7Ra26/25k – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende, die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , Einzelhandelskauffrau, **, vertreten durch Mag. Gernot Götz ua Rechtsanwält:innen in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (eingeschränkt) EUR 12.097,12 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Februar 2025, GZ **-47, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.958,22 (darin enthalten EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war von 5.12.2017 bis 15.7.2022 als Einzelhandelskauffrau im Unternehmen der Beklagten in deren Filiale in ** beschäftigt.
Bereits mit Schreiben vom 27.1.2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.3.2020 auf. Dagegen erhob diese vor dem Landesgericht Klagenfurt als Arbeits und Sozialgericht eine Kündigungsanfechtung. Mit (rechtskräftigem) Urteil (zu **) vom 26.8.2020 wurde diese Kündigung für rechtsunwirksam erklärt.
Mit Schreiben vom 2.5.2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 15.7.2022 erneut auf. Eine neuerliche Anfechtung der Kündigung durch die Klägerin unterblieb.
Noch vor Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten erlitt die Klägerin 2013 zwei tiefe Venenthrombosen. 2014 wurde ihr die Schilddrüse entfernt, wodurch sich eine Autoimmunerkrankung an den Augen (Basedow) entwickelte. 2015 erkrankte die Klägerin an zwei Lungenembolien.
In der gegenständlichen Filiale der Beklagten werden Waren aller Art (für Haushalt, Garten, Handwerk, Kinder etc) verkauft. Filialleiterin war seit Beginn des Jahres 2019 C*.
Im April 2019 wurde bei der Klägerin eine Tumorentfernung operativ vorgenommen, woraus ein längerer Krankenstand resultierte.
Ab Juni 2019 gehörte zum Tätigkeitsbereich der Klägerin der Dienst an der Kassa samt Unterlager sowie das Bepreisen und Einschlichten von Waren. Die Arbeitszeit der Klägerin betrug 25 Wochenstunden.
Im Lauf des Jahres 2019 zeigte sich C* mit den Arbeitsleistungen der Klägerin immer wieder unzufrieden. Die Klägerin fühlte sich dabei von dieser zunehmend ungerecht behandelt und vom Gebietsleiter D* nicht ausreichend unterstützt.
Auch am Samstag, dem 11.1.2020, versah die Klägerin in der Filiale an der Kassa ihren Dienst und schlichtete weiters nach einem Arbeitsauftrag von C* Schachteln mit Salben ein. Neben der Klägerin arbeiteten noch zwei weitere Mitarbeiterinnen. C* hatte an diesem Tag frei. Am Montag, dem 13.1.2020, hatte die Klägerin frei. Am Dienstag, dem 14.1.2020, fühlte sich die Klägerin nach einem Gespräch mit C* und einem Telefonat mit dem Gebietsleiter D* gesundheitlich „eingebrochen“.
Sie suchte deshalb am 15.1.2020 ihren Hausarzt Dr. E* auf. Im Zuge der Untersuchung schilderte die Klägerin diesem Vorfälle aus ihrer Arbeit bei der Beklagten, wonach sie von C* wegen zu langsamer Arbeitsleistungen traktiert, angeschrien und als Lügnerin sowie Diebin dargestellt worden sei, auch D* mit ihr geschrien und sie das alles als schlimm empfunden habe. Die Klägerin verwies darauf, dass sie sich gemobbt fühle und sich ihre gesundheitliche Situation immer verschlimmere, mit depressiven Zuständen, Panikattacken und Schlaflosigkeit.
Dr. E* vermutete darauf gegenüber der Klägerin eine Anpassungsstörung, deren Ursache er auf die von der Klägerin geschilderten Handlungen ihrer Vorgesetzten zurückführte. Er verschrieb der Klägerin zur Behandlung Psychopharmaka. Zur weiteren Abklärung verwies Dr. E* die Klägerin an den Neurologen/Psychiater Dr. F*.
Seit Februar 2020 sucht die Klägerin immer wieder die Psychologin Dr. in G* bei der H* auf, welcher sie ebenfalls Vorfälle aus ihrem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten, wie angeführt, berichtete. Neben einer Aufarbeitung der Darstellungen der Klägerin unterstützt Dr. in G* diese auch bei der Rückkehr in ein normales Alltagsleben.
Im Herbst 2020 wurde die Klägerin zur Abklärung steuerlicher Belange beim Österreichischen Zivilinvalidenverband vorstellig. Dabei wurde ihr auch nahegelegt, ein Ansuchen um einen Behindertenausweis zu stellen. Der Verband übernahm in der Folge die Antragstellung für die Klägerin. Im Zuge des Verfahrens um die Erlangung des Behindertenpasses begab sich die Klägerin auch zur Psychologin Mag. a Dr. in I*. Vorrangig ging es um die Frage, ob der Klägerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar wäre, da diese angab, dass sie Panikattacken bekomme, wenn sie unter Menschenansammlungen sei. Weiters wurden mit Dr. in I* auch von der Klägerin geschilderte Mobbingsituationen im Zuge ihrer Tätigkeit bei der Beklagten thematisiert. Dr. in I* beurteilte darauf, dass bei der Klägerin von einer Anpassungsstörung auszugehen sei, und empfahl eine engmaschige psychotherapeutische Begleitung. Im März 2021 ergänzte Dr. in I* ihre Einschätzung um die Diagnose „originär ängstliche Persönlichkeitsakzentuierung“ und schlug auch Rehamaßnahmen für die Klägerin vor.
Im April 2021 suchte die Klägerin erstmalig Dr. F* auf. Auch diesem berichtete sie über Vorfälle aus ihrem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten, wie zuvor bei Dr. E*, sowie über ihre Beschwerden. Dr. F* hielt als Diagnosen fest, dass bei der Klägerin von einer Angststörung mit Panikattacken, einer Agoraphobie, Insomnie sowie einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei. Eine Diagnose in Bezug auf eine reaktive Störung (Anpassungsstörung) wurde aber nicht mehr gestellt. Dr. F* führte die Beschwerden unter anderem auf die berufliche Situation der Klägerin bei der Beklagten zurück. Die Behandlung, welche bis heute andauert, erfolgt mit Medikamenten.
