RS0016683—OGH Rechtssatz
12. Oktober 2004
Ware nur von einer bestimmten Person zu beziehen (Kaffeebezugsvertrag), ist, wenn dieser Gesamtbedarf für einen nicht allzulangen Zeitraum berechnet ist (5 Jahre), nicht sittenwidrig. § 406 ZPO ist auf den darauf entstehenden Anspruch, einen Unterlassungsanspruch, nicht anzuwenden. Es liegt ein Dauerschuld-, kein Wiederkehrschuldverhältnis vor.…