Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Tierquälerei nach §§ 2, 222 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. Februar 2026, GZ **-55, nach der am 23. September 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Sartori durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* – im zweiten Rechtsgang – des Vergehens der Tierquälerei nach §§ 2, 222 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 222 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch nach hat er am 21. und 22. September 2024 einem Tier, nämlich einer Bisonkuh, unnötige Qualen zugefügt, indem er es trotz unübersehbarer, eindeutiger und selbst wahrgenommener Hinweise auf das Einsetzen der Geburt eines Kalbes unterließ, „die erforderliche Geburtshilfe zu leisten beziehungsweise eine tierärztliche Behandlung zu organisieren beziehungsweise das Tier notzutöten“, wodurch die Bisonkuh eine längere Zeit hindurch ein Schmerzgeschehen in einer Dimension von vermeidbaren, hochgradigen Qualen erlitt und in weiterer Folge aufgrund von Komplikationen bei der Geburt verendete.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 4 und Z 10a StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 59).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) moniert der Angeklagte die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2025 gestellten Antrags, anstelle des vom Erstgericht bestellten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Veterinärmedizin Dr. B* eine von zwei namentlich genannten Personen zum Sachverständigen zu bestellen, weil nur diese beiden Personen über entsprechende Sachkunde „im Zusammenhang mit Bisons“ verfügen würden und der vom Gericht bestellte Sachverständige kein ausgewiesener Spezialist für Bisonhaltung sei.
Ob der bestellte Sachverständige über ausreichend Sachkunde verfügt, ist anhand des von ihm zu beurteilenden Beweisthemas einerseits und des von ihm vertretenen Fachgebiets andererseits zu beurteilen. Die Eintragung eines Sachverständigen in die Gerichtssachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet ist infolge § 2 Abs 2 SDG ein Indiz dafür, dass der Sachverständige für dieses Fachgebiet auch sachkundig vertreten kann. Ist das Beweisthema dem Fachgebiet des Sachverständigen an sich zugehörig, bedarf die Behauptung, dass der Sachverständige nicht über die erforderliche Expertise verfügt, daher einer gesonderten Begründung ( Hinterhofer , WK-StPO § 126 Rz 82).
Der vom Gericht bestellte Sachverständige Dr. B* ist in der Gerichtssachverständigenliste für das Fachgebiet Veterinärmedizin, mit einer Spezialisierung unter anderem auf Rinder, eingetragen (vgl ON 18 und 21), sodass die Beurteilung der Todesursache eines Bisons sowie der Haltungsbedingungen von Bisons, welche nach dem Allgemeinwissen zur Familie der Rinder (Wildrinder) gehören, grundsätzlich in sein Fachgebiet fällt. Im Antrag hätte daher explizit dargelegt werden müssen, warum es dem Sachverständigen, der im übrigen auch schon im ersten Rechtsgang ein Gutachten erstattet hatte, ungeachtet dessen an Sachkunde fehlen sollte. Eine derartiges Vorbringen wurde nicht erstattet.
Aber auch mit Blick auf die Verfahrensvorschrift des § 127 Abs 3 erster Satz StPO war der Antrag abzuweisen. Demnach ist bei Mängeln von Befund und Gutachten nämlich zunächst zu versuchen, diese durch Befragung des Sachverständigen zu beseitigen. Nur dann, wenn sich die Bedenken auf diese Weise nicht beseitigen lassen, ist ein weiterer Sachverständiger beizuziehen. In diesem Fall kann ein Verfahrensbeteiligter, der den Verbesserungsversuch als gescheitert erachtet, einen Beweisantrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellen, wobei er sich in seinem Antrag substantiiert mit den Ergänzungen und Erläuterungen des Sachverständigen im Verbesserungsverfahren auseinanderzusetzen und fundiert darzutun hat, weshalb das Gutachten weiterhin Mängel aufweist ( Hinterhofer , WK-StPO § 127 Rz 30 f). Der noch vor der Erstattung des Gutachtens gestellte Antrag des Angeklagten konnte daher auch unter diesem Aspekt nicht nicht erfolgreich sein.
Durch die Abweisung des Antrags wurden sohin keine Verfahrensrechte des Angeklagten verletzt.
Die Schuldberufung, die vor dem Eingehen auf die Diversionsrüge zu prüfen ist, ruft keine Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und die dazu angestellte Beweiswürdigung hervor und hat daher ebenfalls keinen Erfolg.
