Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Mai 2026, GZ **-17, nach der am 15. September 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Richteramtsanwärterin Mag a . Traußnig durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 16. Dezember 2025 in ** als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache im gegen (seine Lebensgefährtin) Mag a . B* geführten Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, indem er zum Vorfall vom 9. Dezember 2025 befragt angab: „ Ich kann zu dem Brand selbst nichts sagen, ich war aber fast den ganzen Tag zu Hause. Ich war um die Mittagszeit[,] also zwischen 11:30 Uhr [und] 12:00 Uhr, beim C* in der **. Ich war zirka 30 bis 45 Minuten nicht zu Hause. Anschließend war ich aber den restlichen Tag zu Hause. Meine Lebensgefährtin war in dieser Zeit in welcher ich zu Hause war, immer bei mir. Sie hat das Haus nie verlassen .“ sowie „ Ich kann auf alle Fälle ausschließen[d], dass meine Lebensgefährtin zu der Tatzeit bei den Müllcontainern war, da sie mit mir gemeinsam in der Wohnung war.“ , um ihr ein Alibi zu verschaffen.
A* wurde hiefür nach § 288 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 50,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO).
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10a und Z 11 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), die gemäß § 467 Abs 3 iVm § 489 Abs 1 StPO auch eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld impliziert, sowie wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 18).
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Zur Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung vor einer Rüge nach § 281 Abs 1 Z 10a und Z 11 StPO sowie einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu behandeln ist ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Die erstgerichtliche Ableitung der für die Schuld-und Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsachen aus der mit den übrigen Verfahrensergebnissen in Einklang stehenden geständigen Einlassung des Angeklagten ruft keine Bedenken hervor.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 [insb T4]). Diesen Vorgaben wird die Berufung nicht gerecht, indem sie (schon) die Urteilskonstatierungen zum (der Sache nach) Fehlen einer von entsprechenden Unrechtsbewusstsein getragenen Bereitschaft des Angeklagten zur Verantwortungsübernahme (vgl US 5) übergeht (vgl RIS-Justiz RS0116299 [T2, T3], RS0126734) und diese durch eigenständige Interpretation der Verantwortung des Angeklagten zu ersetzen versucht (RIS-Justiz RS0116823). Zudem wird das Nichtvorliegen generalpräventiver Hindernisse bloß behauptet und nicht (unter Zugrundelegung des Urteilssachverhalts) dargelegt, weshalb diese Diversionsvoraussetzung trotz des Umstands, dass der Angeklagte die falsche Beweisaussage tätigte, um seiner Lebensgefährtin ein Alibi zu verschaffen und sie dadurch vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen (US 1) mit Blick auf die Wichtigkeit wahrheitsgemäßer Aussagen von Zeugen zur Absicherung der Wahrheitsfindung durch das Gericht ( Plöchlin WK² StGB § 288 Rz 1) vorliegen sollte. Davon ausgehend erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen zu den übrigen Diversionsvoraussetzungen.
Mit der weiteren Kritik, das Erstgericht habe „wesentliche, gravierende Milderungsgründe gänzlich unberücksichtigt gelassen und unzutreffend gewichtet“, erstattet die Sanktionsrüge (nominell Z 11 dritter Fall) ebenso wie mit der Behauptung, die verhängte Strafe sowie die Ablehnung der bedingten Strafnachsicht seien unvertretbar, ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099911 und RS0099892 [insb T3 und T13] sowie Ratz , WK-StPO § 281 Rz 728).
Bei der Strafbemessung innerhalb des Strafrahmens des § 288 Abs 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist als erschwerend nichts, als mildernd hingegen zu werten, dass der (im 83. Lebensjahr stehende) Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB). In der Verantwortung des Angeklagten, der seine bereits durch das Geständnis seiner Lebensgefährtin objektivierte Falschaussage bis zuletzt zu relativieren versuchte (ON 16, 2 sechster und siebenter Absatz sowie ON 16, 3 erster und zweiter Absatz), kann weder ein reumütiges noch ein wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis erblickt werden (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB; vgl Riffelin WK² StGB § 34 Rz 38).
Ausgehend davon wurden vom Erstgericht zutreffend die Voraussetzungen der Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe nach § 37 Abs 1 StGB bejaht, sodass sich der Angeklagte bei einer solcherart zur Verfügung stehenden Strafbefugnis von bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe durch die Verhängung von 180 Tagessätzen nicht beschwert erachten kann. Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.
Der Angeklagte stellte in der Berufungsverhandlung klar, dass er monatlich insgesamt rund 3.000,00 Euro an Pension erhält, sodass die vom Erstgericht festgesetzte Tagessatzhöhe von 50 Euro seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 19 Abs 2 StGB) entspricht und daher nicht korrekturbedürftig ist.
Das vom Angeklagten gesetzte Verhalten erfordert aus spezial-und generalpräventiven Erwägungen eine ausreichend intervenierende Sanktion, weshalb eine teilbedingte Nachsicht der Geldstrafe nach § 43a Abs 1 StGB nicht in Betracht kommt.
Folge der Sachentscheidung ist die auf § 390a Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung des Angeklagten auch zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden