RS0020749 – OGH Rechtssatz
a) Auch bei der Abgrenzung der beherbergungsvertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten sind die einschlägigen öffentlich - rechtlichen Vorschriften und die von den Verwaltungsbehörden erteilten Bewilligungen bedeutsam. Allerdings wird dadurch lediglich der Mindeststandard der dem Verantwortlichen obliegenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen. b) Auch wenn sich der Schutzzweck von Arbeitnehmerschutzvorschriften nur auf die Arbeitnehmer des für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlichen Unternehmers erstreckt, sind doch solche Vorschriften umsomehr dann Ausdruck der Mindestanforderungen an die Sicherheit von Unterkünften, wenn der dafür Verantwortliche diese Räume zur gewerblichen Beherbergung von Gästen nutzt. c) Der Gastwirt hat dem Gast eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Unterkunft zu überlassen; diese Vertragspflichten schließen als geradezu selbstverständliche Nebenpflicht die zumutbare Ausschaltung aller Gefahrenquellen in sich, die von der Unterkunft ausgehen können. Er hat diese daher laufend zu überprüfen und ganz allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste bestimmenden, nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Standard durch ihm zumutbare Instandhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten einzuhalten.