Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt, *, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Z* GmbH *, wegen Feststellung einer Insolvenzforderung, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 21.337,97 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2025, GZ 33 R 155/25v-62, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22. August 2025, GZ 46 Cg 104/24z-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Die damals 61-jährige Klägerin kam in einem von der Schuldnerin betriebenen Gastgarten am Nachmittag des 3. 10. 2021 zu Sturz, verletzte sich dabei schwer und begehrt nun Schadenersatz wegen einer Missachtung vertraglicher sowie gesetzlicher Schutz- und Sorgfaltspflichten. Nach Eröffnung eines Insolvenz-, später Konkursverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin sowie Bestreitung durch den Masseverwalter und nunmehrigen Beklagten begehrt sie die Feststellung einer entsprechenden Insolvenzforderung iSd § 110 IO.
[2] Das Restaurant der Schuldnerin, in dem die Klägerin und ihre Familie Stammgäste waren und einen Geburtstag feiern wollten, war auf vier Marktstände aufgeteilt, die in Form eines Vierecks angeordnet waren und eine Einheit bildeten. Zwischen den Marktständen lagen [asphaltierte] Freiflächen, auf denen damals Tische und Sessel aufgestellt waren. Im Freibereich am Kreuzungspunkt zwischen den vier Marktständen befand sich ein aufgespannter Sonnenschirm [nach den festgestellten Fotos mit einem roten Schirm samt weißem Schriftzug], dessen „Podest“ (Schirmständer) etwa 16 cm hoch war. Die Stange des Sonnenschirms war [mittig platziert und] weiß, das Podest war hellgrau und stand auf dem hellgrauen Asphalt. Die im Podest zu dessen Beschwerung befindlichen Betonplatten waren ebenfalls hellgrau. Eine „behördliche Bewilligung“ für das Aufstellen des Schirms lag nicht vor.
[3] Die Klägerin stand gemeinsam mit Familienmitgliedern etwa einen halben Schritt neben dem aufgespannten Sonnenschirm und hatte ihm den Rücken zugewandt. Sie begrüßte eintreffende Gäste, als Personen an ihr vorbeigehen wollten, und trat einen Schritt zurück, um diese vorbeigehen zu lassen. Die Klägerin drehte sich nicht um und warf auch keinen Blick hinter sich, bevor sie den Schritt zurücktrat. Im Zuge dessen stolperte sie über das Podest des Sonnenschirms, kam zu Sturz und verletzte sich.
[4] Die Vorinstanzen wiesen die Klage übereinstimmend mangels Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Schuldnerin ab.
[5] Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil der Oberste Gerichtshof bislang noch nicht Stellung genommen habe, welche Vorkehrungen ein Gastwirt beim Aufstellen eines Sonnenschirms in seinem Gastgarten treffen müsse, und dieser Frage angesichts der steigenden Beliebtheit von „Schanigärten“ über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
[6] Die Klägerin will mit ihrer Revision die Stattgebung ihrer Klage erreichen, dies nunmehr unter Einräumung eines gleichteiligen Verschuldens.
[7] Der Beklagte ließ die Revision unbeantwortet.
[8]Die Revision der Klägerin ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts – mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen .
[9] 1. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt ua dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn ein Streitfall ungeachtet neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann (RS0042656 [T48]). Dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem gleichartigen (oder hinreichend ähnlichen) Fall fehlt, begründet daher noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RS0110702 [T5]).
[10] 2.Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Gastwirt – nach Maßgabe seiner allgemeinen vertraglichen Verkehrssicherungspflichten – für die Sicherheit seines Lokals (samt Außenbereich) zu sorgen und die den Gästen zur Verfügung gestellten Flächen in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten (vgl RS0023421 [insb T14]; RS0016407 [T20]; RS0020753 [insb T1, T4]).
[11]Wer eine Gefahrenquelle schafft – indem er etwa ein Hindernis in den Weg stellt –, hat ganz generell die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung abzuwenden (vgl RS0022778). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei nach der Wahrscheinlichkeit der Schädigung und vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (vgl RS0023726; RS0114360; RS0023487 [T7]).
[12]Auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden (vgl RS0023487 [T17]); die Verkehrssicherungspflichten finden ihre Grenze in der Zumutbarkeit (RS0023397). Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen (vgl RS0023950). So kann etwa auch von einem Geschäftsinhaber nicht die Beseitigung aller nur möglichen Gefahrenquellen gefordert werden, zumal von einem Kunden erwartet werden kann, dass er der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet (vgl RS0023787).
