Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 26. März 2025, GZ **-14.5, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Patrick Hinterleitner, des Angeklagten A* und seines Verteidigers MMag. Manuel Steffen LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene libysche Staatsangehörige A* des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (I./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 288 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* in B*
I./ am 2. „und 10.“ (vgl RIS-Justiz RS0096496) Dezember 2024 C* dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist, indem er in seiner Vernehmung vor Justizwachebeamten der Justizanstalt Stein „und in seiner Zeugenvernehmung vor Kriminalbeamten der Polizeiinspektion B*“ angab, am 29. November 2024 von dem an diesem Tag auf der Abteilung D* seinen Dienst versehenden Justizwachebeamten in seiner Eigenschaft als Justizwachebeamter der Justizanstalt Stein unter Ausnützung seiner Amtsstellung durch mehrere Faustschläge am Körper verletzt worden zu sein, ihn sohin des Vergehens der Körperverletzung nach §(§) 83 Abs 1, 313 StGB falsch beschuldigte;
II./ am 10. Dezember 2024 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung während seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er die zu I./ geschilderten Behauptungen in seiner förmlichen Zeugenvernehmung vor Kriminalbeamten der Polizeiinspektion B* im aufgrund seiner Angaben eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu ** tätigte.
Bei der Strafzumessung wertete der Erstrichter als erschwerend , „die Tatbegehung während Strafhaft“, das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie zwei einschlägige Vorstrafen, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete „volle Berufung“ (ON 14.4, 5), die er in weiterer Folge zu ON 17 wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausführte, und mit der er eine Urteilsaufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht, in eventu eine Urteilsaufhebung und Sachentscheidung, in eventu eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf ein schuldangemessenes Maß und nach § 43 Abs 1 StGB deren bedingte bzw nach „§ 43a Abs 1 StGB“ deren teilbedingte Nachsicht unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr anstrebt.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist nicht berechtigt.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrügenach § 281 Abs 1 Z 10a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Urteilsfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801). Diesen Bezugspunkt verfehlt die Rüge, die das Vorliegen schwerer Schuld betreffend sämtlicher Anklagepunkte schlichtweg negiert und trotz der einschlägigen Vorstrafenbelastung vermeint, eine Verurteilung sei aus spezialpräventiven Erwägungen nicht geboten.
Ausgehend von den Tatsachenfeststellungen (US 4 f) war die deliktsspezifische Unwerthöhe der Schuld des Angeklagten, der offenkundig die allgemeingültigen Regeln des Strafvollzugs in der Justizanstalt Stein, am Freitag nicht einkaufen gehen zu können, nicht akzeptieren wollte und deswegen begann, im Haftraum zu toben, woraufhin er in eine Absonderungszelle verlegt wurde und am 2. Dezember 2024 zu der von ihm gesetzten Ordnungswidrigkeit befragt, die Gelegenheit nutzte, um wissentlich wahrheitswidrig zu behaupten, bei der Verlegung von einem Justizwachebeamten geschlagen worden zu sein und seine falschen Anschuldigungen im daraufhin gegen RevInsp C* eingeleiteten Ermittlungsverfahren als Zeuge wiederholte, als außergewöhnlich und ungewöhnlich einzustufen (vgl RIS-Justiz RS0122090 und RS0116021).
Darüber hinaus mangelte es bei dem die Tatbegehung leugnenden Angeklagten auch an der von der Rechtsprechung geforderten Verantwortungsübernahme (vgl RIS-Justiz RS0116299 [insb T2]), überdies sprechen aufgrund seiner zwei einschlägigen Vorstrafen auch spezialpräventive Erwägungen gegen ein diversionelles Vorgehen.
Generalpräventive Erwägungen stehen aufgrund der Bedeutung wahrheitsgemäßer Angaben von Anzeige erstattenden Personen und Zeugen für die Rechtspflege einem diversionellen Vorgehen gleichermaßen entgegen. Derartigem Verhalten ist durch spürbare Sanktionen entgegenzutreten, um dem Interesse genereller Normtreue in der Bevölkerung und um in offiziös geführten Strafverfahren der Verpflichtung zur objektiven Wahrheitsfindung gerecht zu werden.
War sohin der Berufung wegen Nichtigkeit nicht Folge zu geben, ist auch die Berufung wegen Schuld nicht berechtigt. Der Erstrichter unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte nach erschöpfender Beweisaufnahme und unter Einbeziehung des vom Angeklagten sowie den Zeugen RevInsp C*, RevInsp E*, F* und Dr. G* in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugend dar, wie er zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte. Dabei legte er ausführlich und gestützt auf den gewonnenen persönlichen Eindruck nachvollziehbar dar, warum er den Aussagen der an der Verbringung in die Absonderungszelle beteiligten Justizwachebeamten C* und E* Glauben schenkte und diese den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen zugrunde legte (US 6 f).
