(1) Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.
(2) Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.
Rückverweise
GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012
§ 14 Grundsätze der Datenverarbeitung
…der DSGVO der ELGA und eHealth-Supporteinrichtung (§ 17) verarbeitet werden. (2a) Die für die Wahrnehmung der ELGA Teilnehmer/innenrechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs. 2 ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet. (2b) Soweit berufs- oder sozialversicherungsrechtliche Regelungen die Mitgabe von Daten gemäß § …
§ 24e Rechte der Bürger/innen
…zu enthalten, wem gegenüber die Bürger/innen die ihnen zustehenden Rechte geltend machen können. (2) Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs. 2 ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet. (3) Das Recht auf Auskunft über im zentralen Impfregister gespeicherte Daten (Art. …