Bei der Beurteilung, ob ein Angeklagter ein Rechtsmittel anmeldet, kommt es auf den gesamten Inhalt seiner Erklärung in ihrem Zusammenhalt und ihrem Sinn, nicht aber auf einzelne von ihm gebrauchte Worte an (KH 3581).
…„den gesamten Haftraum zerschlagen“, wenn er nicht verlegt werde. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig (im Zweifel mit umfassenden Anfechtungswillen; RIS-Justiz RS0099951 [T3]) angemeldete Berufung des Angeklagten (ON 18), die nicht zur Ausführung gelangte. Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe impliziert nach § 498…
…Vorgaben des § 84 Abs 2 StPO – weder auf die Wortwahl noch auf die Einhaltung einer bestimmten Form an (RIS Justiz RS0101785, RS0099951). Zur Rechtzeitigkeit und Beachtlichkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde ist jedoch die deutliche und bestimmte Erklärung erforderlich, ein bezeichnetes Urteil wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe anzufechten (RIS Justiz RS0100007, RS0100000…
…verfehlt - unmissverständlich einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck gebracht, sodass damit deutlich und bestimmt auch Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wurde (§ 284 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0100007, RS0099951, zuletzt 13 Os 178/08p). Die Zustellung der Urteilsausfertigung erfolgte am 18. August 2009 (Rückschein beim weitgehend unjournalisierten AB-Bogen ON 1). Die Ausführung von…
…Urteils anzumelden. Zwar kommt es bei der Anmeldung eines Rechtsmittels weder auf die Wortwahl noch auf die Einhaltung einer bestimmten Form an (RIS-Justiz RS0101785, RS0099951; vgl allerdings § 84 Abs 2 StPO). Zur Rechtzeitigkeit und Beachtlichkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde ist die deutliche und bestimmte Erklärung erforderlich, ein bezeichnetes Urteil…
…ON 483). [4] Wenngleich es bei der Anmeldung eines Rechtsmittels weder auf den Wortlaut noch auf die Einhaltung einer bestimmten Form ankommt (RIS Justiz RS0099951, RS0101785, RS0099067 [T9]; siehe aber § 84 Abs 2 StPO), muss zur Rechtzeitigkeit und Beachtlichkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde deutlich und bestimmt erklärt werden, ein…
…der schriftlichen Anmeldung „offenkundig“ die volle Berufung gemeint, obwohl dieser das Vorliegen von Nichtigkeit bewirkenden Umständen nicht einmal behauptet hatte (vgl RIS Justiz RS0099951 [T2]), geht demnach ins Leere. Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung (§§ 280 zweiter Satz…
…umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck bringend – angemeldete [ON 36 S 13]; § 284 Abs 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0100007 [T7], RS0099951 [T3]) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*. [4] Die Undeutlichkeit behauptende Mängelrüge (Z 5 erster Fall) spricht mit ihrer Kritik, die Urteilsfeststellungen ließen nicht erkennen, welcher…
…binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden. Wenngleich es dabei nicht auf die Wortwahl oder die Einhaltung einer besonderen Form ankommt (RIS-Justiz RS0101785, RS0099951), muss doch deutlich und bestimmt erklärt werden, das (zu bezeichnende) Urteil wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen anzufechten (RIS Justiz RS0100007, RS0100000). Die allgemeine, Nichtigkeitsgründe nicht…
…unmissverständlich einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck bringt, sodass damit deutlich und bestimmt auch Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wurde (§ 284 Abs 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0100007, RS0099951). Die gegen das Urteil - dessen Spruch übrigens entgegen §§ 271 Abs 1 Z 7, 343 Abs 1 StPO im Protokoll über die Hauptverhandlung nicht…
…Os 144/85 = SSt 56/69; 13 Os 106/05w; 14 Os 135/13d; vgl RIS Justiz RS0101920, RS0101767, RS0099951). Die Erwägungen des Landesgerichts Salzburg für die Nichtannahme eines hinreichend deutlichen Anfechtungswillens erweisen sich angesichts fehlender Einschränkung der Anmeldung als spekulativ und lassen deren Erklärungszusammenhang…
…ON 85). [4] Wenngleich es bei der Anmeldung eines Rechtsmittels weder auf den Wortlaut noch auf die Einhaltung einer bestimmten Form ankommt (RIS Justiz RS0099951, RS0101785; siehe aber § 84 Abs 2 StPO), muss deutlich und bestimmt erklärt werden, ein (bezeichnetes) Urteil wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen anzufechten…