Der Erstrichter setzte sich auch ausführlich damit auseinander, warum der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt wurde (US 9). Dabei wurde nicht nur dessen persönlicher Eindruck ins Kalkül gezogen, sondern auch, dass die vom Angeklagten geschilderten Verletzungen nicht mit den im Untersuchungsprotokoll vom 29. November 2024 aufgenommenen (ON 2.7) in Einklang gebracht werden konnten. An der Richtigkeit des Protokolls bestanden für den Tatrichter aufgrund der lebensnahen Schilderungen der befundaufnehmenden und als Zeugin befragten Ärztin Dr. G* zum Zustandekommen des Untersuchungsberichts keine Zweifel (US 7 f). Darüber hinaus wäre auch zu erwarten gewesen, dass Dr. G* – die alles was sie bei Untersuchungen sieht und hört, schriftlich festhält (ON 14.4, 3) – vom Angeklagten geäußerte Misshandlungsvorwürfe und den Wunsch nach einer Anzeigeerstattung protokolliert hätte, wenn er ihr derartiges - wie von ihm erstmals in der Hauptverhandlung behauptet (ON 12.3, 3 und 5) – tatsächlich mitgeteilt hätte.
Zwar ergab sich aus dem als inhaltlich richtig beurteilten Pflegekommentar von F* vom 2. Dezember 2024 (ON 14.3) und dessen Aussage in der Hauptverhandlung (ON 14.4, 1 f) ein anderes Verletzungsbild, als noch im Bericht vom 29. November 2024, doch erörterte der Erstrichter logisch nachvollziehbar, dass die im Bereich des linken Ohres und Auges wahrgenommene Schürfwunde sowie das dortige Hämatom nicht mit dem vom Angeklagten geschilderten Tatgeschehen in Einklang gebracht werden konnten und – ausgehend vom Befund vom 29. November 2024 – diese Verletzungen auch nach der Untersuchung durch die Zeugin Dr. G* erfolgt sein können (US 8 f).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht zulässigerweise und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671) jeweils aus den objektiven Tatumständen ab und es erörterte auch überzeugend, warum die gesteigerte Vorsatzform der Wissentlichkeit gegeben war.
Mit seinen Ausführungen zur Berufung wegen Schuld stellt der Angeklagte dagegen bloß eigene beweiswürdigende Erwägungen an und kritisiert dabei - aus dem Gesamtzusammenhang der erstrichterlichen Ausführungen gerissen - nur einzelne Elemente der erstrichterlichen Ausführungen. Derart ist die Berufung wegen Schuld nicht geeignet, die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts zu erschüttern.
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Zur Berufung wegen Strafe :
Zunächst sind die vom Erstgericht angezogenen Erschwerungsgründe um jenen des (akut) raschen Rückfalls zu ergänzen (RIS-Justiz RS0091041, RS0091749 und RS0125409 [T1]), wurde A* doch zuletzt am 9. August 2023, rechtskräftig seit 12. März 2024, durch das Landesgericht für Strafsachen Wien und am 28. November 2024, rechtskräftig seit Anfang Dezember 2024, durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (Punkt 9 und 10 der Strafregisterauskunft ON 11) binnen Jahresfrist verurteilt.
In Bezug auf die am 2. Dezember 2024 erhobenen Anschuldigungen ist die Tatbegehung während anhängigen, aber nicht rechtskräftig beendeten Strafverfahrens als aggravierend zu werten (vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 33 Rz 9). Ebenso war die Begehung strafbarer Handlungen während Strafhaft zwar nicht als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 StGB zu heranzuziehen, aber im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen nach § 32 Abs 2 und 3 StGB aggravierend zu berücksichtigen.
Zusätzliche mildernde Umstände konnte der Angeklagte nicht aufzeigen.
Trotz der ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten geänderten Strafzumessungslage und unter Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht im Ausmaß von 15 Monaten verhängte Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert, der Rechtsgutbeeinträchtigung und generalpräventiven Aspekten entsprechend und damit nicht korrekturbedürftig. Zwar mag sich die Tatbegehung im geschlossenen System des Strafvollzugs abgespielt haben, doch bedeutet dies keineswegs einen geringeren oder gar vernachlässigbaren sozialen Störwert. Schließlich ist gerade in derartigen geschlossenen Systemen davon auszugehen, dass sich die Tat und die Tatfolgen rasch herumsprechen und nur spürbare Sanktionen eine generalpräventive Wirkung entfalten, damit die Justizwachbeamten nicht ständigen aufgrund haltlos erhobener Anschuldigungen Ermittlungsverfahren ausgesetzt sind. Der soziale Störwert solcher Tathandlungen ist im Rahmen des Strafvollzugs demnach als besonders hoch einzuschätzen.
Aufgrund der zahlreichen auch einschlägigen Vorstrafen, des raschen Rückfalls und des bereits mehrfach verspürten Haftübels – wobei dem Angeklagten bereits bedingte Strafnachsichten und Entlassungen gewährt wurden – kann schon aus spezialpräventiven Erwägungen nicht einmal ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen werden. Vielmehr bedarf es des Vollzugs der gesamten Strafe, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten eindrücklich vor Augen zu führen und ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
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