Über Anraten Dris. F* begab sich die Klägerin von 6.10. bis 17.11.2021 und von 13.7. bis 24.8.2022 auf psychiatrische Rehabilitation in die Klinik J*. Während der Reha wurde die Klägerin mit der führenden Diagnose „Agoraphobie mit Panikstörung“ wegen (unbestimmtem) Mobbing am Arbeitsplatz therapiert.
Aus neurologisch/psychiatrischer Sicht litt die Klägerin seit Jänner 2020 an einer zeitlich begrenzten Anpassungsstörung als psychische Reaktion auf eine erhebliche Belastung, welche nicht konkretisiert auf ein bestimmtes Geschehen ist, sondern auf den Umstand vielfältiger körperlicher Erkrankungen und auch psychischer Störungen in der Vorgeschichte der Klägerin. Weiters bestehen bei der Klägerin eine wiederkehrende rezidivierende depressive Störung, eine Angststörung in verschiedenen Formen, eine Agoraphobie mit Panikstörungen sowie eine ängstlich-depressive Persönlichkeitsakzentuierung.
Aus den vorliegenden Dokumentationen lassen sich bis etwa 2010 durch Krankheiten und damit verbundene Belastungen bedingte psychische Beeinträchtigungen bei der Klägerin zurückverfolgen. Ab etwa 2015 ist eine leichte Verbesserung und Stabilisierung auch auf psychischer Ebene erkennbar. Eine generell erhöhte Ängstlichkeit, die durch eigene und fremde (bei nahestehenden Personen) Erkrankungen, die sowohl Bedrohungscharakter hatten als auch Einschränkungen nach sich zogen, erheblich getriggert wurde, lässt insgesamt eine reduzierte psychische Belastbarkeit (Stressabwehrfähigkeit) bei der Klägerin postulieren.
Die Thematik des letzten Arbeitsplatzes findet bedeutsam in sämtlichen ärztlichen Dokumentationen Erwähnung. Diagnosen mit Angst und sozialem Rückzugsverhalten sind in der ersten Phase eher dominierend. In weiterer Folge finden sich in den Dokumentationen vorwiegend Vermeidungsängste und Rückzugsverhalten, denen die Behandlung gilt.
Die Behandlung der Klägerin ab August 2020 mit antidepressiven Medikamenten war nicht effizient; auch bis August 2022 erfolgte weiter eine reduzierte Medikamentenverabreichung. Infolge des Rückzugsverhaltens der Klägerin suchte diese auch Therapien nicht mehr auf, sodass alternative (Haus-)Behandlungen in Erwägung gezogen wurden.
Auch wenn sich eine längere vielfach belastende Krankheitsvorgeschichte findet, so ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit am letzten Arbeitsplatz von dem Umstand mitbestimmt war, dass die Klägerin psychisch reduziert belastbar war und dadurch sozialen Belastungen eher wenig Ressourcen entgegensetzen konnte. Dies bedeutet, dass bereits geringer sozialer Stress oder Konflikte, wie sie besonders unter ungünstigen Arbeitsplatzbedingungen vorkommen können, nur sehr eingeschränkt bis nicht bewältigt werden konnten.
In den Anamnesen Dris. E*, Dris. I* und Dris. F* sowie in den Rehaaufenthalten ist der Begriff von Mobbing festgehalten. Da die Klägerin den Ärzten die psychisch belastenden Momente bei ihren Tätigkeiten bei der Beklagten schilderte, ist davon auszugehen, dass sie ihre Beeinträchtigungen auf psychischer Ebene auch im Zusammenhang mit dem von ihr erlebten Mobbingverhalten ihrer Vorgesetzten sah und für sich annahm. Die Darstellung der belastenden Bedingungen zeigt, dass die Klägerin als Betroffene eine Beziehung zum psychischen Zustand und den geschilderten Belastungen annehmen konnte.
Eine Entscheidungsunfähigkeit für die Klägerin über den Zeitraum Jänner 2020 bis August 2022 kann aufgrund der vorliegenden Befunde über die Schwere der Erkrankung der Klägerin nicht abgeleitet werden. [A] Die Klägerin war aus psychiatrischer Sicht auch ab Jänner 2020 in der Lage, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, das Thema Schadenersatzansprüche wegen Mobbing bei der Beklagten mit dem Anwalt zu besprechen und über den Rechtsanwalt ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben an die Beklagte zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu stellen. [B] Die eigenhändige Verfassung eines Aufforderungsschreibens wäre der Klägerin über den vorgenannten Zeitraum nicht zuzutrauen gewesen.
Über den Zeitraum Jänner 2020 bis August 2022 hätte die Klägerin aufgrund der psychologischen und psychiatrischen Dokumentationen ein Mobbingverfahren vor Gericht - wie vorliegend mit intensiven Befragungen, belastenden Konfrontationen mit Zeugen und Beiziehung von Sachverständigen - nicht ohne Gesundheitsgefährdung bewältigen bzw aufgrund ihrer damaligen psychischen Situation nicht anstrengen können.
Ab dem 15.1.2020 befand sich die Klägerin abwechselnd im Krankenstand oder war im Zuge der Corona-Pandemie als Risikopatientin von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Der 14.1.2020 blieb daher bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.7.2022 der letzte Arbeitstag der Klägerin. Nach dem 14.1.2020 hatte die Klägerin mit C* und D* keine Kontakte mehr. Zur Geschäftsführung der Beklagten bestanden für die Klägerin nach 14.1.2020 nur mehr insofern Kontakte, als sie zumindest am 22.3.2021, 20.5.2021 und 22.6.2021 schriftlich aufgefordert wurde, ein aktuelles Attest über ihre gesundheitliche Situation bzw ihren aktuellen Impfstatus bei der Beklagten vorzulegen. Zugleich wurde ihr bekannt gegeben, dass bei Verlängerung der Risikosituation die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts nach der Covid-19-Risikogruppenverordnung weiterhin aufrecht sei, sie bei Nichtverlängerung aber wieder zur Arbeit zu erscheinen habe. Die Klägerin kam der [Aufforderung zur] Vorlage weiterer ärztlicher Atteste immer nach.
Nach dem 14.1.2020 war die Klägerin nicht mehr Teil einer WhatsApp-Gruppe bei der Beklagten, über welche die Dienstplaneinteilungen ersichtlich waren.
Im Oktober 2022 und erst über Einschreiten der Arbeiterkammer erhielt die Klägerin ausstehende Entgelte aus der Endabrechnung Juli 2022 von der Beklagten nachbezahlt.
Erstmalig Ende 2021/Anfang 2022 begannen Gespräche der Klägerin mit dem Klagsvertreter über eine außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung der gegenständlichen Ansprüche. Dabei erhielt die Klägerin eine umfassende Beratung, was in einem Verfahren auf sie zukommen könne, wie Einvernahme als Partei, konfrontierende Zeugeneinvernahmen sowie Beiziehung von Sachverständigen.
Im Jänner 2023 forderte die Klägerin erstmalig finanzielle Ansprüche aus einem Mobbinggeschehen bei der Beklagten ein.
Die klagende Partei begehrte von der Beklagten letztlich EUR 12.097,12 samt Zinsen an Schadenersatz aufgrund von Mobbing bzw Bossing sowie die (mit EUR 5.000,00 bewertete) Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden, Folgen und Nachteile (der Klägerin) aus dem Mobbing-/Bossingverhalten ab 1.7.2019; die Klagseinbringung erfolgte am 13.1.2023.
Die Klägerin sei in der Filiale der Beklagten in ** von Dezember 2017 bis 15.7.2022 als Dekorateurin und Kassakraft beschäftigt gewesen. Sie habe ihre Arbeit immer sorgsam und zufriedenstellend erbracht. Anfang 2019 habe C* die Leitung der Filiale übernommen, in welcher die Klägerin gearbeitet habe. Zu deren Führungsstil habe es gehört, sich über einzelne Arbeitnehmer:innen vor der Belegschaft abwertend zu äußern und diese bloßzustellen. Damit sei es ihr gelungen, unliebsame Mitarbeiter:innen aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. C* habe auch die Klägerin gezielt gemobbt/gebosst, indem sie unrichtig behauptet habe, diese habe im Zuge des Kassadienstes Geld (dem Tresor entnommen und) für sich behalten, verrichte Arbeiten, die ihr nicht aufgetragen worden seien, arbeite schlampig und zu langsam, müsse künftig schneller sein und sei unberechtigt nicht zur Arbeit erschienen - obwohl die Klägerin tatsächlich von kurzfristigen Dienstplanänderungen (bewusst) nicht informiert worden sei. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Diebstahls von (Wechsel-)Geld sei der Klägerin - als einziger Mitarbeiterin - in der Folge verboten worden, Geld aus dem Tresor zu holen und die Kassalade selbst zu befüllen. Frau C* habe die Klägerin auch aufgefordert, (schwere) Hebearbeiten zu leisten, obwohl sie gewusst habe, dass die Klägerin solche aufgrund einer Krebsoperation nicht verrichten dürfe, und sich zu rechtfertigen, wenn sie auf die Toilette gehe. Schließlich habe C* die Klägerin vor anwesenden Kunden lautstark bloßgestellt und blamiert. Ihr gesamtes Verhalten sei vorsätzlich sowie schikanös gewesen und habe zum Ziel gehabt, die Klägerin zu demütigen und diese zur Kündigung zu bewegen. Die Klägerin habe die Mobbing-/Bossinghandlungen sowohl dem Bereichsleiter als auch der Unternehmensleiterin (Frau K*) geschildert, welche dagegen aber nichts unternommen hätten. Die Beklagte habe die Klägerin vielmehr als Störfaktor angesehen und bereits am 27.1.2020 die Kündigung ausgesprochen. Diese sei ebenfalls als Mobbing/Bossing zu qualifizieren und wegen Motiv- sowie Sozialwidrigkeit erfolgreich bekämpft worden. Im darüber ergangenen Urteil vom 26.8.2020 sei die Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Klägerin betreffend die Mobbing-/Bossinghandlungen von Frau C* festgestellt worden. Die Beklagte habe ihre Fürsorgepflichten jedoch weiterhin verletzt; dies offensichtlich mit dem Ziel, dass die Klägerin die Nerven verliere und das Arbeitsverhältnis beende. Die Beklagte habe die Kommunikation mit dieser weitgehend eingestellt und die Klägerin auch im Unklaren darüber gelassen, ob und wann notwendige Schutzmaßnahmen aufgrund von deren Zugehörigkeit zur Corona-Risikogruppe umgesetzt würden. Tatsächlich seien nie entsprechende Maßnahmen ergriffen worden, sodass es der Klägerin nicht möglich gewesen sei, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Die Beklagte habe der Klägerin zudem Lohnzettel verspätet und nur über Urgenz zur Verfügung gestellt. Das geschilderte Verhalten habe dieser so zugesetzt, dass ihr die Kraft gefehlt habe, sich auch noch gegen die weitere Kündigung (richtig:) zum 15.7.2022 zur Wehr zu setzen.
Die Beklagte hafte der Klägerin aufgrund der schuldhaften Fürsorgepflichtverletzungen für alle Schäden, Nachteile und Folgen im Zusammenhang mit den geschilderten Mobbing- bzw Bossingattacken. Diese hätten den Höhepunkt am 14.1.2020 erreicht. Damals habe Frau C* die Klägerin wieder einmal vor Kunden unberechtigt angeschrien, dass sie schneller arbeiten müsse und nichts auf die Reihe bringe. Die Klägerin habe sich deshalb Schutz suchend an den Regionalleiter D* gewendet, der sie aber auch angeschrien und gemeint habe, sie solle machen, was Frau C* ihr auftrage, und sich nicht bei ihm ausweinen. Als die Klägerin daraufhin angekündigt habe, sich an Frau K* zu wenden - welche sie eingeschult und eingestellt und welche die Klägerin berechtigt als Führungskraft der Beklagten angesehen habe -, habe Herr D* gemeint, sie solle nicht die Tatsachen verdrehen, er lasse sich von ihr nicht drohen und das Gespräch werde für sie Konsequenzen haben. Daraufhin habe die Klägerin einen Zusammenbruch erlitten und keine klaren Gedanken mehr fassen können. Dies sei das auslösende Ereignis für den ab 15.1.2020 folgenden Krankenstand gewesen. Herr D* habe die Klägerin darüber hinaus bereits im Mai 2019 dazu gedrängt, einen Krankenstand (nach einer Krebsoperation) abzubrechen, um ihren Job behalten zu können.
