Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.PhDr. A* , **, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, wider die beklagte Partei Verein B* , **, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, eingeschränkt auf Kosten, über die Kostenrekurse der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 140,--) und der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 15.419,29) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3.7.2025, GZ **-17, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Dem Rekurs der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben, und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 7.792,31 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. “
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 150,58 (darin EUR 25,10 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 879,72 (darin EUR 146,62 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g :
Mit Vertrag vom 26.6.2020 (Beilage ./D) kaufte der Beklagte vom Kläger 133/2809-Anteile der Liegenschaft EZ **, Grundbuch **, mit welchen Wohnungseigentum am Büro ** und Nebenräumen untrennbar verbunden ist. Der Kaufpreis betrug EUR 816.816,--. Die Parteien vereinbarten, dass dieser Kaufpreis im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 1.6.2050 in 360 Monatsraten zu bezahlen sei, wovon die ersten 12 Raten mit EUR 1.500,--, die zweiten 12 Raten mit EUR 2.000,--, und die weiteren 336 Raten mit EUR 2.306,-- zu zahlen seien; das Eigentum solle erst nach der vollständigen Zahlung der 360 Raten auf den Beklagten übergehen. Vereinbart war ein Rücktrittsrecht des Klägers für den Fall, dass der Beklagte mit drei monatlichen Zahlungen in Rückstand gerate, unter Setzung einer 8-tägigen Nachfrist (Beilage ./D).
Mit der am 11.2.2025 eingelangten Klage begehrte der Kläger die geräumte Übergabe des Wohnungseigentumsobjekts Büro ** samt Nebenräumen, und brachte dazu im Wesentlichen vor, er sei der grundbücherliche Eigentümer des Wohnungseigentumsobjekts, und habe dieses mit Kaufvertrag vom 26.6.2020 an den Beklagten verkauft. Die Raten seien jeweils im Voraus bis zum 15. des jeweiligen Kalendermonats fällig gewesen. Das Objekt sei dem Beklagten übergeben worden und werde von ihm seither benützt. Am 22.1.2025 hätten mehr als drei Teilzahlungen ausgehaftet, weshalb der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt habe. Der Beklagte benütze das Büro nunmehr titellos, weshalb der Kläger als grundbücherlicher Eigentümer Anspruch auf die Räumung und Übergabe des Objekts habe.
Er bewerte das Räumungsbegehren nach den §§ 56, 59 JN nach dem RATG mit EUR 800.000,--.
In dem am 2.4.2025 eingelangten Schriftsatz ON 7 brachte der Kläger vor, der Beklagte habe für die Monate Jänner 2025, Februar 2025 und März 2025 keine Zahlungen geleistet. Seit dem Eintritt der Fälligkeit der Kaufpreisrate für März 2025 am 15.3.2025 seien mehr als 8 Tage vergangen. Der Beklagte habe auch binnen dieser 8 Tage keine Kaufpreisratenzahlung mehr an den Kläger geleistet. Er stütze seinen Rücktritt vom Kaufvertrag auch auf die Zahlungsrückstände für die Monate Jänner, Februar und März 2025.
Mit am 5.5.2025 eingelangtem Schriftsatz (ON 10) brachte der Kläger sodann vor, am 30.4.2025 sei die Räumung und Rückübergabe des Objekts an ihn erfolgt. Da der Beklagte dem Räumungsbegehren mit 30.4.2025 entsprochen habe, schränke er das Klagebegehren nunmehr auf Prozesskostenersatz ein.
In einem am 10.6.2025 eingelangten Schriftsatz (ON 13) brachte der Kläger vor, die Stundungsvereinbarung Beilage ./2, auf die sich der Beklagte berufe, sei nie wirksam zustandegekommen, weil nach § 13 Abs 2 der Vereinsstatuten des Beklagten (Beilage ./C) schriftliche Ausfertigungen des Beklagten zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns, und in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers bedürften. Die Stundungsvereinbarung Beilage ./2 sei aber nur vom Obmann des Beklagten unterschrieben worden. Ungeachtet dessen habe der Beklagte aber seit Jahresbeginn 2025 keine einzige Zahlung mehr geleistet, weshalb der Kläger schon allein aus diesem Grund zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sei, was ihn dazu berechtige, die Räumung wegen titelloser Benützung zu verlangen.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz werde die ursprüngliche, mittlerweile infolge Räumung auf Kostenersatz eingeschränkte, Räumungsklage als berechtigt anzusehen sein, weil der Beklagte bis dahin mit mehr als 3 Monatszahlungen im Verzug gewesen sein werde.