Das Erstgericht stützte die getroffenen Feststellungen insbesondere auf das Gutachten des veterinärmedizinischen Sachverständigen Dr. B*, dessen Sachkunde in der Berufung – ohne nähere Begründung – neuerlich in Abrede gestellt wird. Ausgehend von der beruflichen Erfahrung des Sachverständigen (31 Jahre Tätigkeit als Tierarzt für Nutztiere, und zwar hauptsächlich für Rinder, sowie tierärztliche Arbeit mit großen Wildwiederkäuern wie Büffel, Bisons ua – vgl ON 45) ist diese jedoch nicht in Zweifel zu ziehen. Der Sachverständige legte in seinem Gutachten (ON 54, 3 ff) unter Aufrechterhaltung des bereits im ersten Rechtsgang erstatteten Gutachtens (ON 23 und ON 29, 2 ff) nachvollziehbar und übereinstimmend mit den Ausführungen der Amtstierärztin, welche die Obduktion vorgenommen hatte, dar, dass das Tier aufgrund einer durch das abgestorbene Kalb in der Bauchhöhle verursachte Blutvergiftung zu Tode gekommen ist, wobei er den Todeszeitpunkt zwischen 5.00 Uhr und 8.00 Uhr am 22. September 2024 ausmachte. Er führte plausibel aus, dass der Angeklagte, der nach eigenen Angaben bereits am 21. September 2024 um 13.45 Uhr das Einsetzen des Geburtsvorgangs wahrgenommen hatte, als Tierhalter spätestens zwei Stunden nach dieser Wahrnehmung den Fortschritt des Geburtsvorgangs kontrollieren und in weiterer Folge Maßnahmen hätte einleiten müssen, um die Qualen des Tieres zu beenden. Unter Berücksichtigung der Haltungsbedingungen gelangte der Sachverständige ferner zum plausiblen Ergebnis, dass im konkreten Fall die Nottötung des Tieres die einzige geeignete Maßnahme zur Beendigung der Qualen gewesen wäre, weil Geburtshilfe durch den Angeklagten selbst oder eine tierärztliche Behandlung nicht möglich gewesen wären. Dies wurde vom Erstgericht auf US 3 auch so festgestellt. Dass das Tier dadurch, dass die Nottötung unterlassen wurde, Qualen erlitt, bis es letztlich verendete, und dass diese Qualen durch die Nottötung vermieden worden wären, ist eine logische Schlussfolgerung, die auch für einen Laien nachvollziehbar ist. Die Annahme des Angeklagten, die Bisonkuh sei von anderen Tieren aus der Herde getötet worden, stellt eine bloße Vermutung dar und wurde vom Sachverständigen explizit ausgeschlossen. Auch wenn Geburten bei Bisons üblicherweise komplikationslos verlaufen, muss jedem erfahrenen Tierhalter – und damit auch dem Angeklagten – klar sein, dass im Einzelfall dennoch Komplikationen auftreten können. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte das Tier ungeachtet dessen sich selbst überlassen und den Verlauf der Geburt nicht weiter kontrolliert hat, schloss das Erstgericht daher völlig nachvollziehbar auf den bedingten Vorsatz, dem Tier unnötige Qualen zuzufügen. Aus diesem Grund übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich.
Dem im Rahmen der Schuldberufung (neuerlich) gestellten Antrag auf Bestellung von Dr. C* oder Dr. D* zum Sachverständigen zum Beweis dafür, „dass das Verhalten des Angeklagten nicht als Tierquälerei zu werten war“, war nicht zu entsprechen, weil es sich beim geltend gemachten Beweisthema um eine Rechtsfrage handelt, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist (RS0130194, RS0099342).
Ausgehend von den Feststellungen des Ersturteils versagt die Diversionsrüge (Z 10a). Deren gesetzmäßige Ausführung erfordert eine methodisch korrekte Argumentation unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RS0124801). Indem die Berufung bloß vorbringt, dass der Angeklagte hinreichend Verantwortung übernommen habe, sein Fehlverhalten jedoch nicht habe erkennen können, weil es hiefür der Kenntnisse eines Sachverständigen bedurft hätte, wird sie dem nicht gerecht. Insbesondere wird nicht dargelegt, weshalb eine diversionelle Erledigung spezialpräventiv ausreichend wäre, obwohl der Angeklagte lediglich zugestanden hat, dass er das Einsetzen des Geburtsvorgangs wahrgenommen hat, sich im übrigen aber gänzlich leugnend verantwortete und damit gerade keine Verantwortungsübernahme erkennen ließ (vgl RS0126734, RS0130304, RS0116299).
Die Strafberufung, die auf die Herabsetzung des Strafmaßes abzielt, ist ebenfalls nicht berechtigt. Bei der Strafbemessung ist von der in § 222 Abs 1 StGB normierten Strafdrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Als mildernd ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und dass er die Tat durch Unterlassen begangen hat (§ 34 Abs 1 Z 5 StGB). Erschwerungsgründe stehen dem nicht gegenüber. Bei diesem Strafzumessungssachverhalt ist die vom Erstgericht ausgemessene Strafe schuld- und tatangemessen und damit keiner Herabsetzung zugänglich.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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