[13]Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste (vgl RS0078150; vgl auchRS0110202; RS0029874; RS0111380).
[14] 3. Die Vorinstanzen gingen im Ergebnis davon aus, dass
- Sonnenschirme zwar zu Unfällen führen können, aber keine per se gefährlichen Gegenstände sind, von denen ein hohes Risiko von schweren Verletzungen ausgeht;
- das Aufstellen von Schirmen in einem Gastgarten als Schutz vor Witterungseinflüssen vielmehr verkehrsüblich und auch unter dem Aspekt von Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich zulässig ist;
- in einem Gastgarten mit „Hindernissen“ am Boden gerechnet werden muss;
- von einem Gast daher eine entsprechende Aufmerksamkeit verlangt werden kann;
- einem Gastwirt hingegen nicht zugemutet werden kann, jegliche, auch „typische“ Gefahren eines Gastgartens, vor denen sich ein Gast leicht selbst schützen kann, zu entfernen oder zu kennzeichnen;
- der konkrete, im „Kreuzungsbereich“ aufgestellte und aufgespannte rote Sonnenschirm mit weißer Stange als solcher für einen Gast jedenfalls erkennbar war;
- der Umstand, dass derartige (große) Schirme in aller Regel auch über (große) Ständer verfügen (müssen), allgemein bekannt ist;
- das konkrete, 16 cm hohe „Podest“ trotz seiner hellgrauen Farbe durchaus auffällig war;
- ein Ausweichen grundsätzlich problemlos möglich gewesen wäre;
- und die unterlassene Kennzeichnung des „Podests“ nicht kausal war, weil die Klägerin nicht nach hinten und auf den Boden blickte, bevor sie den Schritt zurücktrat.
[15] Die Revision hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Schuldnerin an dieser Stelle überhaupt keinen Schirm hätte aufstellen dürfen, keinesfalls aber am Vorfallstag, und wenn, dann eine andere Art der Aufstellung oder Befestigung hätte wählen müssen, zumindest aber den hellgrauen Sockel kennzeichnen hätte müssen.
[16]Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung (oder sonstige erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO) wird damit jedoch nicht aufgezeigt. So ist es keineswegs unvertretbar, dass die Vorinstanzen das Aufstellen eines derartigen Schirms – selbst im „Kreuzungsbereich“, Anfang Oktober, trotz einer Ausschank von Alkohol und ohne besonderes Rechtfertigungsvorbringen – für üblich und zulässig ansahen. Das – sehr wohl festgestellte – Aufspannen am Vorfallstag erhöhte sogar dessen Wahrnehmbarkeit. Mit der Behauptung, dass der Klägerin das Podest bei dessen farblicher Kennzeichnung „mit hoher Wahrscheinlichkeit eher aufgefallen und in Erinnerung geblieben wäre“, und sie diesfalls beim Zurücktreten nicht gestürzt wäre, entfernt sich die Revision vom erstinstanzlichen Vorbringen und den Feststellungen.
[17] 4.Auch der von der Klägerin ins Treffen geführte § 2 AStV über „Verkehrswege“ in Arbeitsstätten vermag daran nichts zu ändern. Zwar können bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten eines Gastwirts die von ihm einzuhaltenden sonstigen Vorschriften und Auflagen sowie der Stand der Technik nicht unbeachtet bleiben (vgl RS0020749; RS0020753 [T5]). § 2 Abs 8 AStV besagt jedoch nur allgemein, dass Hindernisse auf Verkehrswegen zu vermeiden, und wenn dies nicht möglich ist, so zu kennzeichnen sind, „dass eine Gefährdung vermieden wird“. Diese Maßstäbe wurden von den Vorinstanzen aber sehr wohl (mit )berücksichtigt.
[18] Ebenso wenig vermag der Verweis auf eine nicht vorhandene „behördliche Bewilligung“ des Schirms eine unvertretbare Beurteilung aufzuzeigen, ist doch nicht einmal klar, gegen welche Norm die Schuldnerin verstoßen haben soll, was deren Schutzzweck sein und in welchem ursächlichen Zusammenhang dies mit dem Sturz der Klägerin stehen soll.
[19] 5.Schließlich liegen weder die behaupteten sekundären Feststellungsmängel noch die gerügte Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
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