Der Beklagtewandte im Wesentlichen ein, er bemängle den Streitwert gemäß § 7 RATG, und beantrage die Festsetzung des Streitwerts mit EUR 750,--. Die Parteien hätten am 1.2.2022 – beginnend mit Februar 2022 bis einschließlich Jänner 2024 – in Beilage ./2 eine Stundung der monatlichen Raten vereinbart. Darin sei auch vereinbart worden, dass der Rückstand für den Zeitraum Jänner 2021 bis inklusive Jänner 2022 erlassen werde. Der Beklagte sei seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen. Er habe im Jahr 2024 11 Teilraten von jeweils EUR 3.202,90 geleistet. Es sei unrichtig, dass mehr als drei vereinbarte Monatsteilzahlungen aushafteten.
Der Kläger sei am 22.1.2025, als er außergerichtlich den Rücktritt erklärt habe, nicht dazu berechtigt gewesen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Beklagte sei bereit, die Auflösung des Kaufvertrags mit Anfang April 2025 hinzunehmen (Schriftsatz ON 4).
Mit am 10.6.2025 eingelangtem Schriftsatz (ON 12) brachte der Beklagte vor, er habe am 30.4.2025 dem Kläger das Büro ** und die Nebenräume inklusive der dazugehörigen Schlüssel übergeben. Zum Zeitpunkt des Rücktrittsschreibens des Klägers sei kein Zahlungsverzug von mindestens drei Teilraten vorgelegen, weshalb die Räumungsklage unberechtigt sei.
In der Tagsatzung vom 16.6.2025 (Protokoll ON 14) setzte das Erstgericht den Streitwert nach dem RATG mit Beschluss mit EUR 800.000,-- fest. Weiters schloss es die Verhandlung erster Instanz.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zum Kostenersatz von EUR 9.179,09. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 2-4 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, aufgrund der Klagseinschränkung auf Kosten sei ein Kostenurteil zu fällen, in dem der ursprüngliche Hauptanspruch (auf Räumung) als Vorfrage zu lösen sei.
Der Hauptanspruch sei berechtigt gewesen, weil der in einer Klage geltend gemachte Anspruch erst beim Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz fällig sein müsse; ansonsten sei die Klage abzuweisen. Es sei rechtlich irrelevant, ob die Stundungsvereinbarung vom 1.2.2022 (Beilage ./2) wirksam zustandegekommen sei und aufrecht gewesen sei, weil der Beklagte seit Beginn des Jahres 2025 keine Zahlungen (mehr) an den Kläger geleistet und mit dem Schreiben Beilage ./H den Rücktritt des Klägers vom Vertrag „zum 31.3.2025“ angenommen habe. Daraus ergebe sich eine titellose Benützung durch den Beklagten jedenfalls ab 1.4.2025.
Selbst wenn bei der Klagseinbringung am 11.2.2025 (noch) keine drei Raten offen gewesen sein sollten, seien dann aber im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz am 16.6.2025 mehr als drei Raten nicht gezahlt gewesen. Das Räumungsbegehren wäre auch aus diesem Grund berechtigt gewesen.
Der Beklagte sei daher zum Kostenersatz verpflichtet.
Zu den Kosteneinwendungen des Beklagten (ON 16) sei zu sagen, dass der Antrag des Klägers auf Vorlage der Vollmachtsurkunde durch den Beklagtenvertreter (ON 5) bei gebotener ex ante-Prüfung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Die Reisekosten des Klägers anlässlich der Räumung am 30.4.2025 seien hingegen nicht nach § 42 Abs 1 ZPO ersatzfähig, weil die Räumung außergerichtlich erfolgt sei. Für persönliche Bemühungen der Partei gebühre keine Vergütung.
Die vom Kläger verzeichneten Prozesskosten erster Instanz seien daher um EUR 140,-- an Barauslagen zu kürzen.
Gegen dieses Urteil richten sich der Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag, seinen Kostenersatzanspruch um EUR 140,-- Reisekosten wegen der Wohnungsübergabe am 30.4.2025 zu erhöhen, und der Rekurs des Beklagten mit dem Abänderungsantrag, dem Kläger einen Kostenersatzanspruch zur Gänze abzuerkennen, und dem Beklagten (stattdessen) den vollständigen Prozesskostenersatz (von offensichtlich EUR 6.240,20; Anmerkung des Rekursgerichts ) zuzuerkennen.
