12Os85/25d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL. M.und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * S* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S* sowie die Berufungen des Angeklagten * P* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 7. Mai 2025, GZ 33 Hv 148/24y 71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG (I./A./) sowie des Vergehens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (I./B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
I./A./ zur Ausführung der strafbaren Handlung des * T*, der am 6. Februar 2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer dieGrenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 191,8 Gramm Cannabisharz (enthaltend 1,82 % Delta 9 THC und 23,9 % THCA), 484,4 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 1,24 % Delta 9 THC und 16,2 % THCA) sowie 50 E Zigaretten enthaltend 42,9 Gramm THC, aus Spanien aus und nach Österreich eingeführt hat, dadurch beigetragen, dass er T* zusagte, die Suchtmittel entgegenzunehmen und zu verwahren sowie seine Wohn ung als Empfangsadresse zur Verfügung stellte;
I./B./ im Juni und im November 2023 zur Ausführung der strafbaren Handlung des * P*, der von Juni 2023 bis Jänner 2024 die ihm in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter des Kundendienstes der D* GmbH eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch die Vollmachtgeberin in einem 5.000 Euro übersteigenden B etrag am Vermögen geschädigt hat, indem er Reklamationen bei Kundenbestellungen fingierte und Rückerstattungen von 11.938,96 Euro widerrechtlich veranlasste, dadurch beigetragen, dass er die Waren im Onlinehandel bestellte, die von P* widerrechtlich veranlassten Rückerstattungen für sich behielt und 7.625 Euro an diesen überwies.
Rechtliche Beurteilung
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des S*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zum (Additions )Vorsatz des Beschwerdeführers zu I./A./ – auch in Ansehung der Überschreitung der Grenzmenge – aus seiner teilgeständigen Verantwortung, dem Chatverlauf mit dem unmittelbaren Täter, der Sicherstellung der Suchtgiftpakete an seiner Wohnadresse (US 8 f) und dem äußeren Geschehensablauf, insbesondere der Regelmäßigkeit des Vorgehens (US 10), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RISJustiz RS0116732; siehe auch RISJustiz RS0098671, RS0116882).
[5] Indem die Rüge den bezughabenden Konstatierungen der Tatrichter bloß eigenständige, aus den Chatnachrichten sowie den Angaben des Beschwerdeführers abgeleitete Beweiswerterwägungen entgegenhält, argumentiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.
[6] Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu I./B./ leitete das Erstgericht aus der (schließlich) tatsachengeständigen Verantwortung des S* und dem äußeren Geschehensablauf ab (US 9 f). Dem dagegen gerichteten Vorwurf (Z 5 vierter Fall) zuwider wurde dadurch den Begründungserfordernissen ebenso entsprochen (neuerlich RISJustiz RS0098671, RS0116882).
[7] Das übrige Vorbringen (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) erklärt nicht (siehe aber RISJustiz RS0116565), weshalb es zur rechtsrichtigen Subsumtion nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 StGB in Ansehung der subjektiven Tatseite (siehe die Konstatierungen US 6) zusätzlicher Feststellungen dazu bedurft hätte, „dass der Beschwerdeführer über die interne Befugnissituation des unmittelbaren Täters informiert war oder den Missbrauch dieser Befugnisse durchschauen konnte, woraus er die Pflichtwidrigkeit der Rückerstattungen hätte ableiten sollen und, ob ihm bekannt gewesen war, dass die Reklamationsabwicklung innerhalb des Unternehmens bestimmten Regeln oder Kontrollen unterlag, die verletzt wurden“.
[8] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf der Basis der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RISJustiz RS0124801 und RS0116823).
[9] Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, weil sie das Erfordernis einer von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen – hier nicht gegebenen (US 8, 14) – Bereitschaft des Angeklagten zur Verantwortungsübernahme (RISJustiz RS0126734 und RS0116299) ausblendet.
[10]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[11]Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.