JudikaturOGH

RS0043910 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 1989

Niemals kann sich der Fortfall der Beschwer aus einer nachträglichen Änderung der Sachlage oder Rechtslage ergeben. Es ist daher ausgeschlossen, die Beschwer der Beklagten deshalb zu verneinen, weil sie vor oder während des Rechtsmittelverfahren die ihr durch die bekämpfte Entscheidung auferlegte Leistung erbracht hat. Das Erfordernis der Beschwer kann niemals zur Umgehung der Vorschrift des § 406 ZPO führen.

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