RS0031369 – OGH Rechtssatz
Schmerzengeld kann in Ausnahmefällen - so etwa bei dauernden schweren Körperschäden, die auch in Zukunft das körperliche und seelische Wohlbefinden oder die Lebensfreude beeinträchtigen, in Form einer angemessenen Rente zuerkannt werden. Die Bestimmung des § 406 ZPO steht der Zuerkennung einer Schmerzengeldrente nicht entgegen.