Durch die Mobbing-/Bossinghandlungen habe die Klägerin körperliche Schäden (Belastungs- und Anpassungsstörungen, welche mitursächlich für die Krebserkrankung gewesen seien, Konzentrations- und Schlafstörungen, Unruhe, Panikattacken, Depressionen und einen Hautausschlag) erlitten, die jedenfalls ein Schmerzengeld von EUR 10.000,00 rechtfertigten. Außerdem habe sie aufgrund der von der Beklagten zu verantwortenden gesundheitlichen Beschwerden für Medikamente und Heilbehelfe bislang EUR 710,35 und an Kosten (Selbstbehalt) für die Behandlung durch Dr. F* EUR 518,41 aufgewendet. Wegen der von Frau C* angeordneten Hebetätigkeiten seien Operationsnarben der Klägerin angeschwollen und Schmerzen aufgetreten, weshalb zur Abklärung eine MRT-Untersuchung notwendig gewesen sei. Dafür habe die Klägerin einen Selbstbehalt von EUR 315,00 bezahlt. Schließlich habe sie für einen von zwei erkrankungsbedingt notwendigen (psychiatrischen) Reha-Aufenthalten EUR 249,20 und für Fahrten zu Untersuchungen sowie Behandlungen (inklusive Mautgebühren) EUR 304,16 aufgewendet. Da durch die massiven Mobbing-/Bossingattacken bedingte Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen seien, habe die Klägerin auch ein Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte für solche hafte.
Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt, da sich die von der Beklagten zu verantwortenden Mobbing-/Bossinghandlungen von Mai 2019 jedenfalls bis zur Kündigung der Klägerin zum 15.7.2022 erstreckt hätten. So habe Frau C* die Klägerin etwa (nach dem letzten Arbeitstag) aus der Mitarbeiter-WhatsApp-Gruppe gelöscht und damit deutlich gemacht, dass diese nicht mehr Teil des Unternehmens sei. Aber auch der Umstand, dass die Zahlung aus der Endabrechnung erst stark verspätet (im Oktober 2022) nach Intervention durch die Arbeiterkammer erfolgt sei, stelle eine Mobbinghandlung dar. Außerdem habe die Beklagte im Schriftverkehr mit der Klägerin während deren Corona-Freistellung nur Forderungen gestellt und nicht einmal die üblichen Gruß- und Abschiedsformeln verwendet. Es handle sich somit um ein durchgehendes Mobbinggeschehen, dessen Ausmaß und gesundheitliche Folgen für die Klägerin erstmals während des zweiten Rehabilitationsaufenthalts im August 2022 erkennbar geworden seien. Erst damals sei sie von den Ärzten darauf hingewiesen worden, dass ihre Anpassungs- und Belastungsstörung „sicher“ auf die massiven Mobbing- und Bossingattacken während ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten zurückzuführen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien der Klägerin somit der Schaden und die Schädigerin bekannt geworden. Die Klägerin habe sich aufgrund des Zusammentreffens ihrer Krebserkrankung mit den im Sommer 2019 beginnenden und bis Oktober 2022 andauernden Mobbinghandlungen bzw Fürsorgepflichtverletzungen, welche der Beklagten zuzurechnen seien, sowie drei Fußoperationen (von 2020 bis 2022) und damit verbundenen „therapeutischen psychischen“ Rückschlägen dauerhaft in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Dieser habe sich erst Mitte August 2022 soweit gebessert, dass die Klägerin nach ihrer Entlassung aus der (zweiten) Reha am 22.8.2022 erstmals in der Lage gewesen sei, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Mobbinghandlungen und Fürsorgepflichtverletzungen einerseits sowie den klagsgegenständlichen Erkrankungen andererseits zu erkennen und „dieses rechtswidrige Verhalten zu verfolgen“. Durch die Anpassungsstörungen und Depressionen sei die Klägerin (bis dahin) nicht in der Lage gewesen, Informationen richtig zu verarbeiten und darauf „wie ein maßgerechter Mensch“ zu reagieren.
Die von der beklagten Partei als Gegenforderung geltend gemachten Anwaltskosten seien im Zuge eines gewöhnlichen Ablaufs im Geschäftsbetrieb entstanden, nicht von der Klägerin verursacht worden und (daher) von der Beklagten selbst zu tragen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Auf das Dienstverhältnis zwischen den Parteien sei der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs zur Anwendung gelangt.
Es sei zunächst unrichtig, dass sich die Klägerin gegen die Kündigung zum 15.7.2022 nicht (mehr) zur Wehr gesetzt habe. Tatsächlich habe sie - bewusst unrichtig - behauptet, aufgrund eines Bescheids vom 22.4.2021 zum Kreis der begünstigt behinderten Arbeitnehmer:innen zu gehören, um die Beklagte zur Rücknahme der Kündigung oder zur Anerkennung von deren Rechtsunwirksamkeit zu bewegen.
Es werde auch bestritten, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin irgendeines als Mobbing oder Bossing zu wertenden Verhaltens schuldig gemacht oder im Zusammenhang damit ihre Fürsorgepflicht verletzt habe. Es sei im Fall der Klägerin keine Situation vorgelegen, die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als Mobbing/Bossing zu qualifizieren sei; eine solche habe diese der Beklagten auch nie angezeigt. Die Klägerin habe (lediglich) „das Schreiben laut Beilage ./A“ an Frau K* geschickt, welche zum damaligen Zeitpunkt (9.10.2019) Minderheitsgesellschafterin der Beklagten ohne offizielle Funktion und Vertretungsbefugnis gewesen sei. Dennoch habe diese den direkten Vorgesetzten von Frau C* (D*) von den Anschuldigungen der Klägerin verständigt. Dieser habe in der Folge das Gespräch mit Frau C* und der Klägerin gesucht, wonach Letztere erklärt habe, dass nun wieder alles passe. Dem Geschäftsführer der Beklagten seien hingegen nie Mobbingsituationen gemeldet worden. Es bleibe somit unklar, welche (zusätzlichen) Abhilfemaßnahmen die Beklagte hätte setzen sollen. Das Vorbringen der klagenden Partei sei zudem zu wenig detailliert; sie schildere insbesondere keine konkreten Mobbingvorfälle (mit genauer Datumsangabe). Etwaige Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin seien ebenso wenig wie mögliche Spät- und Dauerfolgen auf ein von der Beklagten zu verantwortendes Verhalten zurückzuführen. C* sei stets bemüht gewesen, die Klägerin bestmöglich zu fördern und zu unterstützen. Es möge sein, dass sie diese ab und an in normalem Ton zu einer effizienteren Arbeitsweise angehalten habe; dies müsse einer Vorgesetzten aber gestattet sein. Zu lautstarken Bloßstellungen gegenüber Kund:innen sei es nicht gekommen. Die Klägerin habe auch nur im Fall eines Kassadienstes bei einem Toilettengang eine andere Mitarbeiterin um vorübergehende Vertretung ersuchen müssen. Eine Rechtfertigungspflicht habe es in diesem Zusammenhang ebenso wenig gegeben wie einseitige und nicht kommunizierte Dienstplanänderungen. Der Klägerin seien zudem keine ihr körperlich nicht zumutbaren Arbeiten aufgetragen worden. Deren Arbeitsleistung sei vielmehr wenig bis nicht zufriedenstellend gewesen. Sie habe sich zuletzt mehr als ein Jahr lang durchgehend im Krankenstand befunden.
