Soweit es um die Unterbringung des Gastes geht, treffen den Gastwirt als vertragliche Nebenpflichten bei Erbringung der Hauptleistung dem Vertragspartner bzw den nach dem Vertrag unterzubringenden Personen als geschützten Dritten gegenüber die gleichen besonderen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten wie beim Bestandvertrag den Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer.
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