RS0041112 – OGH Rechtssatz
§ 406 ZPO findet auch im Eheverfahren Anwendung (vgl JBl 1953,570). Es ist daher nicht notwendig, daß die Eheverfehlungen, die zur Stattgebung des auf Scheidung der Ehe gerichteten Klagebegehrens führen, vor der Anbringung der Klage liegen müssen.