JudikaturOGH

14Os10/12w – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. April 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, Mag. Marek und Dr. Bachner Foregger sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Philipp C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Philipp C***** und Sven S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 14. September 2011, GZ 10 Hv 71/11d 83, sowie die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten, Rene Su***** betreffenden Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten Philipp C***** und Sven S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant wurden mit dem angefochtenen Urteil Philipp C***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 15 Abs 1 StGB (I) und Sven S***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach haben in Bruck an der Mur

(I) am 15. Juni 2011 Philipp C*****, Pavel V*****, Christoph A***** und Rene Su***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Nina F*****, Patrick L***** und Markus Sm***** fremde bewegliche Sachen im Wert von etwa 300 Euro, und zwar Patrick L***** die Geldbörse samt Inhalt und Markus Sm***** ein Mobiltelefon, ein Stück Hydal, drei bis vier Gramm MEC sowie ein Musikeffektgerät und zwei Playstation-Spiele mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz „abgenötigt bzw abzunötigen versucht“, wobei es hinsichtlich der Geldbörse des Patrick L***** beim Versuch blieb, indem sie die Wohnung des Markus Sm***** stürmten, Pavel V***** massiv auf den Kopf des Markus Sm***** einschlug, Christoph A***** und Rene Su***** Markus Sm***** ebenfalls ein paar Schläge versetzten, Christoph A***** Patrick L***** vom Sessel stieß, Rene Su***** auf Patrick L***** losging und ihn zu Boden stieß, „mit einem schwarzen Kabel an beiden Händen fesselte und zu ihm äußerte, er solle seine Geldtasche hergeben, wenn er nicht die Goschen halte, dann hacke er ihn um“, und er weiters Nina F***** an den Händen fesselte, wobei Nina F*****, Patrick L***** und Markus Sm***** durch die ausgeübte Gewalt verletzt wurden (Markus Sm*****: Kopfprellung, multiple Abschürfungen im Gesicht, Prellung der linken Schulter; Nina F*****: Kratzer am rechten Handgelenk; Patrick L*****: Prellungen und oberflächliche Striemen an beiden Handgelenken und Unterarmen);

(II) am 15. Juni 2011 Sven S***** zu der zu I geschilderten, „im exzessus mandati“ begangenen Tat dadurch beigetragen, dass er Aufpasserdienste leistete, indem er vor der Wohnung des Markus Sm***** auf und abging und „seine Mittäter durch ein Telefonat mit Philipp C***** warnte und vom Eintreffen der Polizei in Kenntnis setzte, wobei er jedoch lediglich mit dem Vorsatz handelte, dass C*****, V*****, A***** und Su***** Markus Sm***** und allfällige weitere in dessen Wohnung anwesende Personen vorsätzlich am Körper verletzen, wobei die Tat von zumindest drei Personen in verabredeter Verbindung begangen werden sollte“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Philipp C***** aus Z 3, 5 und 10 und von Sven S***** aus Z 5a, 9 lit a und 10a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Philipp C*****:

Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider enthält der Urteilstenor (I) eine zur Individualisierung der Tat des Philipp C***** ausreichende Beschreibung. Es geht klar hervor, dass dieser am 15. Juni 2011 in Bruck an der Mur im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) gemeinsam mit Pavel V*****, Christoph A***** und Rene Su***** die Wohnung des Markus Sm***** „stürmte“, wobei in weiterer Folge von einzelnen Mittätern Gewalt gegen Markus Sm*****, Nina F***** und Patrick L***** ausgeübt wurde, Patrick L***** ausdrücklich mit weiteren Gewaltakten bedroht wurde und weiters L***** und Sm***** die im Spruch näher bezeichneten Gegenstände „abgenötigt“ (richtig: teils abgenötigt, teils weggenommen) wurden oder werden sollten. Damit kann die in der Beteiligung an der Ausführungsphase eines in arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Täter verübten Raubes liegende Tat des Beschwerdeführers zweifellos von anderen unterschieden und dessen wiederholte Verurteilung wegen derselben Tat ausgeschlossen werden (vgl RIS-Justiz RS0116587).

In Betreff der Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten (US 19) releviert die Rüge Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit und das Fehlen einer zureichenden Begründung (Z 5 erster, zweiter, dritter und vierter Fall).

Undeutlich (Z 5 erster Fall) ist ein Urteil, wenn nach Beurteilung des Obersten Gerichtshofs, also aus objektiver Sicht, nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen konkreten Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 419).

Unvollständig ist eine Urteilsbegründung, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 421).

Im Widerspruch iSd Z 5 dritter Fall zueinander können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und deren Referat im Erkenntnis, die Feststellungen über entscheidende Tatsachen, die zu getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen oder die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen stehen ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 437).

Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung der Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist, die Begründung also den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0099413).

Weshalb die Umschreibung des tatplangemäßen Aufsuchens der Wohnung des Sm***** durch die gewaltbereiten und zum Teil vermummten Angeklagten C*****, V*****, A***** und Su***** (US 13, 15 f) im Urteilsspruch als „Stürmen“ der Wohnung einen im Sinne obiger Ausführungen relevanten Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen Feststellungen über entscheidende Tatsachen und deren Referat im Erkenntnis begründen soll, lässt sich nicht nachvollziehen.

Die Beteiligung C*****s an der Ausführungsphase des in arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Täter verübten Raubes bleibt weder im Urteilstenor noch in den Entscheidungsgründen (Z 5 erster Fall) unklar. Denn nach den für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Feststellungen drang dieser Angeklagte entsprechend vorheriger Absprache gemeinsam mit den anderen in Raubabsicht (US 19) in die Wohnung des Sm***** vor, verlangte ebenso wie die Mittäter die Herausgabe von „Suchtgift“ und nahm während des von tatplangemäßen Gewalttätigkeiten seiner Mittäter gegen L*****, F***** und Sm***** geprägten Aufenthalts in der Wohnung drei bis vier Gramm MEC, eine Kapsel Hydal und ein Mobiltelefon des Markus Sm***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz an sich, wobei es ihm wie den Mittätern darauf ankam, den in der Wohnung anwesenden Personen durch Anwendung von Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Suchtmittel und Wertgegenstände wegzunehmen (US 13, 15 f und 18 f). Eine vollständige Beschreibung des Tatgeschehens in dem von § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangten Teil des Erkenntnisses fordert das Gesetz nicht (RIS-Justiz RS0116587). Da Spruch und Gründe ein untrennbares Ganzes bilden, kommt einer insoweit verfehlten Fassung des Spruchs keine Bedeutung zu, wenn wie hier in den Gründen deutlich dargetan wird, welches Verhalten zur Unterstellung der Tat laut Spruch Anlass gab (RIS-Justiz RS0098734).

Indem der Beschwerdeführer unter Darlegung eigener Beweiswerterwägungen in Betreff seiner fehlenden unmittelbaren Beteiligung an den Gewaltakten jeglichen Raubvorsatz bestreitet, bekämpft er bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter. Er vernachlässigt nämlich deren Überlegungen, wonach sich der Vorsatz aller in die Wohnung vorgedrungenen Angeklagten nicht bloß auf das gemeinschaftliche Verpassen eines Denkzettels (einer „Abreibung“) und die mutwillige Vernichtung von „Suchtgift“, sondern von vornherein auf die Zufügung von Verletzungen und auf eine mit Gewaltausübung kausal verbundene Sachbemächtigung (vgl Eder-Rieder in WK 2 § 142 Rz 40; Leukauf/Steininger , Komm 3 § 142 RN 14a; Kienapfel/Schmoller , StudB BT II § 142 RN 21 und 45 ff; 12 Os 157/10w) erstreckte und dass dies aus Zugeständnissen des Beschwerdeführers und seiner Mittäter zum verabredeten Tatplan und aus dem objektiven Tatgeschehen, insbesondere der erfolgten Verletzung und Fesselung von Betroffenen, der angespannten finanziellen Situation der Angeklagten, deren Suchtmittelergebenheit, ihrer Vorstrafenbelastung und der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet wurde (US 25 f und US 30). Eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) von entscheidenden Tatsachen vermag die Rüge damit ebensowenig darzutun wie mit dem Einwand, das Ausnützen einer „aus anderen Gründen“ geschaffenen Zwangslage sei dem gezielten Einsatz von Gewalt zur Sachwegnahme nicht gleichzusetzen.

Soweit der Angeklagte C***** konkret auch eine Begründung für die Annahme seines Raubvorsatzes hinsichtlich des von A***** weggenommenen Musikeffektgeräts (US 18), zweier von V***** entfremdeter Playstation-Spiele (US 18) sowie der versuchten Abnötigung einer Geldbörse durch Rene Su***** (US 16 f) vermisst, spricht er angesichts der übrigen Feststellungen zur vorsätzlichen und tatplangemäßen Wegnahme berauschender Substanzen durch ihn selbst (US 17 f) keine für Schuldspruch oder Subsumtion entscheidende Tatsache an. Der Schuldspruch wegen (eines) Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB hängt weder von der Zahl der im Zuge einer Tat weggenommenen oder abgenötigten Sachen ab (vgl RIS-Justiz RS0117261; 13 Os 122/06z, 14 Os 37/07h), noch ist es im konkreten Fall entscheidend, ob der Wert der aus der Tat lukrierten Beute 100 Euro überstieg (vgl RIS-Justiz RS0094315 und RS0094279), weil schon die festgestellte massive Gewalt gegen Sm***** (vgl US 16 ff) der implizit (zum Vorteil des Angeklagten) angesprochenen Beurteilung des gesamten Geschehens als ein nach § 142 Abs 2 StGB privilegiertes Verbrechen des („minder schweren“) Raubes entgegensteht (RIS-Justiz RS0094279).

Die (nominell auch unter der Z 5) ausgeführte Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, die Feststellungen vermögen bloß einen Schuldspruch wegen § 83 Abs 1 StGB zu tragen, ohne dies auf Basis der gerade auch zum Raubvorsatz des Beschwerdeführers (US 13 und 19) getroffenen Urteilsannahmen methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 581, 584, 588 f, 593).