Das Klagebegehren werde auch der Höhe nach bestritten; vor allem das begehrte Schmerzengeld sei weit überhöht. Betreffend die Medikamentenkosten werde die klagende Partei darzustellen haben, für welche (von der Beklagten verursachten) Behandlungen diese angefallen seien; dies insbesondere im Hinblick auf zahlreiche Vorerkrankungen der Klägerin. Gleiches gelte im Zusammenhang mit den Kosten für die Reha-Aufenthalte, zumal sich die Klägerin anscheinend bereits seit Längerem (aus diversen Gründen) in psychologischer bzw psychiatrischer Behandlung befinde.
Außerdem sei ein allfälliger Schadenersatzanspruch der Klägerin verjährt bzw verfristet. Alle von der klagenden Partei geschilderten (vermeintlichen) Mobbinggeschehnisse seien bereits im Schreiben der Klägerin vom 9.10.2019 erwähnt, müssten sich also davor ereignet haben. Mobbing-/Bossinghandlungen nach diesem Zeitpunkt behaupte die klagende Partei nicht. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 13.1.2023 sei somit die 3-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche längst abgelaufen gewesen. Der Klägerin habe der (behauptete) Primärschaden bereits 2019 bekannt sein müssen; sie hätte damals zumindest ein Feststellungsbegehren erheben können. Da sie ab 15.1.2020 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses am 15.7.2022 (wegen diverser Krankenstände, Reha-Aufenthalte sowie coronabedingt) nicht gearbeitet habe, könne es in den letzten 3 Jahren vor der Klagseinbringung zu keinen von der Beklagten zu vertretenden Mobbinghandlungen gekommen sein. Die Klägerin habe sich unmittelbar nach 14.1.2020 in psychologische Behandlung begeben, wobei auch die Vorfälle bei der Arbeit aufgearbeitet worden seien. Spätestens ab diesem Behandlungszeitpunkt sei sie in Kenntnis des (angeblichen) Mobbings bei der Arbeitgeberin gewesen. Nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen hätte sie daraus resultierende Ansprüche gegen die Beklagte bereits binnen 6 Monaten nach Kenntnisnahme geltend machen müssen.
Einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung gegenüber werde ein Schadenersatzanspruch von EUR 3.116,16 aufrechnungsweise eingewendet. Die Beklagte habe Kosten in dieser Höhe für Leistungen der Beklagtenvertreter aufwenden müssen, weil die Klägerin sie durch die tatsachenwidrige Behauptung einer „Begünstigteneigenschaft“ nach dem BEinstG zur Zurücknahme der zum 15.7.2022 ausgesprochenen Kündigung bzw zum Anerkenntnis eines weiterhin aufrechten Dienstverhältnisses bewegen habe wollen. Diese unberechtigten Forderungen hätten (nur) durch das Einschreiten der Beklagtenvertreter abgewehrt werden können.
Mit Urteil vom 26.4.2023 (ON 22) wies das Erstgericht sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren wegen Verfalls bzw Verfristung der geltend gemachten Ansprüche zur Gänze ab.
Das Berufungsgericht gab einer dagegen von der klagenden Partei erhobenen Berufung mit Beschluss vom 18.1.2024 , 7 Ra 26/23g, Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens erklärte es zu weiteren Verfahrenskosten. Begründend führte es unter anderem aus:
Die Berufungswerberin rüge als Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Unterlassung der Beiziehung eines von ihr beantragten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass es ihr erst nach intensiver Behandlung ihrer psychischen Erkrankungen (frühestens) im August 2022 möglich gewesen sei, den eingetretenen Schaden (a) zu realisieren, (b) auf die von der Beklagten zu vertretenden Mobbing-/Bossinghandlungen zurückzuführen und (c) (schriftlich sowie gerichtlich) geltend zu machen. Wäre dieser Beweis gelungen, hätte das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass die klagsweise geltend gemachten Ansprüche nicht verfallen oder verjährt seien.
Im Berufungsverfahren stünden die Anwendbarkeit (a) des Kollektivvertrags für Angestellte im Handel auf das Dienstverhältnis zwischen den Parteien und (b) der vom Erstgericht herangezogenen Verfallsbestimmung auf die klagsweise geltend gemachten Ansprüche nicht infrage. Die Berufungswerberin ziehe zudem die Auslegung, dass (auch) die Verfallsfrist für Schadenersatzansprüche mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen beginne, nicht in Zweifel.
Wenn die klagende Partei behaupte, die Klägerin habe aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands erst (ab) Mitte August 2022 Schaden und Schädiger bzw einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Mobbing-/Bossinghandlungen sowie Fürsorgepflichtverletzungen einerseits und ihren Erkrankungen andererseits erkennen und „dieses rechtswidrige Verhalten“ verfolgen können, sei dies in zweierlei Hinsicht relevant:
1. Gemäß § 1489 ABGB beginne die (3-jährige) Verjährungsfrist für Schadenersatzklagen (erst) zu laufen, sobald der Geschädigten Schaden und Schädiger bekannt seien. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung sei dies der Fall, wenn die Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kenne, dass sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben könne. Die Kenntnis müsse dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten(RS0034524; RS0034951). Dabei komme es auf das von der Geschädigten (subjektiv) zu erwartende Wissen an(vgl RS0034603). Dementsprechend habe diese keine Kenntnis von Schaden und Schädiger im dargestellten Sinn, wenn und solange sie aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage sei, den Zusammenhang zwischen einem bestimmten (schadensstiftenden) Verhalten und ihren Erkrankungen zu begreifen. Davon sei ein subjektiver Irrtum der Berechtigten zu unterscheiden, welcher den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschiebe(RS0020197) .
Mit der positiven Kenntnis von Schaden und Schädiger, wie dargestellt, beginne die Verjährungsfrist aber auch dann zu laufen, wenn die Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern könne und ihr noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese allenfalls noch nicht zur Gänze eingetreten seien. Der drohenden Verjährung (von Ersatzansprüchen für voraussehbare künftige Teil-/Folgeschäden) müsse in einem solchen Fall mit einer Feststellungsklage begegnet werden(RS0050338; RS0097976) .
Dies gelte allerdings nur für den (bereits eingetretenen) Primärschaden und für solche künftigen „Folgeschäden“, die für die Geschädigte (ex ante) bereits objektiv vorhersehbar seien(RS0050338 [T1]; 1 Ob 13/16t Punkt 2.3. mwN). Ebenso lägen bei fortgesetzten schädigenden Handlungen keine verjährungsrechtlich mit dem Primärschaden einheitlich zu beurteilenden Folgeschäden vor, soweit Schäden nur oder auch auf ein späteres Verhalten des Schädigers zurückgingen; in solchen Fällen löse jeder weitere Schadenseintritt einen neuen Verjährungsbeginn aus(1 Ob 13/16t Punkt 2.2. mwN).
Diese für die Verjährung geltenden Grundsätze seien auf die insoweit gleich auszulegende, im konkreten Fall anwendbare Verfallsklausel übertragbar, nach welcher Ansprüche (binnen 6 Monaten nach Fälligkeit) zumindest dem Grunde nach geltend zu machen seien.
2. Aufgrund des Vorbringens, die Klägerin sei erst ab Mitte August 2022 - nach einer Besserung ihres psychischen Zustands - (auch) in der Lage gewesen, das (der Beklagten vorgeworfene) rechtswidrige Verhalten zu verfolgen, sei noch § 1494 Abs 1 ABGB zu beachten. Nach dieser Bestimmung beginne die Verjährungszeit gegen eine (volljährige) Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit an der Durchsetzung ihrer Rechte, also (infolge Handlungsunfähigkeit) an der gehörigen Besorgung der eigenen Angelegenheiten gehindert sei(vgl 1 Ob 258/15w Punkt 3.3) , erst zu laufen, wenn sie die Entscheidungsfähigkeit wieder erlange oder ein gesetzlicher Vertreter die entsprechenden Rechte wahrnehmen könne. Diese Bestimmung sei grundsätzlich auf Verfallsfristen analog anwendbar(vgl RS0034613 zu § 95 EheG). Soweit der Oberste Gerichtshof eine solche Analogie etwa für Ausschlussfristen in AVB verneine, sehe er durch die Berufung auf eine derartige Frist gegenüber einer nicht (voll) handlungsfähigen Person im Hinblick auf § 21 Abs 1 ABGB jedenfalls den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt(7 Ob 47/19s) .
Damit komme im vorliegenden Fall der Frage Bedeutung zu, ob die Klägerin aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung tatsächlich bis Mitte August 2022 (nach Beendigung des zweiten Reha-Aufenthalts) nicht in der Lage gewesen sei, den nunmehr behaupteten Zusammenhang zwischen dem der Beklagten (bzw den Vorgesetzten der Klägerin) vorgeworfenen Verhalten und ihren Erkrankungen zu erkennen und/oder die sich daraus ergebenden Ansprüche gegenüber der Beklagten schriftlich dem Grunde nach und schließlich gerichtlich geltend zu machen .
Das Erstgericht habe somit zu Unrecht die beantragte Einholung eines neurologischen/psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum entscheidungsrelevanten Vorbringen, die Klägerin sei aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands von 2020 bis Mitte August 2022 nicht in der Lage gewesen, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den (behaupteten) Mobbing-/Bossinghandlungen und Fürsorgepflichtverletzungen einerseits sowie den anspruchsbegründenden Erkrankungen andererseits zu erkennen und „das rechtswidrige Verhalten“ zu verfolgen, abgelehnt. Die Einholung eines solchen Gutachtens wäre lediglich dann nicht erforderlich, wenn sich bereits aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten ließe, dass die klagsweise geltend gemachten Ansprüche weder verfallen noch verjährt seien. Dies treffe aber aus folgendem Grund nicht zu:
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen sei bei der Klägerin jedenfalls schon im Jänner 2020 ein Primärschaden in Form von gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechend jenen einer Anpassungsstörung eingetreten, der auf das behauptete Mobbing-/Bossinggeschehen bis 14.1.2020 habe zurückgeführt werden können und auch der Grund für den am 15.1.2020 angetretenen (Langzeit-) Krankenstand sowie für entsprechende Behandlungen gewesen sei. Betreffend den Verfall der eingeklagten Ansprüche sei zu prüfen, ob in den letzten 6 Monaten vor der Geltendmachung von Forderungen aus dem Mobbinggeschehen im Jänner 2023 bzw der Klagseinbringung am 13.1.2023, dh ab Juli 2022, davor nicht vorhersehbare Schäden - etwa in Form einer Verschlechterung des (psychischen) Zustands der Klägerin - eingetreten oder weitere/fortgesetzte Mobbing-/Bossinghandlungen erfolgt seien, die für den behaupteten Schaden, nämlich die krankheitswertigen Beeinträchtigungen der Klägerin, zumindest mitursächlich hätten sein können. Dies sei aber nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall. Aus diesem Grund seien die eingeklagten Ansprüche mangels schriftlicher Geltendmachung dem Grunde nach binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verfallen, außer die Klägerin sei aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung tatsächlich bis August 2022 nicht in der Lage gewesen, einen Zusammenhang zwischen den behaupteten Mobbing-/Bossinghandlungen bzw den der Beklagten vorgeworfenen Fürsorgepflichtverletzungen sowie ihren Erkrankungen zu erkennen und/oder daraus resultierende Schadenersatzforderungen gegenüber der Beklagten schriftlich dem Grunde nach und schließlich (mit anwaltlicher Hilfe) gerichtlich geltend zu machen. Genau dies werde im fortgesetzten Verfahren unter Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zu klären sein. Darüber hinaus liege eine abschließend geklärte Rechtsfrage gemäß § 496 Abs 2 ZPO vor.