Wechselseitig beantragen die Parteien in jeweiligen Rekursbeantwortungen, dem jeweils gegnerischen Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt; der Rekurs des Beklagten ist teilweise berechtigt.
1. Zum Rekurs des Klägers:
1.1. Der Rekurs wendet sich gegen den unterbliebenen Zuspruch der Fahrtkosten des Klägers mit dessen eigenem PKW zur Übergabe der genannten Wohnung am 30.4.2025 und retour von insgesamt EUR 140,--.
Bei diesen Fahrtkosten handelt es sich allerdings weder um vor- noch um nebenprozessuale Kosten, weil sie ex ante betrachtet nicht der Prozessführung als solcher dienten, sondern lediglich dem Vollzug bzw. der Umsetzung des angestrebten Prozesserfolgs als solchem (vgl Obermaier in Kostenhandbuch 4 Rz 1.427 – 1.431). Die Fahrtkosten von EUR 140,-- sind daher nicht ersatzfähig.
Dem unberechtigten Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
1.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO.
Der Kläger unterlag mit seinem Rekurs vollständig, und hat dem Beklagten daher - auf Basis des Rekursinteresses von EUR 140,-- - die Rekursbeantwortungskosten von EUR 150,58 (darin EUR 25,10 USt) zu ersetzen.
2. Zum Rekurs des Beklagten:
2.1.Der Rekurs beanstandet die Festsetzung des Streitwerts nach dem RATG durch das Erstgericht mit EUR 800.000,-- (Rekurs S 3-4), und macht geltend, dieser Streitwert hätte gemäß § 10 Z 2 lit a RATG zwingend mit EUR 2.000,-- bewertet werden müssen; aufgrund dieser zwingenden Bewertung gelte auch der Rechtsmittelausschluss des § 7 Abs 2 RATG nicht.
Diese Ansicht ist unzutreffend:
Streitigkeiten iSd § 10 Z 2 RATG sind ausschließlich solche, die auch unter § 49 Abs 2 Z 5 JN zu subsumieren sind, also nur solche, bei denen der Klagsanspruch aus einem Bestandvertrag abgeleitet wird ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 2.24 mwN).
Im vorliegenden Fall handelte es sich aber nicht um die Räumungsklage aus einem aufgelösten Bestandvertrag, sondern vielmehr um einen auf § 366 ABGB gestützten Räumungsanspruch aufgrund des Rücktritts von einem unter Eigentumsvorbehalt geschlossenen (Liegenschafts-)Kaufvertrag wegen eines – vertraglich qualifizierten – Verzugs mit der Zahlung der vereinbarten Kaufpreisraten.
§ 10 Z 2 RATG ist im vorliegenden Fall daher nicht anwendbar, und den Vertretungskosten ist die gemäß § 7 Abs 2 RATG unanfechtbar festgesetzte Bemessungsgrundlage von EUR 800.000,-- zugrundezulegen.
Der Rekurs ist insoweit unberechtigt.
2.2. Weiters vertritt der Rekurs (Rekurs S 4-6) im Kern den Standpunkt, für die Beurteilung der Berechtigung der Räumungsklage wegen des Zahlungsverzugs mit Kaufpreisraten sei entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichts der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (hier: 16.6.2025) nicht maßgeblich, und es hätten „die Anforderungen des § 1118 ABGB “ beachtet werden müssen.
Diese Ansicht wird vom Rekursgericht nicht geteilt.
Da es sich – wie oben bereits ausgeführt – eben nicht um einen Bestandvertrag, sondern vielmehr um einen Kaufvertrag handelte, war die spezielle Norm des § 1118 ABGB als solche nicht anwendbar.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0041085) ist für die rechtliche Beurteilung der Berechtigung eines Räumungsbegehrens allerdings sehr wohl der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung (erster Instanz) gemäß § 406 ZPO maßgebend.
Im vorliegenden Fall stützte der Kläger das Räumungsbegehren jedenfalls ab dem 2.4.2025, als der Schriftsatz ON 7 des Klägers beim Erstgericht einlangte, explizit auch auf den Zahlungsverzug mit den laut der Vereinbarung im Kaufvertrag Beilage ./D jeweils am 15. des Monats fällig gewesenen Kaufpreisraten für Jänner, Februar und März 2025 (S 6, 7 im Schriftsatz ON 7), und wurden diese Kaufpreisraten vom Beklagten bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz – unstrittig - tatsächlich nicht gezahlt.
