicht zwingend vorgeschrieben dennoch in Bezug auf die Kriminalprognostik im Einzelfall indiziert – die Einholung eines Sachverständigengutachtens (siehe auch ON 3 und ON 6) in Betracht zu ziehen sein.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 180 Abs 1, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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