Die klagende Partei brachte im zweiten Rechtsgang ergänzend vor, bei der Klägerin hätten sich jedenfalls im Zeitraum zwischen 15.1.2020 und 22.8.2022 eine stark reduzierte psycho-physische Belastbarkeit und ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten in Bezug auf angstbesetzte und konfliktbehaftete Situationen, wie etwa das Arbeitsverhältnis zur Beklagten und eine daraus allenfalls resultierende gerichtliche Auseinandersetzung, gezeigt. Insbesondere der zu erwartenden erheblichen psychischen und physischen Belastung durch einen Rechtsstreit, worüber sie vom Klagsvertreter Ende 2021/Anfang 2022 umfassend informiert worden sei, wäre die Klägerin - bis Ende August 2022 - aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht gewachsen gewesen. Daher habe sie bis dahin ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht verfolgen und durchsetzen können.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Zahlungs- und das Feststellungsbegehren (erneut) zur Gänze ab und verpflichtet die klagende Partei zu einem Prozesskostenersatz von EUR 13.447,62. Dazu stellt es den eingangs wiedergegebenen, mit der Berufung im kursiv dargestellten Umfang bekämpften Sachverhalt fest und beurteilt diesen rechtlich wie folgt:
Gemäß Abschnitt 7A Punkt 1. des auf das vorliegende Arbeitsverhältnis unstrittig anzuwendenden Kollektivvertrags für Handelsangestellte seien Ansprüche der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmerin bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen; bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibe die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt. Diese Verfallsklausel komme auch auf die geltend gemachten Schadenersatzansprüche zur Anwendung; die Frist beginne ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Jedenfalls nach 14.1.2020 hätten keine Mobbing-/Bossinghandlungen gegenüber der Klägerin mehr stattgefunden. Von da an sei sie durchgehend, also auch im Zeitraum Anfang 2020 bis Ende August 2022 voll entscheidungsfähig und in der Lage gewesen, einen Zusammenhang zwischen den von ihr ab Jänner 2020 gegenüber ihren Ärzt:innen thematisierten und als belastend empfundenen Mobbing- bzw Bossingsituationen sowie ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen herzustellen. Die kollektivvertragliche 6-monatige Verfallsfrist habe daher bereits Anfang Jänner 2020 zu laufen begonnen, spätestens aber Ende des Jahres 2021, als die Klägerin mit ihrem Rechtsvertreter die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten erörtert habe. Sie hätte fristgerecht einen Rechtsanwalt mit einem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben betreffend die Schadenersatzansprüche beauftragen können. In diesem Fall wäre der Klägerin die 3-jährige Verjährungsfrist zur Einbringung der Klage offengestanden, welche sie letztlich auch gewahrt habe. Der Umstand, dass ihr die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bis August 2022 aufgrund ihres psychischen Zustands nicht zumutbar gewesen sei, sei daher unerheblich. Die Klagsforderungen seien somit zum Zeitpunkt der Klagseinbringung im Jänner 2023 bereits verfallen gewesen.
Dagegen richtet sich die aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der klagenden Partei , mit der sie die Abänderung des bekämpften Urteils im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung anstrebt; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei tritt dem Rechtsmittel in einer Berufungsbeantwortung entgegen und begehrt, diesem keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die Sachverhaltsannahmen [A] zur nicht „ableitbaren“ Entscheidungsunfähigkeit der Klägerin im Zeitraum Jänner 2020 bis August 2022 sowie [B] zu ihrer Befähigung (aus psychiatrischer Sicht), auch ab Jänner 2020 das Thema „Schadenersatzansprüche wegen Mobbings“ mit einem Rechtsanwalt zu besprechen und diese mit einem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben zu beauftragen.
Ersatzweise begehrt sie festzustellen, dass für den genannten Zeitraum (lediglich) eine „generelle“ Entscheidungsunfähigkeit der Klägerin nicht „ableitbar“ und diese aufgrund der (vom Rechtsanwalt) erhaltenen Aufklärung über die Notwendigkeit eines aufwendigen und belastenden Gerichtsverfahrens nicht in der Lage gewesen sei, ihre Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
Das Erstgericht leitete den bekämpften Sachverhalt aus den gutachterlichen Ausführungen des von ihm bestellten Sachverständigen Dr. L* ab, welche es als ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar qualifizierte.
Soweit die Berufungswerberin ausführt, die kursorische und floskelhafte Beweiswürdigung lasse keine Überprüfung zu, aufgrund welcher Ergebnisse des Sachverständigengutachtens (und der Aussage der Klägerin) die bekämpften Feststellungen getroffen worden seien, und damit allenfalls einen Begründungsmangel andeutet, ist ihr zu entgegnen:
Das Erstgericht nahm konkret Bezug auf das Gutachten ON 35 sowie die Erörterungen laut den Protokollen ON 41 und 44. Die Feststellung [A] findet Deckung in den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L* im Rahmen der Gutachtenserörterung vom 8.1.2025 (Protokoll ON 41, Seite 2), wobei dieser tatsächlich die Formulierung verwendete, eine Entscheidungsunfähigkeit der Klägerin (aus den vorliegenden Unterlagen) nicht „grundsätzlich“ ableiten zu können. Da er aber keine Ausnahmen von diesem Grundsatz nannte, entspricht die Sachverhaltsannahme [A] in der getroffenen Form seinen gutachterlichen Schlussfolgerungen. Die Feststellung [B] ergibt sich aus den Erläuterungen des Sachverständigen bei der genannten Tagsatzung (Protokoll ON 41, Seiten 4 f) sowie bei jener vom 19.2.2025 (Protokoll ON 44, Seite 2). Ein Begründungsmangel liegt somit jedenfalls nicht vor.
