§ 95 Erlöschen des Aufteilungsanspruchs
§ 95 Erlöschen des Aufteilungsanspruchs — EheG
§ 95 Erlöschen des Aufteilungsanspruchs — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1978
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024836
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird.