Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 153c Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Juni 2026, GZ **-26.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens gegen A* aufgetragen.
Begründung
Mit Strafantrag vom 11. November 2025 (ON 7) legte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt dem am ** geborenen italienischen Staatsangehörigen A* das Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB zur Last.
Demnach soll er im Zeitraum von Dezember 2022 bis Oktober 2023 in ** und ** als Betreiber des in ** situierten Lokals „B*“ als Dienstgeber Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten haben, indem er Dienstnehmeranteile in Höhe von insgesamt 4.721,14 Euro vom Lohn seiner Mitarbeiter einbehielt, jedoch nicht an die Österreichische Gesundheitskasse abführte.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht das Strafverfahren gegen A* wegen § 153c Abs 1 StGB gemäß §§ 203 iVm § 199 StPO unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren und Erteilung der Weisung, den Schaden von 8.326,26 Euro an die Österreichische Gesundheitskasse nach Kräften wieder gutzumachen, vorläufig ein und sah von der Vorschreibung eines Pauschalkostenbeitrags gemäß § 388 Abs 3 (zu ergänzen:) zweiter Satz StPO ab (ON 26.1; ON 25.5, 13).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, die ein diversionelles Vorgehen aufgrund des Vorliegens schwerer Schuld sowie generalpräventiver Bedenken für ausgeschlossen erachtet und einwendet, dass die Österreichische Gesundheitskasse vor einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO als Opfer zu hören gewesen wäre (ON 28).
Der Angeklagte äußerte sich zur Beschwerde, die ihm zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zugestellt wurde (siehe ON 12 des Bs-Akts), nicht.
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 199 StPO hat das Gericht nach Einbringen einer Anklage wegen eines Offizialdelikts unter sinngemäßer Anwendung der §§ 198, 200 bis 209b StPO das Verfahren einzustellen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, der Angeklagte bereit ist, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (RIS-Justiz RS0116299, RS0126734 [T2]), die Schuld des Angeklagten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre, – von Ausnahmen abgesehen – die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge hatte und eine Bestrafung im Hinblick auf die in § 198 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO genannten Maßnahmen – darunter der Bestimmung einer Probezeit mit oder ohne Pflichten gemäß § 203 StPO – aus spezial-und generalpräventiven Gründen nicht geboten erscheint. Dabei ist im Hinblick auf die unterschiedliche Eingriffsintensität der diversionellen Maßnahmen jene zu wählen, die ausreicht, um den Präventionsinteressen iSd § 198 Abs 1 StPO zu genügen ( Schroll/Kert , WK-StPO § 198 Rz 34).
In casu liegen zwar wesentliche Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO, nämlich die Verantwortungsübernahme (ON 4.4) durch den unbescholtenen Angeklagten (vgl ON 9.5; ON 14.2; ON 24; ON 25.3) und die bei einer Gesamtbetrachtung der Tatumstände und der täterspezifischen Schuld insgesamt nicht als auffallend oder ungewöhnlich zu wertende Unwerthöhe vor, jedoch zeigt die Anklagebehörde zutreffend auf, dass ein diversionelles Vorgehen in Form einer Probezeit mit dem Auftrag, den Schaden nach Kräften gutzumachen, gemäß §§ 199 iVm 198, 203 Abs 1 und 2 StPO general-prohibitiven Anforderungen nicht gerecht wird.
Denn das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 153c Abs 1 StGB beeinträchtigt nicht nur die Vermögensinteressen des zuständigen Sozialversicherungsträgers, sondern gefährdet darüber hinaus die Funktionsfähigkeit des solidarisch finanzierten Sozialversicherungssystems. Dieses ist ganz wesentlich darauf angewiesen, dass einbehaltene Dienstnehmerbeiträge ordnungsgemäß und fristgerecht abgeführt werden. Unterbleibt dies, wird die Finanzierung der Sozialversicherung und die gleichmäßige Verteilung der Beitragslast zum Nachteil jener Arbeitgeber beeinträchtigt, die ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen. Damit wird säumigen Arbeitgebern ein ungerechtfertigter Liquiditäts-und Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Unternehmen verschafft, wodurch das Vertrauen in die Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen untergraben wird. Angesichts dieser Auswirkungen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, durch eine spürbare strafrechtliche Reaktion die Verbindlichkeit der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten zu unterstreichen und Nachahmungseffekten entgegenzuwirken.
Angesichts des Gesamtausmaßes der vorenthaltenen Dienstnehmerbeiträge von mehreren tausend Euro, der wiederholten Tatgriffe in Ansehung mehrerer Dienstnehmer und über mehrere Monate hinweg sowie des Umstands, dass der Angeklagte sich auch bislang nicht um eine Wiedergutmachung eines Teils des Schadens bemühte (siehe unveränderten Rückstandsausweis ON 23.2), wird eine diversionelle Erledigung in Form einer Probezeit und dem Auftrag, den Schaden (nunmehr) nach Kräften gutzumachen, den dargelegten generalpräventiven Strafzwecken nicht ausreichend gerecht.
Da somit die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO nicht vorliegen, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Bleibt der Vollständigkeit halber mit Blick auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe zumindest zum Teil die Löhne nicht bezahlt bzw es seien tatsächlich nicht mehr beschäftigte Dienstnehmer bloß verspätet abgemeldet worden (ON 25.5, 6 ff), anzumerken, dass ein iSd § 153c StGB tatbildliches Verhalten erfordert, dass der Dienstgeber in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstnehmerbeiträge die Löhne tatsächlich ausbezahlt hat (RIS-Justiz RS0084575; Kirchbacher/Sadoghiin WK² StGB § 153c Rz 14).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung des Beschwerdegerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden