RS0041097 – OGH Rechtssatz
Das Schiedsgericht der Sozialversicherung hatte (ebenso wie nunmehr die Gerichtshöfe in erster Instanz in Arbeitsrechtssache und Sozialrechtssache) im Rahmen der sukzessiven Kompetenz keine Überprüfung des angefochtenen Bescheides durchzuführen, sondern gemäß § 406 ZPO die Entscheidung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu treffen.