JudikaturOGH

RS0042363 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 1983

Das Klagebegehren war auf zwei verschiedene Rechtsgründe gestützt. Die Vorinstanzen gaben - gestützt auf einen Rechtsgrund - dem Klagebegehren statt. Ihre Ausführungen zum anderen Klagsgrund haben die stattgebenden Entscheidungen in keiner Weise getragen. Soweit sie sich auf den ersten Rechtsgrund stützte, wurde die Klage vom OGH wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen. Die Zurückweisung schafft (im Hinblick auf den anderen Rechtsgrund) in Ansehung der Vorentscheidung eine dem Fall des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Verfahrenslage. Das Revisionsgericht hatte daher gemäß § 406 Abs 3, 513 ZPO durch Urteil in der Sache selbst zu entscheiden.

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