Gleiches gilt für die Behauptung der Mängelrüge, der fehlende (unmittelbare) Einsatz von Raubmitteln durch den Nichtigkeitswerber stehe der Annahme eines auch von ihm begangenen Raubes entgegen, zumal die Rüge nicht darlegt, weshalb es angesichts der hinreichend deutlichen Urteilsannahmen zum gemeinsamen Tatplan (US 13 f, 16 und 19, 25 ff, 32) im Fall von arbeitsteiliger Tatausführung darauf ankommen soll, welcher von den Tätern Gewalt anwendet oder droht und welcher Sachen wegnimmt, solange der geforderte zeitlich örtliche Konnex zwischen dem Einsatz von Nötigungsmittel und Gewahrsamswechsel vorliegt (vgl 12 Os 157/10w; Kienapfel/Schmoller , StudB BT II § 142 RN 37 und 45 ff).

Indem die Subsumtionsrüge nicht anführt, weshalb dem Beschwerdeführer selbst bei geringem Wert jener Sachen, die er persönlich weggenommen hat (drei bis vier Gramm „MEC“, eine Kapsel Hydal und ein Mobiltelefon; US 17 f und 19), die Privilegierung nach § 142 Abs 2 StGB ungeachtet der von einem im gemeinsamen Zusammenwirken mit ihm tätigen Mittäter gegen Sm***** eingesetzten massiven Gewalt (US 17) - zu Gute kommen soll, verfehlt sie neuerlich eine methodengerechte Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 584 ff und 588 f; vgl im Übrigen RIS Justiz RS0094279).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Sven S*****:

Mit dem Hinweis auf in der Rüge näher bezeichnete von den Tatrichtern in ihr Kalkül ohnedies einbezogene (US 29) Aussagen der Angeklagten und weiterer Zeugen in der Hauptverhandlung vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch II zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht zu wecken. Das Erstgericht stützte seine Überzeugung, dass Sven S***** mit bedingtem Vorsatz in Bezug auf in der von Mitangeklagten „gestürmten“ Wohnung zu erwartende Verletzungen dort anwesender Personen eine (kausale) Beitragshandlung im Sinn von vereinbarten Aufpasserdiensten vor der Wohnung leistete (US 15 f und 20), auf eine von einem Zeugen noch kurz vor dem Vordringen der übrigen Angeklagten in die Wohnung beobachtete Absprache der Angeklagten, sein Zugeständnis, dass von den übrigen Angeklagten in der Wohnung „Panik verursacht“ oder ein „Wirbel veranstaltet“ werden sollte, sowie auf sein Verbleiben am Gehsteig vor der Wohnung, von wo aus er C***** telefonisch vom Eintreffen der Polizei informierte (US 28 f). Wenngleich die angeführten äußeren Umstände auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen zulassen, ist in den daraus unter Hinweis auf eine lebensnahe Betrachtung gezogenen Schlüssen keineswegs grob unvernünftiger Gebrauch des gesetzlich zustehenden Beweiswürdigungsermessens der Tatrichter im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zu erkennen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 470, 488 und 490).

Die vermissten Feststellungen zum Vorsatz des Sven S***** finden sich auf US 14, 15 f und 20, womit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht zu prozessordnungskonformer Darstellung gelangt ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 581 und 584).

Die Diversionsrüge (Z 10a) reklamiert, dass beim Beschwerdeführer angesichts des Schuldspruchs (bloß) nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB, seiner Unbescholtenheit und seines „Geständnisses im Sinne des Strafantrags“ ein diversionelles Vorgehen nach (richtig:) der Bestimmung des § 199 StPO über die Einstellung des Verfahrens geboten gewesen wäre. Gegenstand der Z 10a ist neben einem hier nicht behaupteten Feststellungsmangel in Bezug auf in der Hauptverhandlung hervorgekommene Umstände, die für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäben die rechtsfehlerhafte Beurteilung der tatsächlichen Urteilsannahmen ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 581, 659 ff). Insoweit die Rüge auf die von den Tatrichtern berücksichtigte (US 33) lediglich in tatsächlicher Hinsicht geständige Verantwortung (vgl ON 69 AS 7, 9, 43 ff, 53 f; ON 82 S 65, 77, 97 und 101) verweist, erklärt sie nicht, weshalb mag auch ein Geständnis nicht als generelle Voraussetzung für diversionelle Erledigung angesehen werden dürfen fallbezogen eine das Unrecht des Verhaltens akzeptierende Einsicht als Voraussetzung entbehrlich wäre, um diversionshindernde spezialpräventive Bedenken iSd § 198 Abs 1 StPO auszuräumen. Eine solche Verantwortungsübernahme würde im Übrigen auch die bei allen Diversionsvarianten vorgesehene (innere) Bereitschaft zur Schadensgutmachung und zum Tatfolgenausgleich erfordern (vgl dagegen ON 82 S 23), welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist ( Schroll , WK-StPO § 198 Rz 36; RIS-Justiz RS0116299).

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Philipp C***** und Sven S***** waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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