Der Sachverständige Dr. L* unterschied (für den fraglichen Zeitraum Jänner 2020 bis August 2022) auch klar zwischen der - trotz der psychischen Erkrankungen bestandenen - Fähigkeit der Klägerin, über (von ihr als solches erlebtes) Mobbing zu berichten, einen Zusammenhang zwischen diesem und ihrem beeinträchtigten psychischen Zustand herzustellen, sich mit einem Anwalt zB betreffend das Verfahrensrisiko zu besprechen und diesen Schadenersatzansprüche im Rahmen eines Aufforderungsschreibens stellen zu lassen, sowie andererseits dem Umstand, dass sie nicht in der Lage war, ein (aufgrund zu erwartender Konfrontationen mit Zeugen, intensiver Befragungen oder Untersuchungen durch Sachverständige) mit hoher emotionaler Belastung verbundenes Gerichtsverfahren ohne die Gefahr einer (weiteren) Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zu bewältigen. Es widerspricht daher weder der Logik noch „tatsächlichen Beweisergebnissen“, wenn das Erstgericht eine entsprechende Differenzierung zwischen der außergerichtlichen und der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen in seinen Feststellungen übernimmt.
Dass der Klägerin eine außer gerichtliche Anspruchstellung nur möglich gewesen wäre, wenn sie der Klagsvertreter nicht über das (im Anschluss) zu erwartende belastende (Gerichts-)Verfahren aufgeklärt hätte, ergibt sich weder aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L* noch aus den Schilderungen der Klägerin, wonach sie Ende 2021/Anfang 2022 mit ihrem Anwalt besprochen habe, was in einem möglichen Verfahren auf sie zukomme, und dass sie sich damals nicht zugetraut habe, „das durchzustehen“. Warum dies einer (anwaltlichen) schriftlichen Geltendmachung der nun klagsweise verfolgten Ansprüche dem Grunde nach - zur Wahrung der gesetzlichen Verjährungsfrist - entgegen gestanden sein soll, ist vor dem Hintergrund der dargestellten gutachterlichen Ausführungen nicht nachvollziehbar.
Demnach ist der Beweisrüge ein Erfolg zu versagen. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung daher gemäß § 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG den vom Prozessgericht erster Instanz als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde.
Im Rahmen der Rechtsrüge führt die Berufungswerberin aus, die „Verjährungs- bzw Verfallsfrist“ habe nicht vor August 2022 zu laufen beginnen können, weil sie bis dahin festgestelltermaßen weder zur eigenhändigen Verfassung eines Aufforderungsschreibens noch zur Bewältigung eines „Mobbingverfahrens“ vor Gericht in der Lage gewesen sei.
Dem ist entgegenzuhalten:
Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, kommt es darauf, dass die Klägerin bis August 2022 aufgrund ihrer damaligen psychischen Situation ein Verfahren wie das vorliegende vor Gericht nicht ohne Gesundheitsgefährdung bewältigen bzw „anstrengen“ hätte können, nicht entscheidend an, weil die geltend gemachten Ansprüche nicht mangels rechtzeitiger klagsweiser Geltendmachung verjährt, sondern aufgrund der dargestellten Regelung im Kollektivvertrag verfallen sind. Um dies zu verhindern und die gesetzliche Verjährungsfrist zu wahren, hätte die bloße schriftliche Geltendmachung dem Grunde nach binnen 6 Monaten ab Fälligkeit ausgereicht.
Soweit die Berufungswerberin offenbar auf eine Hemmung dieser Frist gemäß § 1494 Abs 1 ABGB (analog) abstellt, sei zunächst auf die Ausführungen auf Seite 11 des Aufhebungsbeschlusses vom 18. Jänner 2024, 7 Ra 26/23g, verwiesen und dazu ergänzt: Die genannte Bestimmung schützt volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert sind, vor Nachteilen, die ihnen (unter anderem) aus Verjährung entstehen können, und zwar durch die (Fortlauf-)Hemmung der Verjährungsfrist für die Zeit der Entscheidungsunfähigkeit. Erfasst sind damit jene Personen, für die unter der Voraussetzung, dass kein anderer Vertreter vorhanden ist, nach § 271 ABGB ein Erwachsenenvertreter zur Durchsetzung oder Abwehr eines Anspruchs zu bestellen wäre. Die Behauptungs- und Beweislast trifft denjenigen, der sich auf das Vorliegen des Hemmungstatbestands beruft(M. Bydlinski/Thunhart in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1494 Rzz 2, 10 [Stand 31.5.2024, rdb.at]). Nach § 24 Abs 2 ABGB ist entscheidungsfähig, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Relevant sind die individuellen Fähigkeiten einer Person, die sie braucht, um ein im jeweiligen Bereich rechtserhebliches Handeln zu setzen und die dafür notwendigen Entscheidungen - idR über die Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung bzw die Durchsetzung ihrer Rechte - zu treffen (vgl R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.07 § 1494 Rz 2 [Stand 1.1.2022, rdb.at]) .
Im konkreten Fall erfüllte die Klägerin diese Voraussetzungen auch im Zeitraum Jänner 2020 bis August 2022, weil sie damals in der Lage war, einen Rechtsanwalt aufzusuchen - was sie auch tatsächlich tat -, mit diesem Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten wegen Mobbings zu erörtern und solche mithilfe des Anwalts auch geltend zu machen. Der Umstand, dass ihr die „eigenhändige Verfassung“ eines Aufforderungsschreibens nicht zuzutrauen war und sie im genannten Zeitraum ein (besonders belastendes) „Mobbingverfahren“ vor Gericht nicht ohne Gesundheitsgefährdung führen hätte können, beeinträchtigte ihre Entscheidungsfähigkeit im dargestellten Sinn hingegen nicht. Dies gilt jedenfalls für die Entscheidung, durch die Veranlassung der schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen (aus dem behaupteten Mobbinggeschehen) die gesetzliche Verjährungsfrist zu wahren. Die Klägerin kann sich diesbezüglich daher nicht mit Erfolg auf eine Fristenhemmung unter (analoger) Anwendung des § 1494 Abs 1 ABGB berufen.
Dementsprechend wies das Erstgericht das Klagebegehren zutreffend wegen Verfalls der geltend gemachten Ansprüche ab, sodass auch die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt erfolglos bleibt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG, wonach die mit der Berufung vollständig unterlegene klagende Partei der beklagten Partei die zweckentsprechenden und richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat.
Über den Einzelfall hinausgehende, in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs noch nicht beantworteteRechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen, sodass keine Veranlassung bestand, die ordentliche Revision zuzulassen.