Daraus ergibt sich aber, dass das vertraglich vereinbarte – und somit insoweit „qualifizierte“ – Rücktrittsrecht beim Verzug mit drei Monatsraten jedenfalls am 2.4.2025 (Schriftsatz ON 7) bestanden hat, und vom Kläger – auf Basis der maßgeblichen vertraglichen Bestimmung des Kaufvertrags Beilage ./D – rechtswirksam ausgeübt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigen auch erst im Zuge des Räumungsprozesses aufgelaufene Zahlungsrückstände (hier: Februar, März 2025) das Räumungsbegehren, falls der qualifizierte Aufhebungstatbestand (hier: Zahlungsverzug mit drei Monatsraten) im Zeitpunkt der ursprünglichen Auflösungserklärung tatsächlich noch nicht erfüllt war (RS0020952 [T1, T2, T3, T4, T7, T11, T13]), und die bloße Aufrechterhaltung des Räumungsbegehrens nach dem Entstehen (und Fortbestehen) des qualifizierten Rückstands ist als konkludente weitere und/oder wiederholte Aufhebungserklärung zu werten (5 Ob 202/17t mwN). Diese Rechtsprechung ist zwar zu § 1118 ABGB ergangen, aber – mit Blick auf die bloß jeweils verschiedene erforderliche „Qualifikation“ der geschuldeten rückständigen Zahlungen (hier etwa: drei Monatsraten) – insoweit verallgemeinerungsfähig.
Selbst wenn – wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat – bei der Klagseinbringung vom 11.2.2025 (noch) kein Zahlungsverzug des Beklagten mit drei Kaufpreisraten, sondern erst mit einer Kaufpreisrate, bestanden haben sollte, lag sodann aber zum Zeitpunkt der Erklärung des Klägers im Schriftsatz ON 7 (2.4.2025), und auch noch beim Schluss der Verhandlung erster Instanz (16.6.2025), sehr wohl ein nach der vertraglichen Vereinbarung „qualifizierter“ Zahlungsrückstand von drei Kaufpreisraten vor.
Das Räumungsbegehren wäre daher ohne die vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Klagseinschränkung auf Kosten berechtigt, und der Räumungsklage hypothetisch stattzugeben gewesen.
Rechtliche Feststellungsmängel (Rekurs S 5, 6) bestehen entgegen den Rekursausführungen nicht, weil die Rechtssache auf Basis des feststehenden Sachverhalts abschließend rechtlich beurteilt werden kann.
Für die Beurteilung des Vorliegens eines „qualifizierten“ Zahlungsrückstands war nicht die Regelung des § 1118 ABGB maßgeblich, sondern vielmehr die vertragliche Regelung im Kaufvertrag Beilage ./D. Dazu wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
2.3. Schließlich (Rekurs S 6-7) wendet sich der Rekurs gegen die Honorierung des Schriftsatzes ON 5 des Klägers mit EUR 1.386,78.
Dieser Einwand ist allerdings berechtigt.
Die im Schriftsatz ON 5 enthaltenen substanzlosen Spekulationen des Klägers über eine allenfalls fehlende Vollmachtserteilung des Beklagten an den Beklagtenvertreter waren zur Rechtsverfolgung des Klägers weder notwendig noch zweckentsprechend iSd § 41 ZPO. Vielmehr sind sie als weit hergeholt und spekulativ zu beurteilen. Der Schriftsatz ON 5 ist daher nicht zu honorieren, und der Kostenzuspruch des Erstgerichts an den Kläger in teilweiser Stattgebung des Rekurses um EUR 1.386,78 - auf EUR 7.792,31 (9.179,09 – 1.386,78) - zu reduzieren.
2.4. Das Rekursinteresse des Beklagten beträgt EUR 15.419,29 (9.179,09 + 6.240,20 [Kostenverzeichnis des Beklagten im Protokoll ON 14]).
Der Beklagte obsiegte auf Basis dieses Rekursinteresses mit nur rund 9 % (EUR 1.386,78), weshalb der Kläger gemäß § 43 Abs 2 ZPO bloß geringfügig unterlegen ist, und der Beklagte daher die verzeichneten Rekurskosten des Klägers von EUR 879,72 zur Gänze zu ersetzen hat (§ 43 Abs 2 ZPO).
3.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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