…Rechtsmittelbelehrung erklärte der nicht durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte, „Rechtsmittel“ anzumelden (ON 23.3, 28), womit er einen umfassenden Anfechtungswillen (vgl RIS Justiz RS0099951, RS0101920) im Sinn einer Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche zum Ausdruck brachte. [4] Dem Angeklagten wurde…
…kommt es auf den gesamten Inhalt seiner Erklärung in ihrem Zusammenhalt und ihrem Sinn, nicht aber auf einzelne von ihm gebrauchte Worte an (RIS Justiz RS0099951). Denn die Bedeutung der Erklärung einer Prozesspartei hängt grundsätzlich nicht von deren Bezeichnung, sondern von ihrem Inhalt ab (RIS Justiz RS0099973). [8] Nach der von…
… 74). [6] Wenngleich es bei der Anmeldung eines Rechtsmittels weder auf den Wortlaut noch auf die Einhaltung einer bestimmten Form ankommt (RIS Justiz RS0101785, RS0099951, RS0099067 [T9]; siehe aber § 84 Abs 2 StPO), muss zur Rechtzeitigkeit und Beachtlichkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde deutlich und bestimmt erklärt werden, ein (bezeichnetes…
…bedingte Entlassung (ON 13, auch ON 12), der seinem wesentlichen Inhalt nach als Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung zu werten ist (RIS-Justiz RS0099951). Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht. Die Beschwerde des A* ist nicht berechtigt, jene der B* ist nicht zulässig. Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss…
…an einer Amtshandlung und zwar der gesetzmäßigen Führung des genannten Ermittlungsverfahrens, zu hindern versucht. Gegen dieses Urteil richtet sich die mit umfassendem Anfechtungswillen (RIS-Justiz RS0099951) angemeldete Berufung der Angeklagten (ON 38), die wegen Nichtigkeit (Z 5, Z 9 lit a und lit b des §…
…zweier Vergehen, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. Dagegen richtet sich die rechtzeitig - im Sinne eines umfassenden Anfechtungswillens („volle Berufung“; RIS-Justiz RS0099951 [T3]) - wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 8) und fristgerecht zu ON 9 in den Punkten „Nichtigkeit und Strafe“ ausgeführte Berufung des…
…Erstgericht zudem die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten und laufenden Strafverfahrens. Dagegen richtet sich die fristgerecht, im Zweifel im Sinne eines umfassenden Anfechtungsziels (RIS-Justiz RS0099951) angemeldete (ON 44), in der Folge ausschließlich wegen des Ausspruchs über die Strafe ausgeführte (ON 47) und eine Reduktion der Unrechtsfolge anstrebende Berufung des Angeklagten…
…Umstand, dass es hinsichtlich des Spruchpunkts I./ beim Versuch geblieben ist. Dagegen richtet sich die vom unvertretenen Angeklagten im Sinne eines umfassenden Anfechtungswillens (RIS Justiz RS0099951) sogleich angemeldete (ON 18.1, S 23) „volle“, in der Folge wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe begründet ausgeführte (ON 25.2) Berufung. Bei der Behandlung…
…der Lektüre bekannt wurde. Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (PS 6: „volle Berufung“; vgl RIS-Justiz RS0099951 [T3] zum daraus ableitbaren umfassenden Anfechtungswillen), in weiterer Folge nur wegen des Ausspruchs über die Schuld fristgerecht ausgeführte Berufung der Antragstellerin (ON 13.1). Auf ihre…
…StGB“, mildernd hingegen kein Umstand gewertet. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom damals noch unvertretenen Angeklagten im Sinne eines umfassenden Anfechtungswillens (RIS-Justiz RS0099951) fristgerecht angemeldete (ON 19: „Berufung und Nichtigkeit“) und von seinem nunmehrigen Verteidiger zu ON 23 ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe. Die…
…zum Nachteil einer Angehörigen, mildernd hingegen der bisherige untadelige Lebenswandel gewertet. Dagegen richtet sich die vom unvertretenen Angeklagten im Sinne eines umfassenden Anfechtungswillens (RIS-Justiz RS0099951) sogleich angemeldete (ON 21.2 S 7: „volle Berufung“), in der Folge erst am Gerichtstag ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des…
…Anfechtungswillen in Bezug auf den Ausspruch über die Strafe zum Ausdruck (zur Beurteilung einer Rechtsmittelerklärung nicht nach ihrem Wortlaut, sondern ihrem Sinn vgl RIS-Justiz RS0099951). Die schriftliche Ausführung des Rechtsmittels bekämpft das Urteil mit Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 9…
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